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   Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84 (https://dejure.org/1985,10808)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.05.1985 - 20/84 (https://dejure.org/1985,10808)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - 20/84 (https://dejure.org/1985,10808)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    NV De Jong Verenigde und Coöperatieve Melkprodukten Bedrijven "Domo-Bedum" GA gegen Voedselvoorzienings in- en verkoopbureau (VIB).

    Butter für die Herstellung von Backwaren und Speiseeis - Freigabe der Kaution

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 05.12.1985 - 124/83

    Direktaratet for Markedsordningerne / Corman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    Verordnung (EWG) Nr. 729/70 : 2069 3. Die Rechtssache 124/83 (die dänische Rechtssache) 2071 3.1.

    Die dänische Interventionsstelle (Rechtssache 124/83) hat sich in diesem Punkt anscheinend anders verhalten als die belgische Interventionsstelle (Rechtssache 125/83).

    3. Die Rechtssache 124/83 (Direktoratet for Markedsordningerne, Kopenhagen/SA Nicolas Corman et Fils, Brüssel) 3.1.

    Der Sachverhalt und die Vorlagefragen Ich werde nun die Rechtssache 124/83 näher behandeln.

    Auch aufgrund meiner Erörterung des -Systems der Verordnung Nr. 232/75 in der Rechtssache 124/83 schließe ich mich letztlich der von der Kommission vorgeschlagenen Antwort auf die zweite Frage an.

    Wenn er sich meinen Untersuchungen in der Rechtssache 124/83 zufolge auch nicht auf Kontrollmängel bei den zuständigen Kontrollstellen des betreffenden Mitgliedstaats berufen kann, kann er sich um so weniger unmittelbar oder mittelbar auf unbefugterweise erfolgte Mitteilungen einer sachlich unzuständigen Zolldienststelle berufen.

    Die Ausführungen der Kassationsbeschwerdeführerinnen und die von ihnen vorgeschlagene Antwort könnten zu Unrecht den Eindruck erwecken, daß es im vorliegenden Fall ebenso wie in den Rechtssachen 124/83 und 125/83 um die Rückforderung des Unterschiedsbetrags zwischen dem herabgesetzten Kaufpreis und dem Marktpreis für die vom Zuschlagsempfänger gekaufte Butter geht oder um den Kautionsbetrag selbst, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat, daß die Kaution aufgrund unzutreffender Nachweise freigegeben wurde.

    Die Ausführungen der Kassationsbeschwerdeführerinnen laufen im Gegenteil darauf hinaus, daß sie, nachdem sie den Vorteil der Freigabe der Kaution bei früheren Geschäften genossen haben, daraus nun auch noch einen Anspruch auf Freigabe einer Kaution für ein späteres Geschäft ableiten können, in bezug auf das rechtzeitig feststand, daß sie die in Ihrem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (Beste Boter) präzisierten Verpflichtungen 5 - Zu dieser Behauptung verweise ich auf meine Schlußanträge in der Rechtssache 124/83, wonach sie nur insofern zutreffend erscheint, als das Rückgriffsrecht des Zuschlagsempfängers gegenüber seinen Abnehmern noch nicht verjährt ist.

    Dieser Sachverhalt, der von den Rechtssachen 124/83 und 125/83 völlig abweicht, erklärt auch, warum die niederländische Regierung in der vorliegenden Rechtssache zu einem für die Betreffenden ungünstigen Ergebnis kam, während sie in der Rechtssache 124/83 zugunsten der Betreffenden Stellung nahm.

    Die letztgenannte Stellungnahme erklärt vermutlich auch, warum die niederländische Interventionsstelle, soweit ersichtlich, anders als die dänische Interventionsstelle in der Rechtssache 124/83 keine Rückforderung des, wie aus der vorliegenden Rechtssache hervorgeht, den Kassationsbeschwerdeführerinnen für die vorigen Geschäfte zuerkannten Kaufpreisvorteils oder der entsprechenden Kaution (letzteres nach dem Vorbild der belgischen Interventionsstelle in der Rechtssache 125/83) vorgenommen hat.

    Sie werden sich erinnern, daß die Kassationsbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung hierzu auf die Abstimmung zwischen der Kommission und den verschiedenen Interventionsstellen über das zu befolgende Verhalten hingewiesen haben, auf die die dänische Interventionsstelle in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache 124/83 Bezug genommen hat (S. 10 u. der dänischen Fassung und S. 12 u. der französischen Fassung).

    Die Berufung der Kassationsbeschwerdeführerinnen auf Ihr Urteil in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633) halte ich aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 124/83 angegebenen Gründen für verfehlt.

  • EuGH, 01.10.1985 - 125/83

    OBEA / Corman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    Die Rechtssache 125/83 (die belgische Rechtssache) 2085 4.1.

    Schließlich weisen alle drei Rechtssachen unterschiedliche tatsächliche Besonderheiten und die belgische Rechtssache (Rechtssache 125/83) einige besondere Rechtsfragen (Zeitpunkt der Übernahme und Prüfung des Artikels 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) auf.

    Diese Fristbestimmung spielt insbesondere für die belgische Rechtssache (Rechtssache 125/83) eine Rolle.

    Die dänische Interventionsstelle (Rechtssache 124/83) hat sich in diesem Punkt anscheinend anders verhalten als die belgische Interventionsstelle (Rechtssache 125/83).

    Diese Vorschrift ist vor allem für die belgische Rechtssache (Rechtssache 125/83) von Bedeutung.

    Die Art und Weise, wie die Verarbeitungsfrist zu berechnen ist, spielt ebenfalls insbesondere für die belgische Rechtssache (Rechtssache 125/83) eine Rolle.

    Auf die Frage, inwiefern aufgrund nachträglich als unrichtig erkannter Nachweise im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 auch die Kaution selbst zurückgefordert werden kann, werde ich in meinen Ausführungen zur Rechtssache 125/83 näher eingehen.

    Die Rechtssache 125/83 (Office beige de l'économie et de l'agriculture/SA Nicolas Corman & Fils).

    Die Ausführungen der Kassationsbeschwerdeführerinnen und die von ihnen vorgeschlagene Antwort könnten zu Unrecht den Eindruck erwecken, daß es im vorliegenden Fall ebenso wie in den Rechtssachen 124/83 und 125/83 um die Rückforderung des Unterschiedsbetrags zwischen dem herabgesetzten Kaufpreis und dem Marktpreis für die vom Zuschlagsempfänger gekaufte Butter geht oder um den Kautionsbetrag selbst, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat, daß die Kaution aufgrund unzutreffender Nachweise freigegeben wurde.

    Dieser Sachverhalt, der von den Rechtssachen 124/83 und 125/83 völlig abweicht, erklärt auch, warum die niederländische Regierung in der vorliegenden Rechtssache zu einem für die Betreffenden ungünstigen Ergebnis kam, während sie in der Rechtssache 124/83 zugunsten der Betreffenden Stellung nahm.

    Die letztgenannte Stellungnahme erklärt vermutlich auch, warum die niederländische Interventionsstelle, soweit ersichtlich, anders als die dänische Interventionsstelle in der Rechtssache 124/83 keine Rückforderung des, wie aus der vorliegenden Rechtssache hervorgeht, den Kassationsbeschwerdeführerinnen für die vorigen Geschäfte zuerkannten Kaufpreisvorteils oder der entsprechenden Kaution (letzteres nach dem Vorbild der belgischen Interventionsstelle in der Rechtssache 125/83) vorgenommen hat.

  • EuGH, 13.12.1979 - 42/79

    Milch-, Fett- und Eierkontor / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    Ungeachtet des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 42/79 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703), in dem im ersten Satz der Randnr. 10 der Entscheidungsgründe der Begriff der höheren Gewalt umschrieben wird, den der Kläger im vorliegenden Fall für nicht anwendbar hält, vertritt die Beklagte unter Hinweis auf die von Generalanwalt Capotorti in jener Rechtssache angeführte abweichende Rechtsprechung (betreffend Ausfuhrlizenzen) einen weniger absoluten Standpunkt.

    Ich verweise hierzu auf Ihre Urteile in den Rechtssachen 42/79 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703, insbesondere Randnr. 10 Satz 1 der Entscheidungsgründe, sowie die vorausgehenden Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti, S. 3723, mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen) und 154/79 u. a. (Valsabbia, Slg. 1980, S. 907, insbesondere Randnr. 140 der Entscheidungsgründe, sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti, S. 1067).

    b) Die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 42/79 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703, 3716), wonach der Begriff der höheren Gewalt "als eine absolute Unmöglichkeit zu verstehen ist, die auf außergewöhnlichen, außerhalb des Einflußbereichs des Erwerbers der Lagerbutter liegenden Umständen beruht und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nur unter unverhältnismäßigen Opfern hätten vermieden werden können".

    In dem genannten Urteil in der Rechtssache 42/79 habe der Gerichtshof bereits klargestellt, daß es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt handele, wenn die Butter, die der Zuschlagsempfänger an einen Dritten weiterverkauft habe, infolge eines strafbaren Verhaltens dieses letzteren fehlerhaft verwendet werde.

    Der einzige in Artikel 18 Absatz 2 enthaltene Ausnahmegrund, nämlich höhere Gewalt, sei - so meint die niederländische Regierung - aufgrund Ihrer Definition dieses Begriffs in der Rechtssache 42/79 (Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1979, 3703) im vorliegenden Fall nicht gegeben.

    Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser sehr umfangreichen Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht verweist sie auf Ihr Urteil vom 11. Mai 1977 (verbundene Rechtssachen 99 und 100/76; Slg. 1977, 861) sowie auf das bereits erwähnte Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 42/79.

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    Lediglich das Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a./Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1983, 2633) erscheint mir in etwa gleichgelagert.

    Zur neunten Frage ist die Bundesregierung der Auffassung, das Gemeinschaftsrecht enthalte keine einschlägige Bestimmung, so daß die Beweislast sich nach nationalem Recht richte, allerdings im Rahmen der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633) aufgezeigten Grenzen.

    Dieser Grundsatz finde seine Bestätigung im Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633).

    Die Berufung der Kassationsbeschwerdeführerinnen auf Ihr Urteil in den verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633) halte ich aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 124/83 angegebenen Gründen für verfehlt.

  • EuGH, 23.02.1983 - 66/82

    Fromançais / FORMA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    a) Zur Gültigkeit von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75, gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, führt die Beklagte aus, bei der Prüfung dieses Artikels im Urteil vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82 (Fromançais, Sig. 1983, 395) habe der Gerichtshof hierzu, und zwar insbesondere zu der zweiten Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags auf Fristverlängerung, nicht Stellung genommen.

    b) Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof die Frage bereits in der vorerwähnten Rechtssache 66/82, beantwortet, wo er festgestellt habe, "daß die Nichtfreigabe der ganzen Kaution bei Überschreitung der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Fristen eine in bezug auf die Ziele der (Verordnung Nr. 232/75) verhältnismäßige Maßnahme darstellt".

    c) Unabhängig davon, ob sich dies nicht bereits aus dem von beiden Beteiligten mit unterschiedlicher Auslegung zitierten Urteil in der Rechtssache 66/82 (Fromançais, Sig. 1983, 395) ergibt, bin ich an sich mit der Kommission der Auffassung, daß die Festsetzung der fraglichen Frist für die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Verarbeitungsfrist nicht aus dem vom vorlegenden Gericht genannten Grund als ungültig anzusehen ist.

  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    Für entscheidender halte ich daher die Berufung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Bedeutung der Urteile in den Rechtssachen 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677) und 240/78 (Atalanta, Slg. 1979, 2137) für den vorliegenden Fall.

    Insbesondere im Urteil Buitoni wird festgestellt, daß eine pauschale Sanktion in Form des vollständigen Verfalls der Kaution bei Überschreitung einer administrativen Frist für die Vorlage bestimmter Nachweise als im Verhältnis zum Ziel einer ordnungsgemäßen Verwaltung übermäßig streng zu erachten ist.

    Auch wenn ich daher die vorliegende Fristenregelung grundsätzlich für gültig halte, sollte bei der Festlegung der finanziellen Folgen einer Überschreitung der betreffenden Frist gemäß dem Urteil Buitoni der Schwere dieser Überschreitung unter Berücksichtigung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Umstände Rechnung getragen werden.

  • EuGH, 11.05.1977 - 99/76

    De beste Boter u.a. / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    Das Bestehen einer solchen Gefährdungshaftung ist vom Gerichtshof bereits, unter anderem gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 und Artikel 18 der insoweit gleichlautenden Verordnung Nr. 1259/72, in seinem Urteil vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (Beste Boter, Slg. 1977, 861) grundsätzlich anerkannt worden.

    Diese Entscheidung folge der Linie des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 (Beste Boter, Slg. 1977, 861), in dem entschieden worden sei, daß die im Zusammenhang mit der Kaution bestehenden Verpflichtungen auf dem Zuschlagsempfänger lasteten und nicht auf einen Dritten übertragbar seien.

    Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser sehr umfangreichen Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht verweist sie auf Ihr Urteil vom 11. Mai 1977 (verbundene Rechtssachen 99 und 100/76; Slg. 1977, 861) sowie auf das bereits erwähnte Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 42/79.

  • EuGH, 05.03.1980 - 265/78

    Ferwerda

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    Hinsichtlich der Fragen 2, 3, 8 und 9 folgert die niederländische Regierung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. in der Rechtssache 275/78, Ferwerda, Slg. 1980, 617), daß das Gemeinschaftsrecht einer Anwendung von Rechtsgrundsätzen wie denen des guten Glaubens und der Rechtssicherheit durch das nationale Gericht, wodurch die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsprämie unmöglich werde, nicht entgegen stehe.

    Allerdings müßten dann die im Urteil Ferwerda gezogenen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen eingehalten werden.

  • EuGH, 07.02.1979 - 18/76

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    (Deuka, Sig. 1975, 421 - Rechtssicherheit bei der Änderung von Rechtsvorschriften) und 18/76 (Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343 - Unzutreffende Anwendung agrarpolitischer Vorschriften aufgrund einer guten Glaubens erfolgten Auslegung durch die nationalen Behörden).
  • EuGH, 21.06.1979 - 240/78

    Atalanta

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.05.1985 - 20/84
    Für entscheidender halte ich daher die Berufung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Bedeutung der Urteile in den Rechtssachen 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677) und 240/78 (Atalanta, Slg. 1979, 2137) für den vorliegenden Fall.
  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

  • EuGH, 26.05.1982 - 44/81

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

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