Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10   

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https://dejure.org/2011,3511
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10 (https://dejure.org/2011,3511)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.2011 - C-214/10 (https://dejure.org/2011,3511)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - C-214/10 (https://dejure.org/2011,3511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    KHS

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen ...

  • EU-Kommission PDF

    KHS

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen ...

  • EU-Kommission

    KHS

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak steht das Unionsrecht einer Beschränkung des Anspruchs auf Jahresurlaub bzw. Urlaubsabgeltung nicht entgegen, sofern diese mit dem Erholungszweck vereinbar ist

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Mir geht es schon besser, ich bin dann mal weg…

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Mir geht es schon besser, ich bin dann mal weg…

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Urlaub und Urlaubsabgeltung und kein bisschen Ende?

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei langandauernder Erkrankung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 1757
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    Diese Argumentationslinie geht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil BECTU(15) zurück, wonach "den Mitgliedstaaten zwar freisteht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, jedoch die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen können".

    5 - Vgl. Urteile Schultz-Hoff u.a. (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 23), vom 26. Juni 2001, BECTU (C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 30), und vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 30).

    7 - Vgl. Urteile BECTU (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 43), Merino Gómez (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 29), und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48); zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile Schultz-Hoff u. a. (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 22), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, Slg. 2009, I-8405, Randnr. 18), und vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).

    8 - Vgl. Urteile BECTU (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 44), Merino Gómez (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 30), Schultz-Hoff u. a. (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 23) und Vicente Pereda (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 21).

    15 - Urteil BECTU (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 53).

    37 - Vgl. Urteil BECTU (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 60).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    Damit der Urlaub seine positive Wirkung für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers vollständig entfaltet, muss er, wie der Gerichtshof im Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging(22) festgestellt hat, grundsätzlich in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden, Jahr genommen werden, obgleich diese Ruhezeit ihre Bedeutung gewiss nicht verliert, wenn sie auch zu einer späteren Zeit, beispielsweise während des Übertragungszeitraums genommen wird.

    22 - Vgl. Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-124/05, Slg. 2006, I-3243, Randnr. 30), sowie Urteil Schultz-Hoff u. a. (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 30).

    43 - Vgl. Urteile Federatie Nederlandse Vakbeweging (oben in Fn. 22 angeführt, Randnr. 29), Merino Gómez (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 30) und BECTU (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 44).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    Allerdings habe der Gerichtshof im Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06), entschieden, dass der Verlust eines Urlaubsanspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums zwar mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vereinbar sei, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben.

    3 - Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179).

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    Vgl. Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991 (Slg. 1991, I-6079, Randnr. 35) sowie 1/09 vom 8. März 2011 (Slg. 2011, I-0000, Randnr. 67).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    7 - Vgl. Urteile BECTU (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 43), Merino Gómez (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 29), und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48); zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile Schultz-Hoff u. a. (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 22), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, Slg. 2009, I-8405, Randnr. 18), und vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 29.09.1987 - 126/86

    Giménez Zaera / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    29 - Vgl. Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91, Slg. 1993, I-927, Randnr. 26), und vom 29. September 1987, Gimenez Zaera (126/86, Slg. 1987, 3697, Randnr. 14).
  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    5 - Vgl. Urteile Schultz-Hoff u.a. (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 23), vom 26. Juni 2001, BECTU (C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 30), und vom 18. März 2004, Merino Gómez (C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 30).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    7 - Vgl. Urteile BECTU (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 43), Merino Gómez (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 29), und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48); zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile Schultz-Hoff u. a. (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 22), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, Slg. 2009, I-8405, Randnr. 18), und vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    29 - Vgl. Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91, Slg. 1993, I-927, Randnr. 26), und vom 29. September 1987, Gimenez Zaera (126/86, Slg. 1987, 3697, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
    7 - Vgl. Urteile BECTU (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 43), Merino Gómez (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 29), und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48); zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile Schultz-Hoff u. a. (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 22), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, Slg. 2009, I-8405, Randnr. 18), und vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12

    Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch

    Diese, auch in den Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - zum Ausdruck kommende und in dem Schlussantrag der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache - C-214/10 - näher erläuterte Funktionsgleichheit führe zu einer gemeinschaftsrechtlich anzunehmenden Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch.

    Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33).

    Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41).

    Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.).

    Es hat in diesem Beschluss ferner ausgeführt, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Sache KHS, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, die Möglichkeit einer unbegrenzten Ansammlung von Mindesturlaub unionsrechtlich gerade nicht geboten sei.

    Er meint, die u.a. in dem Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - und dem Schlussantrag der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache - C-214/10 - zum Ausdruck kommende Funktionsgleichheit, die das Gemeinschaftsrecht dem Urlaubsanspruch und dem Urlaubsabgeltungsanspruch beimesse, führe zu einer (vollständigen) Akzessorietät dieser beiden Ansprüche.

    In den Urteilen vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, vom 22. November 2011 - C-214/10 - und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - bringt der EuGH vielmehr (lediglich) zum Ausdruck, dass Art. 7 RL 2003/88/EG nur dann einem Erlöschen des Anspruchs entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und deshalb seinen mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht ausüben konnte.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, juris, Rn. 18 und 23 bis 26, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 29, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rn. 26 bis 28, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, a.a.O., Rn. 43, 52, 55, 61.

    vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C 118/13 -, , Rn. 20, vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris, Rn. 28, vom 22. November 2011 - C-214/10 -, , Rn. 37, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, , Rn. 22 ff., jeweils a.a.O. und mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, a.a.O., Rn. 31; Schlussanträge der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - , juris, Rn. 60 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, a.a.O., Rn. 46-48, 56; Schlussanträge der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - , a.a.O., Rn. 35.

    vgl. Schlussanträge der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - , a.a.O., Rn. 45, 67.

    vgl. Schlussanträge der Generalanwältin U. vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - , a.a.O., Rn. 45.

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 425/10

    Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeits-unfähig

    Die in den Schlussanträgen der Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union Trstenjak erörterte Frage, ob der Arbeitnehmer auf diese Weise Urlaub über mehrere Jahre hinweg ansammeln kann oder Art. 9 des Übereinkommens Nr. 132 der IAO eine zeitliche Begrenzung zu entnehmen ist (vgl. Schlussanträge vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - [KHS AG gegen Schulte]) , lässt der Senat offen.
  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 365/10

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen

    cc) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen vom 7. Juli 2011 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache KHS AG gegen Schulte (- C-214/10 - Rn. 67) den Abgeltungsanspruch missverständlich als "Surrogat" bezeichnet hat.

    Sie schlägt dem Gerichtshof der Europäischen Union nämlich vor, nur in der umstrittenen Frage der Ansammlung von Urlaubsansprüchen seine bisherige Rechtsprechung zu präzisieren und Klarheit herzustellen (Schlussanträge vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - [KHS AG gegen Schulte] Rn. 47) .

    In den von den Schlussanträgen in Bezug genommenen Stellen geht der EuGH für den Fall der nachgewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit davon aus, "dass die in Art. 7 Abs. 2 vorgesehene finanzielle Vergütung verhindern soll, dass dem Arbeitnehmer wegen der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden Unmöglichkeit, den tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, "selbst in finanzieller Form", verwehrt wird" (Schlussanträge vom 7. Juli 2011 - C-214/10 - [KHS AG gegen Schulte] Rn. 67) .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2016 - 4 B 38.14

    EUGH soll Fragen zum Urlaubsrecht klären

    Gegen eine solche Annahme könnte die Überlegung sprechen, dass die ersatzweise finanzielle Vergütung grundsätzlich auch dazu dienen soll, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zeit bezahlter Erholung zu ermöglichen, bevor er in ein neues Arbeitsverhältnis eintritt, ihn mit anderen Worten in eine Lage zu versetzen, die es ihm erlaubt, seinen Jahresurlaub nachzuholen, und zwar unter vergleichbaren Bedingungen, als wenn er weiter tätig wäre und ein Urlaubsentgelt gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG beziehen würde (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts bzw. der Generalanwältin in den Sachen BECTU vom 8. Februar 2001 - ECLI:EU:C:2001:81 -, Rn 38; Schultz-Hoff vom 24. Januar 2008 - ECLI:EU:C:2008:37 -, Rn. 71; KHS vom - ECLI:EU:C:2011:465 -, Rn. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache KHS (C-214/10, EU:C:2011:465, Nr. 35).
  • LAG Düsseldorf, 07.07.2011 - 5 Sa 416/11

    Urlaubsabgeltung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit; zeitlich unbeschränkte

    1.4.1Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof hat in ihren Schlussanträgen vom 07.07.2011 in der Rechtssache C-214/10 (Schulte) im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Hamm zur hier streitigen Rechtsfrage Stellung genommen.

    Vielmehr stehe es den Mitgliedsstaaten frei, unter Beachtung der Grenzen der Richtlinie auch andere Regelungen zu erlassen (vgl.: EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 07.07.2001 - C-214/10 Schulte - zitiert nach juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    34 Hervorhebung im Original der Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache KHS (C-214/10, EU:C:2011:465, Nr. 43).

    Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache KHS (C-214/10, EU:C:2011:465, Nrn. 83 bis 90).

  • LAG Nürnberg, 06.09.2011 - 6 Sa 366/11

    TVöD - Tariflicher Mehrurlaub - Verfall bei Arbeitsunfähigkeit

    Er hat mangels Veranlassung keine abschließende Regelung dahingehend getroffen, dass ein solcher Verfall überhaupt nicht möglich wäre mit der Folge, dass der Urlaubsanspruch möglicherweise über viele Jahre hinweg weiter übertragen werden müsse (so ausdrücklich die Generalanwältin in den Schlussanträgen vom 07.07.2011 in der Rechtssache C-214/10, zitiert nach der Homepage des EuGH, Ziff. 46).
  • LAG Hamm, 30.08.2011 - 1 Ta 344/11

    Aussetzung eines Rechtsstreits um Urlaubsabgeltung bei anderweitigem

    Eine Differenzierung nach tariflichen oder anderweitigen Begrenzungsregelungen ist weder maßgeblicher Gegenstand der Vorlagefrage noch des inzwischen vorliegenden Schlussantrages der Generalanwältin vom 07.07.2011 (BeckRS 2011, 81075), in dem die gesetzliche (3 Monate) und tarifliche Begrenzung (6 Monate) lediglich erwähnt wird.
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