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   Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93 (https://dejure.org/1994,22071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.02.1994 - C-18/93 (https://dejure.org/1994,22071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - C-18/93 (https://dejure.org/1994,22071)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Corsica Ferries Italia Srl gegen Corpo dei piloti del porto di Genova.

    Pflicht zur Inanspruchnahme von Lotsendiensten - Diskriminierende Tarife - Freier Dienstleistungsverkehr - Wettbewerb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (80)

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93
    Als Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegner ein Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag ist - die Vorlagefrage bezieht sich nicht auf Artikel 90 Absatz 2(55) -, ist meines Erachtens das Urteil Merci heranzuziehen.

    Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, wie u. a. das Urteil Merci und in neuerer Zeit das Urteil Corbeau bestätigen, daß.

    Im Urteil Merci kam der Gerichtshof im Hinblick auf Hafenunternehmen mit einem gesetzlichen Monopol für das Be-, Ent- und Umladen im Hafen von Genua zu folgendem Ergebnis:.

    Das Hauptargument, aufgrund dessen der Gerichtshof im Urteil Merci zu dem Ergebnis kam, daß es um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes geht, trifft auch hier zu: Angesichts des Umfangs des Frachtverkehrs im Hafen von Genua, der Bedeutung dieses Hafens für die gesamte Ein- und Ausfuhr Italiens und der Tatsache, daß die Inanspruchnahme der Lotsendienste dort für alle Schiffe Pflicht ist, muß das Ergebnis lauten, daß der Antragsgegner eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes besitzt.

    (18) - Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 13); vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnr. 12); vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90 (Merci, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11).

    (55) - Auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 90 Absatz 2 enthält das in Fußnote 18 zitierte Urteil Merci (Randnrn. 25 bis 28) ausreichende, hier analog anwendbare Hinweise.

    (56) - Urteil Merci (Randnr. 9).

    (58) - Urteil Merci (Randnr. 14); Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 9).

    (59) - Urteil Merci (Randnr. 15).

  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93
    Aus dem Urteil Corsica Ferries France folgt somit, daß es für einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ausreicht, wenn ein Mitgliedstaat die Ausfuhr von Dienstleistungen, wie z. B. von innergemeinschaftlichen Seeverkehrsleistungen, gegenüber gleichartigen inländischen Dienstleistungen diskriminiert (siehe auch unten Nr. 28)(41).

    Dies ergibt sich gleichfalls aus dem Urteil Corsica Ferries France:.

    Der gleiche Grundsatz muß - wie auch das Urteil Corsica Ferries France bestätigt (zitiert in Nr. 24)(54) - meines Erachtens auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs gelten: Behindert ein Herkunftsstaat Dienstleistungen seiner Staatsangehörigen oder nach seinem Recht errichteter Gesellschaften, so verstösst eine derartige Beschränkung grundsätzlich gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und können sich die betroffenen Leistungserbringer gegenüber ihrem eigenen Staat auf diesen Grundsatz berufen, sofern die Dienstleistung wie im vorliegenden Fall ihrer Natur nach gleichermassen auf Leistungsempfänger aus anderen Mitgliedstaaten ausgerichtet ist.

    Vgl. auch Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209/84 bis 213/84 (Asjes, Slg. 1986, 1425, Randnr. 37); Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89 (Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 11).

    (40) - Urteil Corsica Ferries France (angeführt in Fußnote 37, Randnr. 7).

    (42) - Urteil Corsica Ferries France (Randnr. 8, Hervorhebung von mir).

    (48) - Vgl. zu den Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Beschränkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des innergemeinschaftlichen Seeverkehrs vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4055/86 anzuwenden, das Urteil Corsica Ferries France (angeführt in Fußnote 37, Randnr. 14).

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93
    Aus dieser Ausnahmebestimmung hat der Gerichtshof in dem bekannten Urteil Parlament/Rat vom 22. Mai 1985 hergeleitet, daß die insbesondere in den Artikeln 59 und 60 EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs nach dem EG-Vertrag durch die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erreicht werden müssen(21).

    Angesichts der vom Gerichtshof in seinem Urteil Parlament/Rat gegebenen Auslegung von Artikel 61 Absatz 1 EG-Vertrag oblag es demnach dem Rat, auf dem Verkehrssektor den freien Dienstleistungsverkehr zu verwirklichen.

    Der Gerichtshof hat sich im übrigen bereits in dem erwähnten Urteil Parlament/Rat für einen derartigen vertragskonformen Ansatz ausgesprochen.

    (21) - Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513, Randnr. 62).

    (22) - Urteil Parlament/Rat (a. a. O., Randnr. 63); vgl. auch Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 4/88 (Lambregts, Slg. 1989, 2583, Randnr. 14).

    (37) - Urteil Parlament/Rat (siehe Fußnote 21, Randnr. 64).

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