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   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-260/13   

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https://dejure.org/2014,23770
Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-260/13 (https://dejure.org/2014,23770)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-260/13 (https://dejure.org/2014,23770)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-260/13 (https://dejure.org/2014,23770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aykul

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Führerschein - Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer ...

  • Wolters Kluwer

    Inländische Entziehung der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates wegen fehlender Fahreignung aufgrund inländischer Autofahrt unter Drogeneinfluss; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Führerschein - Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer ...

  • rechtsportal.de

    Inländische Entziehung der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates wegen fehlender Fahreignung aufgrund inländischer Autofahrt unter Drogeneinfluss; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 L 62/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeuges unter

    Hinzu tritt, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen - vergröbernd zusammengefasst -, Schlussanträge vom 4. September 2014, C-260/13, Celex-Nr. 62013CC0260, juris, die Auffassung vertritt, dass der Wohnsitz im EU-Ausland nach der EU-Richtlinie kein grundsätzliches Hindernis für verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis darstellt, wenn die anlassgebende Tat auch bei einem Fahrerlaubnisinhaber mit inländischem Wohnsitz zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hätte.
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