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   Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14 (https://dejure.org/2015,23303)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-422/14 (https://dejure.org/2015,23303)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-422/14 (https://dejure.org/2015,23303)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Pujante Rivera

    Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung der numerischen Schwellenwerte für die Anwendung der Richtlinie - Berücksichtigung befristet beschäftigter Arbeitnehmer - Entlassungen gleichzustellende Beendigungen von Arbeitsverträgen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 90/17

    Massenentlassungsanzeige - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen vom 3. September 2015 in der Sache Pujante Rivera (- C-422/14 - Rn. 36) gemeint, es könne weder auf eine Stichtags- noch auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommen, sondern es sei die Anzahl der bei gewöhnlichem Geschäftsgang beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich.

    Hingegen käme es auf die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers nicht an (so schon EuGH 11. November 2015 - C-422/14 - [Pujante Rivera] Rn. 32) .

    Entlassung iSd. Vorschrift ist jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte, Beendigung des Arbeitsvertrags (EuGH 11. November 2015 - C-422/14 - [Pujante Rivera] Rn. 48) .

    Insofern steht nach der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Pujante Rivera (- C-422/14 - Rn. 40) fest, dass auch die "Gesamtbeschäftigtenzahl" des fraglichen Betriebs eine Rolle spielen soll, um den Arbeitgebern nicht eine "im Verhältnis zur Größe ihres Betriebs übermäßige Belastung aufzuerlegen".

    Dort führte die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern dazu, dass die erforderliche Entlassungsquote kontinuierlich absänke (in diesem Sinne auch EuGH Schlussanträge der Generalanwältin 3. September 2015 - C-422/14 - [Pujante Rivera] Rn. 34 allerdings für befristet beschäftigte Arbeitnehmer, die beide Schwellenwerte zugunsten "eigener" Arbeitnehmer des Betriebsinhabers beeinflussen können, weil sie von diesem ggf. auch entlassen werden können) .

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

    Somit stellt der Grundsatz pacta sunt servanda auch einen auf Verträge anwendbaren allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, wonach ein wirksam geschlossener Vertrag die Vertragsparteien bindet (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Dominguez, C-282/10, EU:C:2011:559, Nr. 96, und der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:544, Nr. 55).
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