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   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,18246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,18246)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - C-308/17 (https://dejure.org/2018,18246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuhn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 - Begriff ,Zivil- und Handelssachen" - Anleihen eines Mitgliedstaats - Beteiligung an der Umstrukturierung der griechischen ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 4. Juli 2018. Hellenische Republik gegen Leo Kuhn. Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage einer natürlichen Person gegen Griechenland auf Erfüllung griechischer Staatsanleihen bzw. Schadensersatz ("Kuhn")

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die "Brüssel-Ia"-Verordnung nicht anwendbar ist, um zu bestimmen, welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers griechischer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1468
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits Gelegenheit, die heikle Frage der Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Rechte der Inhaber griechischer Anleihen unter dem Blickwinkel der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d. h. in einem frühen Stadium des Verfahrens, vor jeder Sachprüfung, im Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13 und C-247/13, im Folgenden: Urteil Fahnenbrock u.

    a., EU:C:2015:383), zu untersuchen.

    Nunmehr ist der Gerichtshof aufgerufen, seine Analyse zu vervollständigen, indem er sich zu den Regeln äußert, die für die Bestimmung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelten, im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. sowie das Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, im Folgenden: Urteil Kolassa, EU:C:2015:37), was die Art der Rechtsbeziehungen zwischen dem Emittenten einer Staatsanleihe und deren Erwerber angeht.

    Dieser vom vorlegenden Gericht verwendete Begriff findet sich ebenfalls im Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 8).

    Für die Annahme, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Zivil- oder Handelssache handele, hat das vorlegende Gericht - nach der Feststellung, dass der Kläger die Erfüllung der Anleihebedingungen bzw. Schadensersatz für deren Nichterfüllung durch den beklagten Staat als Emittent der Staatsanleihen begehre, gestützt auf das von diesem als Anleiheschuldner eingegangene Zahlungsversprechen(34) - auf das Urteil Fahnenbrock u. a. verwiesen.

    Zum ersten Übereinstimmungsaspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand, der auf gleichsam entsprechende tatsächliche Umstände zurückgeht(35), gleichartig ist, da in einer der Rechtssachen (Kickler u. a., C-578/13), auf die der Gerichtshof das Urteil Fahnenbrock u. a. gestützt hat, griechische Anleiheinhaber von der Hellenischen Republik neben der Zahlung von Schadensersatz die vertragliche Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen verlangten.

    Jedenfalls kommt dem Urteil Fahnenbrock u. a. meines Erachtens nicht die Bedeutung zu, die ihm das vorlegende Gericht beimisst.

    Folglich ist - da es, wie der Gerichtshof festgestellt hat(50), Sache des angerufenen Gerichts ist, seine Zuständigkeit zu prüfen - die Prüfung der Einstufung des Rechtsstreits wieder aufzunehmen und die Diskussion wieder auf die Elemente zu konzentrieren, die vom Gerichtshof im Urteil Fahnenbrock u. a. herausgestellt wurden, um seine Vorbehalte hinsichtlich der Offensichtlichkeit der Ausübung hoheitlicher Rechte zu rechtfertigen.

    34 Vgl. Grund, S., "The legal consequences of sovereign insolvency - a review of creditor litigation in Germany following the Greek debt restructuring", a. a. O., insbesondere S. 413, wo die Wahl dieser Anspruchsgrundlage durch die Kläger im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 57) erläutert wird.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

    51 Vgl. Urteil Fahnenbrock u. a. (Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Angeführt im Urteil Fahnenbrock u. a. wie folgt: "Diese Änderungen sollten ... im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingeführten Umtauschklausel erfolgen, was im Übrigen durch die Absicht der Hellenischen Republik bestätigt wird, die Verwaltung der Anleihen im zivilrechtlichen Rahmen fortzuführen" (Rn. 57).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Nunmehr ist der Gerichtshof aufgerufen, seine Analyse zu vervollständigen, indem er sich zu den Regeln äußert, die für die Bestimmung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelten, im Anschluss an das Urteil Fahnenbrock u. a. sowie das Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, im Folgenden: Urteil Kolassa, EU:C:2015:37), was die Art der Rechtsbeziehungen zwischen dem Emittenten einer Staatsanleihe und deren Erwerber angeht.

    Nach einer Darstellung der Grundlagen der Überlegungen und einer Präzisierung der Gründe, aus denen das Urteil Kolassa nicht als Referenz dienen kann, werde ich meine Auffassung zur Einstufung des Ausgangsrechtsstreits darlegen.

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Kolassa (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) im Zusammenhang mit dem Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 28).

    90 Vgl. u. a. Urteil Kolassa (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91 Vgl. Urteil Kolassa (Rn. 40) im Zusammenhang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in dieser Rechtssache (Kolassa, C-375/13, EU:C:2014:2135, Fn. 10).

    C-375/13", Revue internationale des services financiers , Larcier, Brüssel, 2015, Nr. 2, S. 40 bis 49, insbesondere S. 41, die klarstellt, dass es sich um ein "verbrieftes Kreditderivat" oder eine "Form von Derivat in Verbindung mit einem Kreditereignis, integriert in ein handelbares Wertpapier" handelt.

    110 Dies erlaubt eine Unterscheidung der Ausgangsrechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil Kolassa ergangen ist.

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    9 T-79/13, EU:T:2015:756.

    60 Vgl. u. a. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 76, sowie, zur Volatilität des Marktes, Rn. 121).

    Es handelt sich um ein wesentliches Element des zweiten Plans zur Unterstützung Griechenlands, vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 19), sowie Urteil Mamatas (§ 10 und 11).

    68 Vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 5).

    107 T-79/13, EU:T:2015:756.

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat sich der Gerichtshof jüngst im Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 39), geäußert, in dem er für Recht erkannt hat, dass "ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Gesellschaft zur Beitreibung einer nicht beglichenen und keinen Strafcharakter aufweisenden, sondern lediglich das Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellenden Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes, mit dessen Betrieb diese Gesellschaft von der Gebietskörperschaft betraut wurde, gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt".

    52 Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31 bis 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34).

    82 Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31).

  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    83 Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 8), das durch die Bemerkung ergänzt werden kann, dass der unterschiedliche Wortlaut in der französischsprachigen Fassung meines Erachtens keine Auswirkung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit der Bestimmungen hat.

    88 Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Kolassa (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) im Zusammenhang mit dem Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13

    Fahnenbrock - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits Gelegenheit, die heikle Frage der Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Rechte der Inhaber griechischer Anleihen unter dem Blickwinkel der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, d. h. in einem frühen Stadium des Verfahrens, vor jeder Sachprüfung, im Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13 und C-247/13, im Folgenden: Urteil Fahnenbrock u.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

  • EuGH - C-578/13 (anhängig)

    Kickler u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    Zum ersten Übereinstimmungsaspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand, der auf gleichsam entsprechende tatsächliche Umstände zurückgeht(35), gleichartig ist, da in einer der Rechtssachen (Kickler u. a., C-578/13), auf die der Gerichtshof das Urteil Fahnenbrock u. a. gestützt hat, griechische Anleiheinhaber von der Hellenischen Republik neben der Zahlung von Schadensersatz die vertragliche Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen verlangten.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    85 Zitiert aus dem Bericht von P. Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 22), angeführt im Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 30).

    86 Vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    53 Vgl. Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17
    33 Vgl. zur Veranschaulichung von Fällen, in denen die Frage nicht vom vorlegenden Gericht gestellt wurde, Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555 Rn. 25), vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271 Rn. 40), und vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C-102/15, EU:C:2016:607, Rn. 27).

    81 Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 30).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuG, 24.01.2017 - T-749/15

    Die EZB ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der den Geschäftsbanken,

  • EGMR, 21.07.2016 - 63066/14

    Schuldenschnitt in Griechenland: Die Umschuldung war legal

  • EuGH, 28.07.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 17.10.2013 - C-519/12

    OTP Bank

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

  • EuGH, 16.12.1980 - 814/79

    Niederlande State

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Ebenso können Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 als gleichbedeutend angesehen werden (vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:528, Rn. 61).

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