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   Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04, C-202/04   

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Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04, C-202/04 (https://dejure.org/2006,4000)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.02.2006 - C-94/04, C-202/04 (https://dejure.org/2006,4000)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - C-94/04, C-202/04 (https://dejure.org/2006,4000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cipolla

    Artikel 81 EG - Staatliche Maßnahmen - Staatliche Regelungen für Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung von Gebühren - Freier Dienstleistungsverkehr

  • EU-Kommission PDF

    Cipolla

    Artikel 81 EG - Staatliche Maßnahmen - Staatliche Regelungen für Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung von Gebühren - Freier Dienstleistungsverkehr

  • EU-Kommission

    Cipolla

    Wettbewerb , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 49, 81; BRAGO; KostO
    Prüfung der italienischen Rechtsanwalts-Gebührenordnung am Gemeinschaftsrecht

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der italienischen Regelungen für Rechtsanwaltsgebühren; Anwendbarkeit des gemeinschaftlichen Wettbewerbsgrundsatz auf das Angebot juristischer Dienstleistungen; Zulässigkeit der verbindlichen Regelung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Mitgliedstaaten; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mindestgebühren für Rechtsanwälte verstoßen gegen EU-Recht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON MINDESTGEBÜHREN FÜR RECHTSANWÄLTE DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte, Gebührenordnung, Dienstleistungsverkehr und Wettbewerbsrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestgebühr für Rechtsanwälte beschränkt freien Dienstleistungsverkehr - auch HOAI-Mindestsätze infrage gestellt? (IBR 2006, 150)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (58)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04
    Das vorlegende Gericht meint, dass im Urteil Arduino nur über die Art und Weise der Gebührenfestsetzung, nicht aber über diesen speziellen Punkt entschieden worden sei.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts betrifft das Urteil Arduino nur gerichtliche Leistungen und enthält keine Entscheidung über die Möglichkeit des italienischen Gesetzgebers, Gebühren für außergerichtliche Leistungen festzusetzen.

    Die italienische Regierung wendet gegen die Zulässigkeit der Vorlagefrage außerdem ein, dass im vorliegenden Fall keinerlei wettbewerbswidrige Handlung vorliege, und zwar weder, wie sich aus dem Urteil Arduino ergebe, bei der Ausarbeitung der Gebührensätze noch im Verhalten der Beteiligten.

    Die ersten drei Fragen in der Rechtssache Cipolla und die Frage in der Rechtssache Macrino und Capodarte sind alle darauf gerichtet, den Geltungsbereich des Urteil Arduino abzugrenzen.

    In der Praxis hat der Gerichtshof in der Rechtssache Wouters u. a.(31) die Vereinbarkeit einer berufsständischen Regelung, die die Bildung einer multidisziplinären Sozietät untersagte, mit Artikel 81 EG geprüft, während er im Urteil Arduino festgestellt hat, dass ein nationaler Rechtsakt, mit dem eine Gebührenordnung erlassen wird, nicht Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 81 EG unterliegt.

    Es erscheint jedoch ohne Zweifel nicht angezeigt, im vorliegenden Fall eine Abschwächung der Rechtsprechung vorzunehmen, weil die italienische Regelung im Urteil Arduino bereits geprüft worden ist.

    Dieses richtete daraufhin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, das zum Urteil Arduino führte.

    Auch wenn die Geltung einer Gebührenordnung den Wettbewerb unter Rechtsanwälten stark einschränkt, kann doch, nachdem der Gerichtshof im Urteil Arduino entschieden hat, dass die fragliche Gebührenordnung vom Staat erlassen wurde und nicht auf einer Delegierung seiner Befugnisse an eine Unternehmensvereinigung beruht, an der Rechtmäßigkeit der Gebührenordnung im Hinblick auf die Artikel 10 EG und 81 EG kein Zweifel bestehen.

    Ohne sich speziell auf die Merkmale außergerichtlicher Leistungen zu beziehen, hat die Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung in der Rechtssache Macrino und Capodarte und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es solle in Abweichung von der im Urteil Arduino gewählten Lösung festgestellt werden, dass eine den Wettbewerb beschränkende staatliche Maßnahme die Artikel 10 EG und 81 EG verletze, es sei denn, sie könne durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und erscheine im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig.

    Aus den oben dargelegten Gründen scheint mir das Urteil Arduino nicht anders zu verstehen zu sein als dahin, dass eine Anwendung von Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG auf eine staatliche Maßnahme dieser Art ausgeschlossen ist, obgleich ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen schwerer wiegen als im Fall einer Gebührenordnung, die nur Leistungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beträfe.

    Denn das im Urteil Arduino erreichte Ergebnis ist auf den staatlichen Charakter der gesamten Regelung gestützt und nicht auf die spezielle Art der möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen je nach den verschiedenen Kategorien von juristischen Dienstleistungen.

    Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Zwar ist die Frage der Vereinbarkeit des Verbotes, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, mit den Artikeln 81 EG und 10 EG im Urteil Arduino nicht speziell angesprochen worden.

    Daher schlage ich vor, auf die in der Rechtssache Cipolla gestellte Frage zu antworten, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Auch wenn der Gerichtshof diesen Punkt im Urteil Arduino nicht geprüft hat, ist doch Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen auf die Frage eingegangen, ob die Festlegung von Mindestgebühren mit der Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen gerechtfertigt werden kann.

    Wie sich aus dem Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529) ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Wie sich aus dem Urteil Arduino ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    2 - Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529).

    32 - Urteil Arduino (Randnr. 41).

  • EuGH, 19.03.1991 - 249/88

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04
    52 - Urteile vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullet, Slg. 1985, 305) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 10).

    Vgl. auch Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca, Slg. 1976, 291), vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77 (Van Tiggele, Slg. 1978, 25), Cullet (Randnr. 23) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-287/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2233, Randnr. 17).

    57 - Urteile vom 5. Juni 1985 in der Rechtssache 116/84 (Roelstraete, Slg. 1985, 1705, Randnr. 21) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, 1275, Randnr. 7).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04
    So hat der Gerichtshof etwa im Bereich des freien Warenverkehrs in seinem Urteil Deutscher Apothekerverband(46) eine nationale Maßnahme mit der Begründung beanstandet, dass sie die Apotheken außerhalb Deutschlands stärker als die im deutschen Inland beeinträchtigt und ihnen damit eine bedeutende Möglichkeit des Zugangs zum deutschen Markt nimmt.

    46 - Urteil vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01 (Deutscher Apothekerverband, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

    135 - In diesem Sinne Urteil Klopp (zitiert in Fn. 133, Randnrn. 17 und 18); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 1. Februar 2006 in den verbundenen Rechtssachen Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nr. 82).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung -

    42 - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 37 bis 40 meiner Schlussanträge zum Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Slg. 2005, I-0000) sowie Nrn. 55 und 56 meiner Schlussanträge vom 1. Februar 2006 in den Rechtssachen C-94/04 und C-202/04 (Cipolla sowie Macrino und Capodarte, vor dem Gerichtshof anhängig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-17/05

    Cadman - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anwendung

    38 - Vgl. meine Schlussanträge vom 1. Februar 2006 in den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-94/04 (Cipolla) und C-202/04 (Macrino und Capodarte, Nrn. 28 und 29 zu dieser Frage).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-163/09

    Repertoire Culinaire - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuer auf Alkohol und

    40 - Schlussanträge der Generalanwälte Lagrange vom 13. März 1963 in der Rechtssache Da Costa u. a. (28/62 bis 30/62, Slg. 1963, 63, 91) und Poiares Maduro vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nrn. 28 und 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04

    Federconsumatori u.a.

    9 - Vgl. auch meine Schlussanträge vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache C-94/04 (Cipolla, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 58.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.01.2009 - C-197/08

    Mindestpreise - Tabakwaren - Richtlinie 95/59/EG - Schutz der Gesundheit

    16 - Siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nrn. 27 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-197/08

    Kommission / Frankreich - Mindestpreise - Tabakwaren - Richtlinie 95/59/EG -

    16 - Siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nrn. 27 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-221/08

    Kommission / Irland

    16 - Siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nrn. 27 ff.).
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