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   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20 (https://dejure.org/2021,20516)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.07.2021 - C-132/20 (https://dejure.org/2021,20516)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - C-132/20 (https://dejure.org/2021,20516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Getin Noble Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff "Gericht" - Begriff "durch Gesetz errichtet" - Richterliche Unabhängigkeit - Entscheidungserheblichkeit der Fragen - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art und Weise der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Begriff "durch Gesetz errichtet" - Richterliche Unabhängigkeit - Entscheidungserheblichkeit der Fragen - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art und Weise der ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Zweifel an Richter aus Zeit des Kommunismus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (61)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20
    Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(3) in geänderter Fassung bestimmt:.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 die Möglichkeit vorsehen müssen, dass Verfahren (vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht) eingeleitet werden können, um festzustellen, ob Vertragsklauseln missbräuchlich sind.

    Demzufolge müsse eine nationale Einrichtung, die Rechtssachen im Rahmen der Richtlinie 93/13 prüfe, die unionsrechtlichen Anforderungen an ein "Gericht", wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt worden seien, erfüllen.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die durch ein politisches Organ der Exekutive eines Staates mit einem totalitären, nicht demokratischen, kommunistischen Regierungssystem (Rada Pa?"stwa Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej; Staatsrat der Volksrepublik Polen) auf Antrag des Justizministers dieses Staates erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man insbesondere bedenkt, dass 1) die Ernennungskriterien nicht transparent waren, 2) der Richter jederzeit abberufen werden konnte, 3) an dem Ernennungsverfahren weder die Selbstverwaltung der Richterschaft noch 4) entsprechende Einrichtungen der öffentlichen Gewalt, die aus demokratischen Wahlen hervorgegangen sind, beteiligt waren, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die unter grober Verletzung der Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man bedenkt, dass die Einrichtung, die diese Person, die anschließend zum Richter ernannt wurde, vorgeschlagen hat (die Krajowa Rada Sadownictwa; Landesjustizrat), wie das Verfassungsgericht des Mitgliedstaats der Europäischen Union festgestellt hat, verfassungswidrig zusammengesetzt war, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, der eine erstmals zum Richter ernannte bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzte Person angehört, die in einem Verfahren vor einer Einrichtung, die die Bewerber bewertet (Landesjustizrat), als Bewerber für diesen Posten ausgewählt wurde, wenn dieses Verfahren keine Öffentlichkeit und Transparenz der Bewerberauswahl garantierte, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (Sad Najwy?¼szy, Oberstes Gericht) zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes als Mittel gegen die dauerhafte Anwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die von Verkäufern und Lieferanten mit Verbrauchern geschlossen werden, dazu verpflichtet ist, von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen, ob.

    Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass der Feststellung der fehlenden Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters dieses Gerichts nach dem Recht der Europäischen Union aufgrund der Umstände, von denen in den Nrn. 1 bis 5 die Rede ist, Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union entgegenstehen können, die die Gerichtsverfassung oder die Ernennung von Richtern regeln und die Beurteilung der Wirksamkeit der Ernennung eines Richters ausschließen?.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Richtlinie 93/13, die im vorliegenden Fall materiell anwendbar ist, den Kassationsbeschwerdeführern des Ausgangsverfahrens ein subjektives Recht gewährt und damit die Anwendung von Art. 47 der Charta auslöst.

    Zwar beruft sich das vorlegende Gericht auf Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 sowie auf Art. 38 der Charta als Bestimmungen, die auch auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbar sein könnten.

    6 Wie im vorliegenden Fall der oben unter Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge zitierte Art. 7 der Richtlinie 93/13.

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20
    8 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Nrn. 85 und 86) und Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 53).

    21 Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 24), vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 20), und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 18).

    24 Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 15 bis 30), und Beschluss vom 23. Oktober 2018, Conseil départemental de l'ordre des chirurgiens-dentistes de la Haute-Garonne (C-296/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:857, Rn. 6).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20
    9 Vgl. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37 bis 42), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 51).

    30 Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Vgl. u. a. Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48).

    72 Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    Da diese drei Bestimmungen jedoch hinsichtlich ihrer Zielsetzung und Aufgabe unterschiedlich seien, könne die Art der Prüfung, die durchzuführen sei, um die Einhaltung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit zu überprüfen, unterschiedlich ausfallen, insbesondere hinsichtlich der Intensität der Prüfung des Gerichtshofs im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grundsatzes und der Schwelle für die Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 36).

    29 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nrn. 48, 50 bis 52 und 65).

    30 Mit anderen Worten darf die diesbezügliche Analyse des Gerichtshofs nicht verwendet werden, um zu überprüfen, ob die Personen , die dem Gericht angehören und in dem Spruchkörper tagen, der die Vorlage eingereicht hat, jeweils die fraglichen Kriterien erfüllen, sondern muss sich auf die vorlegende Einrichtung stützen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 47).

    36 Im Übrigen hat der Gerichtshof, auch wenn die für die Zwecke von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit voraussetzen, dass es Regeln insbesondere für die Ernennung gibt, die es ermöglichen, jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit und der Neutralität dieser Stelle auszuräumen, seit langem die Ansicht vertreten, dass es ihm im Rahmen der Prüfung der Eigenschaft eines "Gerichts" im Sinne von Art. 267 AEUV nicht zusteht, anzunehmen, diese Regeln würden in einer den in der innerstaatlichen Rechtsordnung verankerten Grundsätzen oder den Grundsätzen eines Rechtsstaats zuwiderlaufenden Weise angewandt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger und Atzwanger, C-103/97, EU:C:1999:52, Rn. 24, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21

    Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf

    17 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nr. 162) und in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 36).

    18 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19 und C-355/19, EU:C:2020: 746, Nrn. 183 bis 225), in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nrn. 162 bis 169) und in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nrn. 36 bis 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-487/19
    Vgl. auch die anhängige Rechtssache C-132/20, Getin Noble Bank.
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