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   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,11524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,11524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,11524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pensions-Sicherungs-Verein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Anwendungsbereich - Ausgleich einer vorherigen ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 8. Mai 2019.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Anwendungsbereich - Ausgleich einer vorherigen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94 - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, unter welchen Umständen - auf die der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), verweist - die durch die Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers erlittenen Verluste des Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anbetracht der Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können, selbst wenn die Verluste nicht mehr als die Hälfte der Leistungen ausmachen, die sich aus den erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die der Arbeitnehmer Beiträge in eine betriebliche Zusatzversorgungseinrichtung eingezahlt hat.

    In seinem späteren Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891" Rn. 35), hat der Gerichtshof jedoch ergänzend ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Arbeitnehmer vor einem Verlust der Hälfte oder mehr ihrer Leistungen bei Alter nicht ausschließt, dass "unter anderen Umständen die erlittenen Verluste, auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer ist, im Licht der in Art. 8 der Richtlinie [2008/94] aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten".

    Es kann jedoch festgehalten werden, dass der Gerichtshof in den Urteilen Webb-Sämann(14) und Hampshire(15) entschieden hat, dass diese Pflicht der Mitgliedstaaten, mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter aufgrund der erworbenen Rentenansprüche, für die ein Arbeitnehmer Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat, zu garantieren, eine individuelle Mindestgarantie für jeden einzelnen Arbeitnehmer darstellt.

    Insofern bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof von Entscheidungen wie dem Urteil Robins abrücken und die zweite Frage dahin beantworten sollte, dass die Umstände, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), bezieht, solche sind, in denen der Kläger nachweist, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die aus dem Unternehmen oder dem Betrieb des Arbeitgebers bereits ausgeschieden sind, getroffen werden, nicht erfüllt hat, und die Rentenansprüche in einem Maße gekürzt werden, das entweder nicht geringfügig ist oder das Wesen der betrieblichen Altersversorgung, von deren Erhalt der Rentner ohne die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausgehen durfte, in sonstiger Weise beeinträchtigt.

    Die Umstände, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), bezieht, sind solche, in denen der Kläger nachweist, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die aus dem Unternehmen oder dem Betrieb des Arbeitgebers bereits ausgeschieden sind, getroffen werden, nicht erfüllt hat, und die Rentenansprüche in einem Maße gekürzt werden, das entweder nicht geringfügig ist oder das Wesen der betrieblichen Altersversorgung, von deren Erhalt der Rentner ohne die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausgehen durfte, in sonstiger Weise beeinträchtigt.

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:653" Nr. 62).

    14 Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

    Vgl. Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891" Rn. 35).

    Erstens war, als dieses Urteil erging, die in den Urteilen Webb-Sämann und Hampshire gewählte Lösung noch nicht gefunden.

    25 Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

    30 Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, unter welchen Umständen - auf die der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), verweist - die durch die Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers erlittenen Verluste des Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anbetracht der Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können, selbst wenn die Verluste nicht mehr als die Hälfte der Leistungen ausmachen, die sich aus den erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die der Arbeitnehmer Beiträge in eine betriebliche Zusatzversorgungseinrichtung eingezahlt hat.

    In seinem späteren Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891" Rn. 35), hat der Gerichtshof jedoch ergänzend ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Arbeitnehmer vor einem Verlust der Hälfte oder mehr ihrer Leistungen bei Alter nicht ausschließt, dass "unter anderen Umständen die erlittenen Verluste, auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer ist, im Licht der in Art. 8 der Richtlinie [2008/94] aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten".

    Insofern bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof von Entscheidungen wie dem Urteil Robins abrücken und die zweite Frage dahin beantworten sollte, dass die Umstände, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), bezieht, solche sind, in denen der Kläger nachweist, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die aus dem Unternehmen oder dem Betrieb des Arbeitgebers bereits ausgeschieden sind, getroffen werden, nicht erfüllt hat, und die Rentenansprüche in einem Maße gekürzt werden, das entweder nicht geringfügig ist oder das Wesen der betrieblichen Altersversorgung, von deren Erhalt der Rentner ohne die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausgehen durfte, in sonstiger Weise beeinträchtigt.

    Die Umstände, auf die sich der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), bezieht, sind solche, in denen der Kläger nachweist, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die aus dem Unternehmen oder dem Betrieb des Arbeitgebers bereits ausgeschieden sind, getroffen werden, nicht erfüllt hat, und die Rentenansprüche in einem Maße gekürzt werden, das entweder nicht geringfügig ist oder das Wesen der betrieblichen Altersversorgung, von deren Erhalt der Rentner ohne die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausgehen durfte, in sonstiger Weise beeinträchtigt.

    14 Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

    Vgl. Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891" Rn. 35).

    25 Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

    30 Urteil vom 24. November 2016 (C-454/15, EU:C:2016:891).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    6 Vgl. Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272" Rn. 35 bis 40).

    11 Urteil vom 25. April 2013 (C-398/11, EU:C:2013:272" Rn. 43).

    17 Im Urteil Hogan u. a. (Rn. 33) hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass Art. 8 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung erfüllt hat, die gesetzlichen Rentenleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

    Die vom Gerichtshof im Urteil Hogan u. a. vorgenommene Auslegung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der 50%-Regel korrekt, weil bei der Prüfung, ob die erfolgte Kürzung diese Schwelle übersteigt, definitionsgemäß nur die Leistungen aus einer betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung berücksichtigt werden.

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272" Rn. 46).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2006:476" Nrn. 70 und 82) vertrat Generalanwältin Kokott die Ansicht, dass Art. 8 einen umfassenden Schutz der Arbeitnehmerinteressen erfordere, wenngleich ein solcher Schutz nicht zwangsläufig bedeute, dass die Altersversorgung jederzeit vollständig finanziert sein müsse.

    In den Rn. 36 und 45 seines Urteils vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), hat der Gerichtshof allerdings entschieden, dass der Wortlaut von Art. 8 den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich der Festlegung des für diesen Schutz einzuführenden Mechanismus als auch hinsichtlich des gewährenden Schutzniveaus einräumt.

    9 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56" Rn. 41).

    18 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56" Rn. 80 und 82).

    23 Vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56" Rn. 36 bis 45), und vom 25. Juli 2018, Guigo (C-338/17, EU:C:2018:605" Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    In seinem jüngsten zu diesem Thema ergangenen Urteil, nämlich dem Urteil vom 6. September 2018, Hampshire (C-17/17, EU:C:2018:674), bekräftigte der Gerichtshof, dass bestimmte erlittene Verluste, selbst wenn sie weniger als die Hälfte der erwarteten Leistungen ausmachen, im Licht der in dieser Bestimmung aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können(13).

    Im Urteil Hampshire(19) hat der Gerichtshof seine frühere Zurückhaltung teilweise aufgegeben und in Bezug auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zumindest die Hälfte der Leistungen bei Alter, auf die Arbeitnehmer normalerweise Anspruch hätten, zu garantieren, entschieden, dass Art. 8 vor einem nationalen Gericht gegen einen Mitgliedstaat geltend gemacht werden kann, sobald ein Arbeitnehmer einen Verlust von mehr als 50 % seiner Leistungen erleidet.

    15 Urteil vom 6. September 2018 (C-17/17, EU:C:2018:674).

    19 Urteil vom 6. September 2018 (C-17/17, EU:C:2018:674).

  • EuGH, 18.10.2001 - C-441/99

    Gharehveran

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551" Rn. 44).

    31 In den Urteilen vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret (C-334/92, EU:C:1993:945" Rn. 18), und vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551" Rn. 38), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 80/987 (jetzt Art. 3 der Richtlinie 2008/94) vorsieht, dass die Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine einzige Garantieeinrichtung für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen, also die leitenden Angestellten der Zuständigkeit der für die anderen Arbeitnehmergruppen geschaffenen Garantieeinrichtung zu unterstellen.

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    31 In den Urteilen vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret (C-334/92, EU:C:1993:945" Rn. 18), und vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551" Rn. 38), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 80/987 (jetzt Art. 3 der Richtlinie 2008/94) vorsieht, dass die Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine einzige Garantieeinrichtung für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen, also die leitenden Angestellten der Zuständigkeit der für die anderen Arbeitnehmergruppen geschaffenen Garantieeinrichtung zu unterstellen.
  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    10 Vgl. insoweit Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien (C-314/12, EU:C:2014:192" Rn. 52 und 53).
  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    27 Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745" Rn. 33).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-57/17

    Checa Honrado - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18
    7 Vgl. entsprechend zu dem Begriff der Entschädigung in Art. 3 Abs. 1 Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado (C-57/17, EU:C:2018:512" Rn. 30).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-338/17

    Guigo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-278/05

    Robins u.a. - Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

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