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   Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15   

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Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15 (https://dejure.org/2017,9249)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.04.2017 - C-616/15 (https://dejure.org/2017,9249)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. April 2017 - C-616/15 (https://dejure.org/2017,9249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen, von der Mehrwertsteuer - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen, von der Mehrwertsteuer - ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Zusammenschlüsse unionsrechtswidrig?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für die Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Steuerbefreiung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits dann abzulehnen sei, wenn "eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann" (Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 64).

    Zudem hat der Gerichtshof im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), anerkannt, dass die Versicherungsumsätze, die nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie steuerbefreit waren, unter die Befreiung für die Kostenteilung fielen.

    Nur eine solche Einzelfallprüfung erlaubt es nämlich, im Hinblick auf die Ablehnung der Mehrwertsteuerbefreiung festzustellen, ob "eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann" (Hervorhebung nur hier), wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 65), zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie, der Vorgängerbestimmung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie, entschieden hat.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit den in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen nur diejenigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden sollten, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben seien (Urteil vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen seien (Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34).

    Schließlich müsse die Auslegung der Begriffe, die für die Definition der nach der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen verwendet würden, mit den Zielen im Einklang stehen, die mit der Befreiung verfolgt würden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruhe (Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 35).

    Zu beachten sei auch, dass die Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen als rein technische Steuerbefreiung ohne steuerpolitische Rechtfertigung geschaffen worden sei, für deren Einführung seinerzeit Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer ausschlaggebend gewesen seien (Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 36).

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    Zu Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie habe der Gerichtshof ausgeführt, dass es zudem auf nationaler Ebene andere, nicht in dieser Liste genannte Tätigkeiten geben könne, deren Liste von einem Staat zum nächsten oder von einem Wirtschaftssektor zum nächsten variieren könne (Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 35 und 36).

    Sie diene daher dazu, die allgemeine Regel der Besteuerung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit wiederherzustellen und dürfe folglich nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 72 und 73).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-428/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    Eine wörtliche Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie sei grundsätzlich entbehrlich, solange die vollständige Anwendung der Richtlinie nur tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet sei (Urteile vom 7. Januar 2004, Kommission/Spanien, C-58/02, EU:C:2004:9, Rn. 26, vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 21, und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 99).

    Im Rahmen einer nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage sei es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichten, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen; die Kommission könne sich hierfür nicht auf Vermutungen stützen (Urteil vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-605/15

    Aviva - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    Die Frage der Auslegung dieser Bestimmung wird auch in den gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen Kommission/Luxemburg (C-274/15), DNB Banka (C-326/15) und Aviva (C-605/15) aufgeworfen.

    Polen hat in seiner Steuerpraxis niemals derartige branchenbezogene Beschränkungen angewandt", in der mündlichen Verhandlung in der anderen Parallelrechtssache, Aviva (C-605/15), vom 7. Dezember 2016 jedoch vorgetragen hat, dass "die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 132 auf Versicherungsunternehmen ... zu verneinen [ist].

  • EuGH, 11.12.2008 - C-407/07

    Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    Für diese Sichtweise, wonach die fragliche Steuerbefreiung für die in Art. 132 Buchst. b bis e der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Tätigkeiten gelte, spreche zudem die genaue Wortwahl des Gerichtshofs bei der Erläuterung des mit dieser Steuerbefreiung verfolgten Ziels, nämlich "zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind" (Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei Ziel der fraglichen Steuerbefreiung, zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbiete, Mehrwertsteuer entrichten müsse, wenn er genötigt sei, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernehme, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich seien (Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37).

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    In diesem Zusammenhang weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, die Wettbewerbsklausel des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie - der nunmehr durch Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ersetzt wurde - wörtlich in ihr nationales Recht zu übernehmen oder quantitative Grenzen festzulegen (Urteil vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., 231/87 und 129/88, EU:C:1989:381, Rn. 23).
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    Zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie, dessen Wortlaut nahezu identisch war und der die gleiche Stelle in der Systematik der Richtlinie einnahm wie Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie, der später an seine Stelle getreten ist(27), hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties (348/87, EU:C:1989:246, Rn. 14), entschieden, dass "Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie ... ausdrücklich nur [Zusammenschlüsse] [erwähnt], die Dienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-495/12

    The Bridport and West Dorset Golf Club - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    Das Urteil vom 19. Dezember 2013, Bridport and West Dorset Golf Club (C-495/12, EU:C:2013:861), befasste sich eingehender mit der Frage, über die im vorliegenden Fall zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission Streit besteht.
  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
    Die Voraussetzung, dass keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen dürften, sei jedoch weder hinreichend genau noch inhaltlich unbedingt, sondern bedürfe einer Präzisierung auf nationaler Ebene, damit im konkreten Fall beurteilt werden könne, ob die Steuerbefreiung zur Anwendung komme oder nicht (Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-233/00, EU:C:2003:371, Rn. 76).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 07.01.2004 - C-58/02

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-203/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

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