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   Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15 P (https://dejure.org/2017,9625)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.04.2017 - C-331/15 P (https://dejure.org/2017,9625)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. April 2017 - C-331/15 P (https://dejure.org/2017,9625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Schlyter

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Ausführliche Stellungnahme der Europäischen Kommission zu einem ihr von den französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG übermittelten Entwurf einer Verordnung über die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Ausführliche Stellungnahme der Europäischen Kommission zu einem ihr von den französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG übermittelten Entwurf einer Verordnung über die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand - ...

  • rechtsportal.de

    Verweigerung des Zugangs zu einer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf 2011/673/F

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    Das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), lasse die Absicht des Gerichtshofs erkennen, die Anforderungen an den "Zweck" von Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht durch formale Kriterien einzuschränken.

    Dem Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), lasse sich keineswegs entnehmen, dass der Begriff "Untersuchung" nicht "restriktiv" definiert werden könnte.

    Die Definition des Begriffs "Untersuchung" in Rn. 53 des angefochtenen Urteils stehe nicht im Widerspruch zu den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486).

    Der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), festgestellt, die in jener Rechtssache streitigen Studien gehörten zu den Instrumenten, über die die Kommission im Rahmen ihrer Verpflichtung aus Art. 17 Abs. 1 EUV, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, verfüge, um etwaige Verstöße der Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien aufzudecken.

    Eine im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie 98/34 abgegebene ausführliche Stellungnahme sei mit einer Studie, wie sie im Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), geprüft worden sei, wegen ihrer unterschiedlichen Inhalte und Zielsetzungen nicht vergleichbar.

    Die Entscheidung des Gerichts in Rn. 63 des angefochtenen Urteils sei wohlbegründet und werde durch das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), bestätigt.

    Den Begriff "Untersuchungstätigkeiten" hat der Gerichtshof gezielt nur in der Rechtssache ClientEarth/Kommission (Urteil vom 16. Juli 2015, C-612/13 P, EU:C:2015:486) geprüft, ohne ihn jedoch zu definieren.

    Die in den Art. 8 und 9 der Richtlinie 98/34 vorgesehene Vorbeuge- oder Ex-ante -Maßnahme kann meines Erachtens nicht mit dem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV, dem EU-Pilotverfahren oder dem Verfahren, um das es in der Rechtssache ClientEarth/Kommission (Urteil vom 16. Juli 2015, C-612/13 P, EU:C:2015:486) ging, verglichen werden, die den Zweck verfolgen, von Mitgliedstaaten eventuell begangene Vertragsverletzungen aufzudecken und abzustellen; diese drei eindeutig einer Ex-post- Kontrolle der Anwendung und Beachtung des Unionsrechts zuzurechnenden Verfahren hat der Gerichtshof als "Untersuchungstätigkeiten" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 qualifiziert.

    Im Übrigen ergibt sich aus Rn. 62 des Urteils vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), keineswegs, dass jede Initiative, die die Kommission ergreift, um gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV für die Anwendung der Verträge zu sorgen, eine Untersuchungstätigkeit wäre.

    Daher stimme ich mit dem Königreich Schweden(80) darin überein, dass das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV, das EU-Pilotverfahren und das Verfahren in der Rechtssache ClientEarth/Kommission (Urteil vom 16. Juli 2015, C-612/13 P, EU:C:2015:486), mittels deren die von Mitgliedstaaten eventuell begangenen Vertragsverletzungen aufgedeckt und abgestellt werden sollen, deutlich von dem Verfahren der vorbeugenden Kontrolle nach den Art. 8 und 9 der Richtlinie 98/34 abzugrenzen sind, mit der Folge, dass die ausführliche Stellungnahme der Kommission nicht unter den Begriff der Untersuchungstätigkeiten fällt(81).

    34 Die Republik Finnland verweist auf die Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache ClientEarth/Kommission und ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-612/13 P und C-615/13 P, EU:C:2015:218, Nr. 43).

    43 Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57).

    51 Dem Gerichtshof zufolge enthalten "die streitigen Studien, die jeweils einen Mitgliedstaat und eine Richtlinie betreffen, ... allesamt eine Gegenüberstellung des geprüften nationalen Rechts und des einschlägigen Unionsrechts mit einer rechtlichen Analyse und Schlussfolgerungen zu den von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Umsetzungsmaßnahmen" (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 61).

    52 Der Gerichtshof hat entschieden, der Umstand, dass die Kommission die streitigen Studien nicht durch ihre eigenen Stellen erarbeitet, sondern damit einen externen Dienstleister beauftragt habe und dass die Studien weder den Standpunkt der Kommission wiedergäben noch diese für sie verantwortlich sei, bedeute nicht, dass die Kommission, indem sie solche Studien in Auftrag gegeben habe, ein anderes Ziel verfolgt hätte, als sich mit diesen Untersuchungsmitteln fundierte Informationen über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten mit dem Umweltrecht der Union zu verschaffen, um etwaige Zuwiderhandlungen gegen dieses Recht aufspüren und gegen den säumigen Mitgliedstaat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten zu können (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 63).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, der Begriff "Untersuchungstätigkeiten" setze keinen förmlichen Beschluss der Kommission als Kollegium voraus, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 60).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), und Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2016:885) zum EU-Pilotverfahren.

    79 Vgl. entsprechend Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache ClientEarth/Kommission und ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-612/13 P und C-615/13 P, EU:C:2015:218), wonach "die "Untersuchungstätigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht mit der "Überwachungstätigkeit" verwechselt werden darf, die Art. 17 Abs. 1 EUV der Kommission in Bezug auf die "Anwendung des Unionsrechts" allgemein zuweist.

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    Die Französische Republik ist zweitens der Ansicht, die Definition des Begriffs "Untersuchung" in dem angefochtenen Urteil stehe nicht mit der Lösung im Einklang, zu der das Gericht in dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), gelangt sei.

    In dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), habe das Gericht anerkannt, dass ein Verfahren eine "Untersuchungstätigkeit" beinhalten könne, wenn die Kommission an den betroffenen Mitgliedstaat Auskunfts- und Informationsersuchen richte und sodann die erhaltenen Antworten bewerte, bevor sie ihre - wenngleich nur vorläufigen - Schlussfolgerungen darlege.

    Im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil habe das Gericht in dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), nicht entschieden, dass das fragliche Verfahren nur dann als "Untersuchungstätigkeit" qualifiziert werden könne, wenn es auf die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder auf den Erlass einer endgültigen Entscheidung gerichtet sei.

    Herr Schlyter hält die Bemerkung der Französischen Republik für unzulässig, wonach die Anwendung des Begriffs "Untersuchung" in dem angefochtenen Urteil nicht im Einklang mit der Lösung stehe, zu der das Gericht in dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), gelangt sei, in dem es entschieden habe, das EU-Pilotverfahren stelle eine Untersuchung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 dar.

    Diese Bemerkung sei auf einen neuen Klagegrund gestützt, der vor dem Gericht hätte vorgebracht werden können, da das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), vor dem angefochtenen Urteil erlassen worden sei; die Parteien in der Rechtssache T-306/12 hätten nämlich das Vorliegen einer Untersuchung nicht bestritten, und das EU-Pilotverfahren sei bereits praktiziert worden, da es seit dem Jahr 2008 anwendbar sei.

    Außerdem gehe diese Bemerkung der Französischen Republik ins Leere; selbst wenn nämlich ein solcher Widerspruch zwischen dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), und dem angefochtenen Urteil bestehen sollte, was nicht der Fall sei, reiche dies rechtlich nicht aus.

    Jedenfalls sei dieses Argument auch unbegründet, da das vom Gericht in dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), als "Untersuchungstätigkeit" qualifizierte EU-Pilotverfahren im Gegensatz zur Ansicht der Französischen Republik nicht mit dem Verfahren nach der Richtlinie 98/34 vergleichbar sei, das wegen dieser unterschiedlichen Merkmale nicht als "Untersuchungstätigkeit" qualifiziert werden könne.

    Mit ihrer Argumentation, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), beanstandet(39), versucht die Französische Republik darzutun, dass das Gericht sich rechtsfehlerhaft geweigert habe, das Verfahren nach der Richtlinie 98/34 als "Untersuchungstätigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 anzusehen.

    In der Tat stützt sich die Französische Republik auf das Urteil des Gerichts vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), das vor dem angefochtenen Urteil vom 16. April 2015 ergangen ist, um ihr Argument zu untermauern und zu ergänzen, das Gericht habe die in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 98/34 vorgesehene ausführliche Stellungnahme insoweit rechtsfehlerhaft beurteilt, als es festgestellt habe, dass Letztere keine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 darstelle.

    Wie sich außerdem aus Nr. 21 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2016:885)(48) und aus Rn. 45 des Urteils des Gerichts vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), betreffend das EU-Pilotverfahren ergibt, bestreiten dort weder die Kläger noch die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als ihre Streithelfer beigetreten sind, dass die ein EU-Pilotverfahren betreffenden streitigen Dokumente einer Untersuchungstätigkeit im Sinne der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zuzurechnen sind.

    48 Mit seinem Rechtsmittel hat das Königreich Schweden beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), beantragt.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    In den Verfahren, in denen die Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 43), betreffend das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 115), betreffend das Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(46) ergangen sind, war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Dokumente, deren Einsichtnahme beantragt worden war, tatsächlich eine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betrafen(47).

    Der Gerichtshof habe in Rn. 63 des Urteils vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738), entschieden, eine Verbreitung von Dokumenten zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des zugehörigen Vorverfahrens könnte die Natur und den Ablauf dieses Verfahrens verändern, da es sich unter diesen Umständen als noch schwieriger erweisen könnte, einen Verhandlungsprozess in Gang zu setzen und zu einem Einvernehmen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat zu kommen, um so zu ermöglichen, dass das Unionsrecht beachtet und eine Klage vermieden werde.

    33 Die Tschechische Republik und die Kommission verweisen auf Rn. 63 des Urteils vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738).

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    Die Französische Republik trägt ergänzend vor, wie aus Nr. 109 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2009:520) hervorgehe, erstrecke "sich der Schutz des Zwecks von Untersuchungen auch auf einen Freiraum für ungestörte Diskussionen über den Vorwurf der Verletzung des [Unions]rechts.

    Herr Schlyter hält es für unzulässig, "im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens unter Berufung auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott [in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2009:520)] zum ersten Mal ein auf die angebliche Beeinträchtigung des Dialogs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gestütztes Argument vorzutragen.

    89 Vgl. die Nrn. 83 und 84 des Streithilfeschriftsatzes der Französischen Republik vor dem Gericht in der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist: "Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten somit von der Kommission erwarten, dass sie die Vertraulichkeit der Untersuchungen garantiert, die zu einer Vertragsverletzungsklage führen können ... Wie Generalanwältin Kokott dazu in ihren Schlussanträgen [in der Rechtssache] Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2009:520) hervorgehoben hat, ist der Schutz eines Freiraums für ungestörte Diskussionen über den Vorwurf der Verletzung des Unionsrechts sinnvoll, damit der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission ohne Druck eine gütliche Einigung anstreben können.".

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    59 In Rn. 82 des Urteils vom 4. Februar 2016, Ince (C-336/14, EU:C:2016:72), hat der Gerichtshof entschieden, die Richtlinie 98/34 solle "eine bessere Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts durch die Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen, indem die regelmäßige Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten geplanten technischen Vorschriften sichergestellt wird und die Wirtschaftsteilnehmer damit in die Lage versetzt werden, zu diesen Vorschriften Stellung zu nehmen".

    Vgl. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince (C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    Wie sich außerdem aus Nr. 21 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2016:885)(48) und aus Rn. 45 des Urteils des Gerichts vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816), betreffend das EU-Pilotverfahren ergibt, bestreiten dort weder die Kläger noch die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als ihre Streithelfer beigetreten sind, dass die ein EU-Pilotverfahren betreffenden streitigen Dokumente einer Untersuchungstätigkeit im Sinne der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zuzurechnen sind.

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), und Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2016:885) zum EU-Pilotverfahren.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    In den Verfahren, in denen die Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 43), betreffend das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 115), betreffend das Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(46) ergangen sind, war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Dokumente, deren Einsichtnahme beantragt worden war, tatsächlich eine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betrafen(47).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 115), in dem der Gerichtshof entschieden hat: "Was ... den Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten [im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach der Verordnung Nr. 4064/89] betrifft, gehören die fraglichen Dokumente tatsächlich zu einer Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung Nr. 1049/2001 und Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    34 Die Republik Finnland verweist auf die Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache ClientEarth/Kommission und ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-612/13 P und C-615/13 P, EU:C:2015:218, Nr. 43).

    79 Vgl. entsprechend Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache ClientEarth/Kommission und ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-612/13 P und C-615/13 P, EU:C:2015:218), wonach "die "Untersuchungstätigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht mit der "Überwachungstätigkeit" verwechselt werden darf, die Art. 17 Abs. 1 EUV der Kommission in Bezug auf die "Anwendung des Unionsrechts" allgemein zuweist.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-615/13

    ClientEarth und PAN Europe / EFSA - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    34 Die Republik Finnland verweist auf die Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache ClientEarth/Kommission und ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-612/13 P und C-615/13 P, EU:C:2015:218, Nr. 43).

    79 Vgl. entsprechend Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache ClientEarth/Kommission und ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-612/13 P und C-615/13 P, EU:C:2015:218), wonach "die "Untersuchungstätigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht mit der "Überwachungstätigkeit" verwechselt werden darf, die Art. 17 Abs. 1 EUV der Kommission in Bezug auf die "Anwendung des Unionsrechts" allgemein zuweist.

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15
    71 Vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 50).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-26/11

    Belgische Petroleum Unie u.a. - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und

  • EuGH, 09.06.2011 - C-361/10

    'Intercommunale Intermosane und Fédération de l''industrie und du gaz' -

  • EuG, 14.12.2006 - T-237/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuGH, 08.11.2007 - C-20/05

    Schwibbert - Richtlinie 98/34/EG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

  • EuGH, 10.07.2014 - C-307/13

    Ivansson u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG -

  • EuGH, 15.10.2015 - C-251/14

    Balázs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Qualität von

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 13.09.2000 - C-341/97

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 15.04.2010 - C-433/05

    Sandström - Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG - Rechtsangleichung - Sportboote

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-95/14

    UNIC und UNI.CO.PEL - Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Warenursprungs -

  • EuGH, 08.09.2005 - C-303/04

    Lidl Italia - Normen und technische Vorschriften - Richtlinie 98/34/EG - Begriff

  • EuG, 21.05.2014 - T-447/11

    Catinis / Kommission

  • EuG, 16.04.2015 - T-402/12

    Schlyter / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Da der Begriff "Untersuchungstätigkeiten" Bestandteil einer Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz ist, wonach alle Dokumente zugänglich zu machen sind, muss er eng ausgelegt und angewandt werden (Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache Frankreich/Schlyter, C-331/15 P, EU:C:2017:280, Nr. 101).

    Wie nämlich Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Frankreich/Schlyter (C-331/15 P, EU:C:2017:280, Nr. 99) dargelegt hat, erfassen "Untersuchungstätigkeiten" nach der Verordnung Nr. 1049/2001 das Vertragsverletzungsverfahren, wie aus dem Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 70), hervorgeht, und Nachforschungen, die zur Einleitung dieses Verfahrens führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 62 und 65).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37, und vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2017:280, Rn. 39).
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