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   Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97 (https://dejure.org/1998,18469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - C-77/97 (https://dejure.org/1998,18469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - C-77/97 (https://dejure.org/1998,18469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Österreichische Unilever GmbH gegen Smithkline Beecham Markenartikel GmbH.

    Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag und der Richtlinie 76/768/EWG des Rates - Kosmetische Mittel - Nationale Rechtsvorschriften, die Beschränkungen für die Werbung vorsehen

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichische Unilever

    Freier Warenverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 02.02.1994 - C-315/92

    Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    54 Es läßt sich jedoch geltend machen, daß der Gerichtshof durch das Urteil Verband Sozialer Wettbewerb, bei dem es sich auch um die neueste Entscheidung zur Auslegung der hier einschlägigen Vorschriften handelt, sein im Urteil Parfümeriefabrik 4711 erreichtes Ergebnis in Frage stelle.

    Der Gerichtshof machte mit anderen Worten durch das Urteil Verband Sozialer Wettbewerb zu Recht klar, daß der Gesetzgeber beim Ergreifen nationaler Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften der Richtlinie, durch die der Bereich der Etikettierung und der Verpackung kosmetischer Mittel umfassend harmonisiert wird, nicht von der Verpflichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Entscheidung für die den freien Warenverkehr am wenigsten beeinträchtigende Beschränkung befreit ist.

    (12) - Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89 (SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8) und vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92 (Verband Sozialer Wettbewerb, Slg. 1994, I-317, Randnr. 7).

    (33) - Außerdem kommt es nur in Ausnahmefällen vor, daß der Sachverhalt für den Gerichtshof klar und eindeutig feststeht, so daß er ein Erzeugnis der geeigneten gemeinschaftsrechtlichen Definition zuordnen kann; so geschehen ist dies z. B. in dem in Fußnote 12 angeführten Urteil in der Rechtssache C-315/92, auf das ich in der folgenden Nummer meiner Schlußanträge näher eingehen werde.

    (44) - Urteil Verband Sozialer Wettbewerb (angeführt in Fußnote 12, Randnr. 11).

  • EuGH, 20.05.1992 - C-290/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    Wie es im Urteil C-290/90 (Kommission/Deutschland) heißt, "obliegt es ... den nationalen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle, für jedes Erzeugnis festzustellen, ob es ein Arzneimittel ist oder nicht, wobei sie alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften ..., die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Gefahren, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen haben"(25).

    Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317) über den Handel mit aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Spüllösungen für die Augen.

    (20) - Urteil Kommission/Deutschland, angeführt in Fußnote 14 (Randnr. 16).

    (25) - Urteil Kommission/Deutschland, angeführt in Fußnote 14 (Randnr. 17).

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    Aus diesem Grund wird in dem angeführten Urteil Van Bennekom ausgeführt, daß die Richtlinie "dadurch, daß sie sich in der ersten gemeinschaftsrechtlichen Definition des Arzneimittels auf das Kriterium der $Bezeichnung" des Erzeugnisses stützt, nicht nur die Arzneimittel erfassen soll, die tatsächlich therapeutische oder medizinische Wirkung haben, sondern auch die Erzeugnisse, die nicht ausreichend wirksam sind oder die nicht die Wirkung haben, die der Verbraucher nach ihrer Bezeichnung von ihnen erwarten darf.

    Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883), das den Handel mit Gesundheitsnahrung, Vitaminen und Mineralerzeugnissen betrifft;.

    (26) - Urteil Van Bennekom, angeführt in Fußnote 14 (Randnr. 18; Hervorhebung von mir).

    (30) - Daher überläßt der Gerichtshof in den Urteilen Van Bennekom, Upjohn, Delattre, Monteil und Samanni sowie Ter Voort, angeführt in den Fußnoten 9 und 14, die endgültige Entscheidung im Anschluß an die Feststellung, daß die zu beurteilenden Erzeugnisse möglicherweise unter den gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff fallen, wenn entsprechende in Artikel 1 der Richtlinie 65/65 enthaltene Voraussetzungen vorliegen, dem nationalen Gericht.

  • EuGH, 21.03.1991 - C-60/89

    Strafverfahren gegen Monteil und Samanni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89 (Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547) über den Handel mit 70%igem modifiziertem Alkohol und 2%igem Eosin;.

    (16) - Dieser Sinn wurde Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 65/65/EWG durch die in Fußnote 14 angeführten Urteile Monteil und Samanni, Ter Voort und Kommission/Deutschland beigemessen.

    Vgl. auch die in Fußnote 14 angeführten Urteile Monteil und Samanni (Randnrn. 27 f.) und Delattre (Randnrn. 28 f.).

  • EuGH, 28.10.1992 - C-219/91

    Strafverfahren gegen Ter Voort

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    Urteil vom 28. Oktober 1992 in der Rechtssache C-219/91 (Ter Voort, Slg. 1992, I-5485) über den Handel mit getrockneten Pflanzen für Tees, die als Mittel mit therapeutischen Eigenschaften oder als Ergänzungen zu Arzneimitteln dargestellt wurden;.

    (22) - Vgl. das in Fußnote 9 angeführte Urteil Upjohn (Randnr. 16) und das in Fußnote 14 angeführte Urteil Ter Voort (Randnr. 16).

    (27) - Urteil Ter Voort, angeführt in Fußnote 14 (Randnr. 26).

  • EuGH, 21.03.1991 - 369/88

    Strafverfahren gegen Delattre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    Dafür scheint sich auch der Gerichtshof in seiner Auslegung zu entscheiden, wie sich aus dem angeführten Urteil Delattre ergibt.

    29 Ein typisches Beispiel für die kombinierte Anwendung der Kriterien der äußeren Form und des "Durchschnittsverbrauchers" ist das Urteil Delattre.

    Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88 (Delattre, Slg. 1991, I-1487) über den Handel mit Mitteln zum Abmagern, zur Erleichterung der Verdauung, zur Förderung eines guten Blutkreislaufs, zur Bekämpfung von Juckreiz, Müdigkeit und Gelenkschmerzen sowie für Methoden für das Einstellen des Rauchens;.

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    In anderen Fällen hat der Gerichtshof jedoch die Ansicht vertreten, daß konkrete Beschränkungen der Förderung und der Werbung lediglich "Methoden der Absatzförderung" in dem Sinn bedeuten, der diesem Begriff durch das Urteil Keck und Mithouard beigelegt wurde; sie fielen daher nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag.

    Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EWG-Vertrag" (Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnrn.

  • EuGH, 05.05.1993 - C-246/91

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    (39) - Diese Feststellung ergibt sich im Umkehrschluß aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-150/88 (Parfümeriefabrik 4711, Slg. 1989, 3891, Randnr. 29), vom 5. Mai 1993 in der Rechtssache C-246/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-2289, Randnr. 7) und Verband Sozialer Wettbewerb (angeführt in Fußnote 12, Randnr. 11).

    (43) - Urteil Kommission/Frankreich (angeführt in Fußnote 39, Randnr. 7).

  • EuGH, 09.02.1995 - C-412/93

    Leclerc-Siplec / TF1 und M6

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    Die Keck-und-Mithouard-Rechtsprechung wandte der Gerichtshof zur Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht an, durch die erstens die Werbung außerhalb der Apotheke für apothekenübliche Waren (Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund, Slg. 1993, I-6787), zweitens die Ausstrahlung von Fernsehwerbemitteilungen durch Fernsehgesellschaften zugunsten des Wirtschaftssektors des Vertriebs (Urteil vom 9. Februar 1995 in der Rechtssache C-412/93, Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I-179) und drittens an Kinder im Alter unter 12 Jahren gerichtete Werbesendungen (Urteil vom 9. Juli 1997 in den Rechtssachen C-34/95 bis C-36/95, De Agostini und TV-Shop, Slg. 1997, I-3843) verboten wurden.

    Entsprechend wurde in dem in Fußnote 52 angeführten Urteil Leclerc-Siplec entschieden, daß eine durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahme, die die Fernsehwerbung im Sektor des Vertriebs verbietet, den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigt.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97
    Zunächst wurde entschieden, daß eine nationale Regelung, durch die bestimmte Formen der Werbung und bestimmte Methoden der Absatzförderung beschränkt oder verboten werden, obwohl sie die Einfuhren nicht unmittelbar beeinflußt, ihrer Natur nach geeignet sein kann, das Einfuhrvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten für die eingeführten Erzeugnisse beeinträchtigt; sie könne daher selbst dann ein Einfuhrhindernis darstellen und damit unter Artikel 30 EG-Vertrag fallen, wenn sie unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelte (Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 15, vom 16. Mai 1989 in der Rechtssache 382/87, Buet u. a., Slg. 1989, 1235, Randnr. 7, vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88, INNO, Slg. 1990, I-667, Randnr. 7, vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 10, und in der Rechtssache Yves Rocher, angeführt in Fußnote 48, Randnr. 10).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

  • EuGH, 18.05.1993 - C-126/91

    Schutzverband gegen Unwesen i.d. Wirtschaft / Rocher

  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

  • EuGH, 06.07.1995 - C-470/93

    Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln / Mars

  • EuGH, 15.12.1982 - 286/81

    Oosthoek

  • EuGH, 16.05.1989 - 382/87

    Buet u.a. / Ministère public

  • EuGH, 23.11.1989 - 150/88

    Parfümerie-Fabrik 4711 / Provide

  • EuGH, 07.03.1990 - 362/88

    GB-INNO-BM / Confédération du Commerce Luxembourgeois

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

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