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   Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2018 - C-214/17   

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https://dejure.org/2018,10692
Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2018 - C-214/17 (https://dejure.org/2018,10692)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.05.2018 - C-214/17 (https://dejure.org/2018,10692)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - C-214/17 (https://dejure.org/2018,10692)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Mölk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Unterhalt - Gewöhnlicher Aufenthalt der zum Unterhalt berechtigten und der zum Unterhalt verpflichteten Person in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2018 - C-214/17
    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache KP (C-83/17, EU:C:2018:46).

    Vgl. meine Schlussanträge vom 30. Januar 2018 in der Rechtssache KP (C-83/17, EU:C:2018:46, Nrn. 48 und 49).

    9 Auf diese Frage habe ich auch in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache KP (C-83/17, EU:C:2018:46, Fn. 23) hingewiesen.

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache KP (C-83/17, EU:C:2018:46, Nrn. 48 und 49).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2018 - C-214/17
    7 Im Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 47), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass durch die Wahl des auf ein vertragliches Schuldverhältnis anzuwendenden Rechts auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) in bestimmten Fällen " de facto das Recht [ge]wähl[t]" werden kann, das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwenden ist.
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