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   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18 PPU   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18 PPU (https://dejure.org/2018,18306)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - C-220/18 PPU (https://dejure.org/2018,18306)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - C-220/18 PPU (https://dejure.org/2018,18306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft (Conditions de détention en Hongrie)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 4. Juli 2018. ML. Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatisches Oberlandesgerichts in Bremen. Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, Rechtsbehelfe gegen eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bestehen, ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftbefehl aus Ungarn: Wer sich beschweren kann, darf ausgeliefert werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.11.2017 - C-496/16

    Aranyosi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    Im Urteil Aranyosi, mit dem Vorlagefragen desselben Gerichts beantwortet worden sind, das die Fragen im vorliegenden Fall vorgelegt hat, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass "die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ... ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird"(10).

    Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens sind für das Unionsrecht von wesentlicher Bedeutung, weil sie, wie der Gerichtshof im Urteil Aranyosi unter Hinweis auf das Gutachten 2/13(17) festgestellt hat, "die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen", da "[k]onkret ... der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat [verlangt], dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten"(18).

    Aus dem Urteil Aranyosi ergibt sich jedoch, dass das Unionsrecht abgesehen von dem von mir vorstehend genannten Fall (d. h. unabhängig davon, ob der Rat gemäß Art. 7 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV verankerten Werte und Rechte festgestellt hat) die Nichtvollstreckung eines EuHb in anderen Einzelfällen ausnahmsweise erlaubt.

    Meiner Ansicht nach entspricht die Situation, die das vorlegende Gericht wiedergibt, nicht genau derjenigen, die dem Urteil Aranyosi zugrunde liegt.

    In Anbetracht der erhaltenen Informationen hält das vorlegende Gericht es für angemessen, einen neuen relevanten Faktor zu berücksichtigen, nämlich die Einführung von Schutzmaßnahmen, die im Ausstellungsstaat zu der Zeit, als die im Urteil Aranyosi beantworteten Vorlagefragen aufgeworfen wurden, fehlten(23).

    Hinsichtlich der Beurteilung der tatsächlichen Umsetzung dieses Schutzmechanismus weise ich darauf hin, dass sich nach dem Urteil Aranyosi "objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ... u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR , aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben [können]"(30).

    Ich meine, dass diese Lösung am ehesten mit dem Urteil Aranyosi, mit den Grundsätzen des Rahmenbeschlusses und mit der gebührenden Achtung vor den Gerichten der einzelnen Staaten (hier Ungarn) in Einklang steht, die nicht unbegründeterweise mit dem Verdacht einer allgemeinen Nachsichtigkeit bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta beim Erlass eines EuHb belegt werden können.

    Ich sage aufschieben und nicht verweigern , da die mit dem Urteil Aranyosi begründete Rechtsprechung nicht zwangsläufig bedeutet, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe des Verfolgten ablehnen muss, wenn nicht mehr allgemein und abstrakt, sondern konkret und persönlich die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta besteht.

    3 Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 (im Folgenden: Urteil Aranyosi).

    10 Urteil Aranyosi, Tenor.

    12 Die neue Rechtssache Aranyosi II war damit gegenstandslos geworden, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi (C-496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866), festgestellt hat.

    16 Urteil Aranyosi, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    18 Urteil Aranyosi, Rn. 78. In einem anderen Kontext (dem der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung), aber im selben Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass "die durch die Verordnung [(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1)] geschaffenen Systeme der Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ... auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf [beruhen], dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechte zu bieten" (Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil Aranyosi, Rn. 42 bis 45.

    22 Der Gerichtshof stellte in seiner Antwort klar, dass "das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel" "sich ... auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben ... stützen [muss]" (Urteil Aranyosi, Rn. 89, Hervorhebung nur hier).

    28 Urteil Aranyosi, Rn. 86.

    29 Urteil Aranyosi, Rn. 88.

    30 Urteil Aranyosi, Rn. 89, Hervorhebung nur hier.

    39 "Die Feststellung des Vorliegens einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat kann ... als solche nicht zur Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen" (Urteil Aranyosi, Rn. 91).

    40 Urteil Aranyosi, Rn. 92. Hervorhebung nur hier.

    41 Urteil Aranyosi, Rn. 94.

    42 Dies steht im Einklang mit dem Urteil Aranyosi (Rn. 95): "[D]ie genannte [vollstreckende Justizbehörde muss] nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll.".

    49 Auch dies steht im Einklang mit dem Urteil Aranyosi (Rn. 97): "Nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses kann die vollstreckende Justizbehörde eine Frist für den Erhalt der von der ausstellenden Justizbehörde erbetenen zusätzlichen Informationen festsetzen.

    51 Urteil Aranyosi, Rn. 89.

    57 Vgl. Rn. 19 bis 20 ihrer schriftlichen Erklärungen, die den Vorschlag der niederländischen Regierung in der Rechtssache Aranyosi II (Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi, C-496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866) widerspiegeln.

    61 Urteil Aranyosi, Rn. 98. Hervorhebung nur hier.

    Die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls kann nämlich keine unbefristete Inhaftierung der betreffenden Person rechtfertigen" (Urteil Aranyosi, Rn. 101).

    63 "Kommt die vollstreckende Justizbehörde ... zu dem Ergebnis, dass sie verpflichtet ist, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie ... nach den Art. 12 und 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind , solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des [EuHb] ergangen ist" (Urteil Aranyosi, Rn. 102, Hervorhebung nur hier).

    64 Urteil Aranyosi, Rn. 104 a. E.

  • EGMR, 14.11.2017 - 5433/17

    DOMJÁN v. HUNGARY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    25 Domján/Ungarn, CE:ECHR:2017:1114DEC000543317.

    Darauf wird auch Bezug genommen im Urteil des EGMR vom 14. November 2017, Domján/Ungarn, CE:ECHR:2017:1114DEC000543317, Nr. 23.

    36 EGMR, Urteil vom 14. November 2017, Domján/Ungarn, CE:ECHR:2017:1114DEC000543317, Nr. 35.

    38 EGMR, Urteil vom 14. November 2017, Domján/Ungarn, CE:ECHR:2017:1114DEC000543317, Nr. 38.

  • EGMR, 04.02.2005 - 46827/99

    MAMATKULOV AND ASKAROV v. TURKEY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    58 Urteile vom 30. Oktober 1991, Vilvarajah u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerden Nrn. 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87 und 13448/87, CE:ECHR:1991:1030JUD001316387), und vom 4. Februar 2005, Mamatkulov und Askarov/Türkei (Beschwerden Nrn. 46827/99 und 46951/99, CE:ECHR:2005:0204JUD004682799).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    18 Urteil Aranyosi, Rn. 78. In einem anderen Kontext (dem der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung), aber im selben Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass "die durch die Verordnung [(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1)] geschaffenen Systeme der Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ... auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf [beruhen], dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechte zu bieten" (Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    15 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 68).
  • EGMR, 10.03.2015 - 14097/12

    VARGA AND OTHERS v. HUNGARY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    27 Ebd., Rn. 22 a. E. In diesem Urteil prüfte der EGMR auch, ob die Gesetzgebungsmaßnahmen von 2016 dazu dienten, die mit dem Urteil vom 10. März 2015, Varga u. a./Ungarn, CE:ECHR:2015:0310JUD001409712, festgestellten Mängel im ungarischen Strafvollzugssystem wirksam zu beheben.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    14 Statt aller, Urteil vom 16. Juli 2015, Laningan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    3 Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 (im Folgenden: Urteil Aranyosi).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    17 Gutachten (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191).
  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18
    58 Urteile vom 30. Oktober 1991, Vilvarajah u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerden Nrn. 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87 und 13448/87, CE:ECHR:1991:1030JUD001316387), und vom 4. Februar 2005, Mamatkulov und Askarov/Türkei (Beschwerden Nrn. 46827/99 und 46951/99, CE:ECHR:2005:0204JUD004682799).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16

    Poltorak

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Diese Verpflichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung des Europäischen Haftbefehls (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 und Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589).

    Das zuständige Gericht bleibt verpflichtet, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte die konkreten Haftbedingungen in Bezug auf jede betroffene Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass die Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 73 ff.).

    Dazu muss es gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Zusicherungen der ausstellenden Justizbehörde einholen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

    Der bloße Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 14. November 2017 in der Sache Domján v. Hungary (Nr. 5433/17) stützt nicht ohne weiteres die Annahme, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren zu beanstandenden Haftbedingungen im Zielstaat drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 76).

    Demnach hätte das Oberlandesgericht unabhängig von der Frage einer möglichen späteren Wiedergutmachung prüfen müssen, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 4. Juli 2018 in der Rs. C-220/18 PPU, ML, EU:C:2018:547, Rn. 57).

    Überdies hat das Bundesamt für Justiz weiterhin systemische Defizite im ungarischen Strafvollzug beschrieben und das Bedürfnis (aber auch die Möglichkeit) der Einholung konkreter Zusicherungen von den ungarischen Behörden thematisiert (zur Möglichkeit eines solchen Vorgehens siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    4 C-220/18 PPU, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft, EU:C:2018:589.

    32 Schlussanträge in der Rechtssache ML (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547, Nrn. 62 und 76).

    35 C-220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 64).

    57 C-220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

    58 In Nr. 73, Fn. 53, der Schlussanträge in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547) stellte ich fest, dass das deutsche Übergabesystem inspiriert zu sein scheint "durch das gleiche Verfahren und die gleichen Grundsätze ..., wie sie für die Auslieferung gelten.

    Denn, wie ich in Nr. 73, Fn. 52, der Schlussanträge in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547) feststellte, "[sind] [g]emäß der Mitteilung der deutschen Regierung vom 7. August 2006 an das Generalsekretariat des Rates (ST 12509 2006 INIT vom 7. September 2006) ... "[z]uständige Justizbehörden nach Artikel 6 [des Rahmenbeschlusses] ... die Justizministerien des Bundes und der Länder"".

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547), der ausführt, dass insoweit, "als es sich letztendlich um die Garantie eines absoluten Rechts handelt, das seiner Natur nach eher präventiv als im Wege der Wiedergutmachung geschützt werden sollte, ... das Bestehen eines wirksamen Rechtsbehelfssystems bei aller Relevanz nicht ausreicht, wenn das vollstreckende Gericht begründete Zweifel hat, ob der konkret Verfolgte unmittelbar eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleiden kann, unabhängig davon, ob anschließend eine Wiedergutmachung dieser Verletzung durch wirksame Rechtsbehelfe im Ausstellungsstaat erfolgt" (Nr. 57).
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