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Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Thomas Cook Belgium
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Art. 20 Abs. 2 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Ablauf der Einspruchsfrist - Falsche oder unrichtige Angaben ...
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Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach wirksamer Zustellung und verspätetem Einspruch;; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
- EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 21.03.2013 - C-324/12
Novontech-Zala - Art. 99 der Verfahrensordnung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Im Beschluss vom 21. März 2013, Novontech-Zala, C-324/12, EU:C:2013:205, stellte der Gerichtshof bereits fest, dass die Überschreitung der Frist zur Vorlage eines Einspruchsschreibens gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl infolge des fahrlässigen Handelns eines Vertreters des Beklagten eine Überprüfung des betreffenden Zahlungsbefehls nicht rechtfertigt, weil es sich dabei nicht um einen Umstand handelt, der im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 als außergewöhnlich anzusehen ist.5 - C-324/12, EU:C:2013:205, Rn. 21.
- EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Im Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, stellte der Gerichtshof fest, dass das in Art. 20 der genannten Verordnung vorgesehene Verfahren nicht anwendbar ist, wenn der Europäische Zahlungsbefehl nicht in einer Form zugestellt worden ist, die den in den Art. 13 und 15 dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen genügt. - EuGH, 20.05.2010 - C-111/09
CPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
15 - Urteil vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, EU:C:1981:148, Rn. 10. Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21 ff. Außerdem ist an diesem Punkt zu beachten, dass Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einer Entscheidung, die ohne Beachtung einer gemäß Art. 23 dieser Verordnung geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung erlassen wurde, nicht die Anerkennung versagt.
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Goldbet Sportwetten - Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits konkret im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren festgestellt, dass "ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden kann", selbst wenn der Antragsgegner im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393). - EuGH, 27.02.2014 - C-1/13
Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Siehe auch allgemein zu Art. 24 Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34 ff. - EuGH, 24.06.1981 - 150/80
Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
15 - Urteil vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, EU:C:1981:148, Rn. 10. Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21 ff. Außerdem ist an diesem Punkt zu beachten, dass Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einer Entscheidung, die ohne Beachtung einer gemäß Art. 23 dieser Verordnung geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung erlassen wurde, nicht die Anerkennung versagt.