Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-229/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Wolf
Richtlinie 2000/78/CE - Verbot der Altersdiskriminierung - Höchstaltersgrenze zur Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von 30 Jahren - Rechtfertigung - Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, durch die die Einsatzbereitschaft und das ...
- EU-Kommission
Colin Wolf gegen Stadt Frankfurt am Main.
Richtlinie 2000/78/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der Feuerwehrlaufbahn auf 30 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff "wesentliche und entscheidende ...
- EU-Kommission
Colin Wolf gegen Stadt Frankfurt am Main.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. Richtlinie 2000/78/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der Feuerwehrlaufbahn auf 30 ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation)
Bestätigung deutscher Altersgrenzen
- hensche.de (Zusammenfassung)
Höchstalter von 30 bei der Einstellung von Feuerwehrleuten
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 21.04.2008 - 9 E 3856/07
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-229/08
- EuGH, 12.01.2010 - C-229/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 18.06.2009 - C-88/08
Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-229/08
8 - Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 31.08
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Altersgrenze; angemessenes Verhältnis von …
In seinen Schlussanträgen vom 3. September 2009 in der noch nicht entschiedenen Rechtssache C-229/08 (Wolf gegen Frankfurt am Main) hat Generalanwalt Bot nochmals hervorgehoben, dass Einstellungsaltersgrenzen sowohl aus dem Gesichtspunkt der Eignung im Hinblick auf besondere körperliche Anforderungen (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG) als auch im Hinblick auf die weiteren in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Gesichtspunkte gerechtfertigt werden können.