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   Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04   

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https://dejure.org/2006,7802
Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,7802)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,7802)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,7802)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meilicke u.a.

    Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Zeitliche Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes - Voraussetzungen für eine Beschränkung

  • EU-Kommission

    Meilicke u.a

    Freier Kapitalverkehr

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - FRAU GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, DIE WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE MEILICKE ZUR VEREINBARKEIT DER DEUTSCHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON DIVIDENDEN NICHT ZEITLICH ZU BESCHRÄNKEN

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.10.2006)

    Aktionäre können nun doch auf hohe Steuererstattungen hoffen // Nach EuGH-Gutachten drohen Bund Milliarden-Forderungen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Keine zeitliche Begrenzung der nachträglichen Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 28.03.1996 - C-318/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    26 - Vgl. u. a. das Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-128/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-3239, Randnr. 23) zur Warenverkehrsfreiheit, das Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94 (Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 51) betreffend Artikel 88 Absatz 2 EG sowie die Urteile vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13) und vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 58).

    49 - Urteil vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-135/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2837, Randnr. 24).

    51 - Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 44).

    53 - Siehe u. a. das Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21).

    54 - Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 38) mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-431/92 (zitiert in Fußnote 53), Randnr. 22. Siehe ferner das Urteil in der Rechtssache 247/87 (zitiert in Fußnote 52), wonach die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, dass die Kommission es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, unzulässig ist.

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    52 - Vgl. das Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-477/03 (Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11 [ABl. C 300, S. 23]) unter Verweis auf das Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87 (Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11).

    54 - Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 38) mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-431/92 (zitiert in Fußnote 53), Randnr. 22. Siehe ferner das Urteil in der Rechtssache 247/87 (zitiert in Fußnote 52), wonach die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, dass die Kommission es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, unzulässig ist.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
    53 - Siehe u. a. das Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21).

    54 - Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 38) mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-431/92 (zitiert in Fußnote 53), Randnr. 22. Siehe ferner das Urteil in der Rechtssache 247/87 (zitiert in Fußnote 52), wonach die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, dass die Kommission es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, unzulässig ist.

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