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   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24122
Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14 (https://dejure.org/2015,24122)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2015 - C-115/14 (https://dejure.org/2015,24122)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2015 - C-115/14 (https://dejure.org/2015,24122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    RegioPost

    Rein interner Sachverhalt - Nationale Identität - Art. 4 Abs. 2 EUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Richtlinie 96/71/EG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 26 - Öffentliche Aufträge - Postdienstleistungen - Nationale Regelung, die Bietern und ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindestlohnvereinbarung bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Postdienstleistungen durch eine Stadtgemeinde; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mindestlohn ist europarechtskonform!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergabeverfahren: Kein Auftrag ohne Mindestlohn

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Vergabespezifischer Mindestlohn europarechtskonform

  • ams-rae.de (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit des § 3 LTTG Rheinland-Pfalz (Mindestlohn) mit Unionsrecht

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Mindestlohn und Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen im Fokus der Rechtsprechung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestlohn ist europarechtskonform! (VPR 2016, 1008)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestlohn ist europarechtskonform! (IBR 2015, 676)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 03.04.2008 - C-346/06

    NACH DER EG-RICHTLINIE ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN KANN ES UNZULÄSSIG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14
    Für diese Problematik, die sich dem Gerichtshof - allerdings unter anderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen - bereits in den Rechtssachen gestellt hat, in denen die Urteile Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189) und Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235) ergangen sind, bedarf es in erster Linie der Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(2) sowie des Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr.

    Das vorlegende Gericht hält sich aber auch angesichts des Urteils Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189) für nicht in der Lage, diese Vereinbarkeit selbst zu prüfen.

    In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Anwendung des Urteils Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189) in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Deutschland umstritten sei.

    Dies verneinen sowohl RegioPost als auch die Kommission unter Bezugnahme auf die Rn. 29 und 39 des Urteils Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189), da der von § 3 Abs. 1 LTTG gewährte Schutz sich nicht auf Arbeitnehmer erstrecke, die für die Ausführung privater Aufträge eingesetzt würden.

    Angesichts der Auslegung der Richtlinie 96/71, die nach den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189) auch für die Auslegung von Art. 56 AEUV erheblich ist, stellte sich die Frage, ob der in dieser Rechtssache in Rede stehende Tarifvertrag gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie für allgemeinverbindlich erklärt worden war.

    Über dieses Problem etwas hinausgehend(19) und bei der Untersuchung der allgemeinverbindlichen Wirkung eines Tarifvertrags wie des in dieser Rechtssache fraglichen stellte der Gerichtshof in Rn. 29 des Urteils Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189) fest, dass eine solche Wirkung nicht konstatiert werden könne, da insbesondere die "Rechtsvorschriften" des betreffenden Bundeslandes, die auf die Einhaltung des in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Lohnsatzes verwiesen, "nur auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbar sind und nicht für die Vergabe privater Aufträge gelten".

    In Rn. 39 des Urteils Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189), die Teil der "bestätigenden Erwägungen" des Gerichtshofs zu Art. 56 AEUV ist, wiederholte dieser wortwörtlich die oben zitierte, in Rn. 29 dieses Urteils enthaltene Würdigung.

    18 - Vgl. Urteil Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189, Rn. 37).

    19 - Der Gerichtshof überprüfte nämlich, ob der fragliche Tarifvertrag den materiellen Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 96/71 genügte, einer Bestimmung, die, wie er in Rn. 27 des Urteils Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189) selbst bestätigte, nur in Mitgliedstaaten gilt, in denen es kein System zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen gibt (wie das beim Königreich Schweden in der Rechtssache Laval un Partneri, C-341/05, EU:C:2007:809, der Fall war).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-549/13

    Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14
    Für diese Problematik, die sich dem Gerichtshof - allerdings unter anderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen - bereits in den Rechtssachen gestellt hat, in denen die Urteile Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189) und Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235) ergangen sind, bedarf es in erster Linie der Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(2) sowie des Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr.

    Unter dem Blickwinkel der Anwendung der Richtlinie 96/71 unterscheidet sich der Fall in der vorliegenden Rechtssache nicht wesentlich von dem, der dem Urteil Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235) zugrunde liegt, in dem der Gerichtshof es ausgeschlossen hat, die Vereinbarkeit der Regelung eines deutschen Bundeslandes, wonach die Unternehmen, die den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag erhalten hatten, verpflichtet waren, den in dieser Regelung festgelegten Mindestlohnsatz zu beachten, mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zu prüfen, da die Situation des Ausgangsrechtsstreits nicht unter eine der länderübergreifenden Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 96/71 fiel(16).

    Aus diesen Umständen folgerte der Gerichtshof, dass in der Rechtssache Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235, Rn. 29) allein die Auslegung von Art. 56 AEUV relevant sei.

    Vgl. auch Urteil Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14
    19 - Der Gerichtshof überprüfte nämlich, ob der fragliche Tarifvertrag den materiellen Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 96/71 genügte, einer Bestimmung, die, wie er in Rn. 27 des Urteils Rüffert (C-346/06, EU:C:2008:189) selbst bestätigte, nur in Mitgliedstaaten gilt, in denen es kein System zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen gibt (wie das beim Königreich Schweden in der Rechtssache Laval un Partneri, C-341/05, EU:C:2007:809, der Fall war).

    21 - Zum Fehlen einer solchen Verpflichtung, die sich insbesondere aus der Richtlinie 96/71 ergeben soll, vgl. Urteil Kommission/Deutschland (C-341/02, EU:C:2005:220, Rn. 26) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Laval un Partneri (C-341/05, EU:C:2007:291, Rn. 196).

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