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   Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01 (https://dejure.org/2002,19742)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.07.2002 - C-40/01 (https://dejure.org/2002,19742)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - C-40/01 (https://dejure.org/2002,19742)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    32: - In den Schlussanträgen, die ich am 6. November 2001 in der Rechtssache C-273/00 (Sieckmann) vorgetragen habe, in der bislang noch kein Urteil ergangen ist, habe ich aufgezeigt, dass eine der Funktionen der Marke die Werbung ist (Nr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    Das Markenrecht der Gemeinschaft weist, worauf ich bereits in meinen Schlussanträgen vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-517/99 (Merz & Krell)(20) und in den bereits zitierten in der Rechtssache Koninklijke KPN Nederland hingewiesen habe, eine besondere Struktur auf, die zu einer integrierenden Auslegung zwingt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    In meinen Schlussanträgen vom 31. Januar 2002 in der Rechtssache Koninklijke KPN Nederland (C-363/99), in der noch kein Urteil ergangen ist, habe ich die Herkunft und die Entwicklung des Einheitlichen Benelux-Markengesetzes dargelegt, auf das ich bereits in Fußnote 5 Bezug genommen habe.
  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    19: - Vgl. die neunte Begründungserwägung der Richtlinie und das Urteil vom 20. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 (Zino Davidoff u. a., Slg. 2001, I-8691, Randnr. 42).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    20: - In dieser Rechtssache ist am 4. Oktober 2001 ein Urteil ergangen (Slg. 2001, I-6959).
  • EuG, 15.11.2018 - T-831/17

    DRH Licensing & Managing/ EUIPO - Merck (Flexagil) - Unionsmarke -

    Wie sich aus Rn. 43 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), ergibt, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.

    Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 36 und 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Vielmehr ist, wie bereits Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in Nr. 65 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ansul (C-40/01, EU:C:2002:412) hervorgehoben hat, "bei der Bestimmung der Schwelle, von der an die Benutzung einer Marke als ernsthaft betrachtet werden kann, die Größe des Unternehmens des Inhabers unerheblich".

    Denn "[w]enn es das Ziel ist, für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke darstellt, einen Marktanteil zu erringen, hängt die Intensität der Benutzung für die Ernsthaftigkeit ... von der Natur der Ware oder der Dienstleistung sowie von der Struktur und der Größe des betroffenen Marktes ab, nicht aber von dem Ausmaß der unternehmerischen Organisation des Inhabers, der möglicherweise nicht der Nutzer der Marke ist" (Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Ansul, C-40/01, EU:C:2002:412, Nr. 66).

  • OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02

    Zur ausreichenden Benutzung einer Wortmarke, um dem Verfall

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn wie im Streitfall die Verwendung in einem Schreiben dazu dient, die betreffende Ware in den Markt einzuführen (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts D R-J C vom 02.07.2002 in der Rechtssache C-40/01 Ansul BV gegen A B, Rdn. 56, zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 (Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken), zitiert nach http://www.curia.eu.int) und der Verwendung in einem Schreiben eine Verwendung durch körperliche Verbindung zwischen der Marke und der betreffenden Ware in hinreichender Weise nachfolgt.

    Der Begriff der ernsthaften Benutzung ist richtlinienkonform im Lichte von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 (Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken) auszulegen; um eine ernsthafte Benutzung im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich, wenn die Marke dauerhaft, öffentlich und mit Relevanz nach außen verwendet wird, um für die durch sie repräsentierten Waren oder Dienstleistungen einen Marktanteil zu erlangen, und dabei nicht ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Marke zu erhalten (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts D R-J C vom 02.07.2002 in der Rechtssache C-40/01 A B V gegen A B, Rdn. 72, zitiert nach http://www.curia.eu.int).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    14 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Ansul (C-40/01, EU:C:2002:412, Nr. 49).
  • EuG, 12.03.2003 - T-174/01

    Goulbourn / OHMI - Redcats (Silk Cocoon)

    Deshalb ist festzustellen, dass mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt wird, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird, um den Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichnet, Absatz zu verschaffen (in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-40/01, Ansul, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 58).
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