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   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17 (https://dejure.org/2018,7912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2018 - C-122/17 (https://dejure.org/2018,7912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2018 - C-122/17 (https://dejure.org/2018,7912)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Smith

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Dritte Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers - Pflichtversicherung - Unmittelbare Wirkung von ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    In seinem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde(3).

    Der Gerichtshof ist aufgerufen, zu erläutern, welche Folgen sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), im folgenden Zusammenhang ergeben: den ursprünglichen Rechtsstreit führte zwar Herr Smith gegen die Herren Meade, zu denen auf der Beklagtenseite noch die FBD, Irland und der Attorney General hinzutraten, doch in dem Verfahrensstadium, in dem die vorliegende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt worden ist, führt ihn FBD, die in die Rechte von Herrn Smith eingetreten ist, gegen den irischen Staat.

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst die Gründe darlegen, aus denen ich der Meinung bin, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte eines Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht anwenden darf, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist, und deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

    Am 19. April 2007 erließ der Gerichtshof sein Urteil Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), in dem er zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden irischen Vorschriften im Wesentlichen entschied, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut war, und dass diese Vorschrift alle Bedingungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten und somit Rechte verleiht, auf die Einzelne sich berufen können und die sie unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen können.

    Im Übrigen stelle sich im Rahmen der bei ihm anhängigen Berufung die Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergäben.

    Außerdem sei im Unterschied zu der Sache, in der das Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergangen sei, der Eigentümer des Fahrzeugs, Herr Philip Meade, versichert gewesen, auch wenn die Versicherungspolice nach ihrem Wortlaut die Garantie für Mitfahrer, wie Herrn Smith, die im hinteren Teil des Fahrzeugs ohne befestigten Sitz mitfuhren, ausdrücklich ausgeschlossen habe.

    Das vorlegende Gericht ist folglich der Meinung, dass diese Rechtssache schwierige und bisher ungeklärte Fragen dazu aufwerfe, inwieweit die Richtlinien betreffend die Kraftfahrzeugversicherung so verstanden werden können, dass sie im Licht der nach dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), erforderlichen Nichtanwendung der maßgeblichen Regelungsteile von Section 65(1)(a) des Gesetzes von 1961 und von Art. 6 der Verordnung von 1962 gegenüber einer ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnenden Partei wie FBD unmittelbare Wirkung entfalten.

    iii) die einschlägigen nationalen Bestimmungen, die einen solchen Ausschluss von der Deckung vorsehen, bereits in einem früheren Urteil des Gerichtshofs (Urteil vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05 [EU:C:2007:229]) für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden sind und daher unangewendet bleiben müssen und.

    Mit seiner Vorlagefrage, die meines Erachtens umzuformulieren ist, um sie der Ausgestaltung und dem Gegenstand des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren anzupassen, möchte das vorlegende Gericht als Erstes wissen, ob es im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechtsstellung des Verletzten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite die Vorschriften seines nationalen Rechts, wonach die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung keine Haftung für Personenschäden übernimmt, die Einzelpersonen, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitgefahren sind, für den Mitfahrersitze weder konstruiert noch eingebaut waren, entstanden sind, und deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt, nicht anwenden darf.

    In seinem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist(16).

    In Bezug auf die Frage, ob diese Bestimmung gegen den Garantiefonds nach Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie geltend gemacht werden konnte, wurde die Antwort im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), bereits skizziert und im Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), vervollständigt.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in einem Rechtsstreit zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte des Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite das nationale Gericht verpflichtet ist, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde, deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

    Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Versicherungsgesellschaft, die in die Rechte des Geschädigten, dem sie eine Entschädigung gewährt hat, eingetreten ist, auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite ist das nationale Gericht verpflichtet, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, nach denen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut wurde, deren Unvereinbarkeit mit Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sich aus dem Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), ergibt.

    3 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 36).

    4 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C 356/05, EU:C:2007:229, Rn. 44).

    16 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 36).

    17 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 44).

    18 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 38).

    20 Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 38).

    22 Urteile vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), und vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745).

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    In Bezug auf die Frage, ob diese Bestimmung gegen den Garantiefonds nach Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie geltend gemacht werden konnte, wurde die Antwort im Urteil vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), bereits skizziert und im Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), vervollständigt.

    21 Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 42).

    22 Urteile vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229), und vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745).

    23 Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    Jedoch wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass im Rahmen des beim Court of appeal (Berufungsgericht) zwischen FBD und dem irischen Staat anhängigen Rechtsstreits keine Haftung dieses Staates wegen Verletzung des Unionsrechts auf der Grundlage der aus dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), hervorgegangenen Rechtsprechung geltend gemacht wurde.

    10 Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428).

    11 Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428).

    13 Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2013 - C-425/12

    Portgás

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    25 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Portgás (C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 22).

    28 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Portgás (C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 25).

    Ich verweise auch auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Portgás (C-425/12, EU:C:2013:623), in denen dieser unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84, Rn. 47), darauf hingewiesen hat, dass "die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien letztlich auf zwei einander ergänzenden Zielen beruht: der Notwendigkeit, die Rechte, die Einzelne aus diesen Rechtsakten herleiten können, wirksam zu garantieren, und dem Wunsch, eine Sanktion gegen die nationalen Behörden zu verhängen, die es versäumt haben, die bindende Wirkung zu achten und ihre wirksame Anwendung sicherzustellen" (Nr. 30).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    Der Court of appeal (Berufungsgericht) ist insoweit der Ansicht, dass sich aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergebe, dass, wenn eine konforme Auslegung nicht möglich sei, das nationale Gericht, wenn dies möglich sei, das nationale Recht selbst bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelpersonen unangewendet lasse.

    Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache folglich von derjenigen, in der das Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergangen ist, auf das das vorlegende Gericht mehrmals verweist.

    Angesichts der Besonderheiten einer Richtlinie als Akt des abgeleiteten Rechts, die der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, glaube ich jedenfalls nicht, dass die Lehren, die aus dem Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), zu ziehen sind, automatisch auf eine Rechtssache übertragen werden können, bei der es um das Problem der Wirkungen einer Richtlinie im Einzelfall geht.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    25 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Portgás (C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 22).

    28 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Portgás (C-425/12, EU:C:2013:829, Rn. 25).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    Vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    24 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a. (C-409/11, EU:C:2013:512), entschieden hat, "[war d]ie Einschaltung einer solchen Stelle ... als allerletzte Maßnahme gedacht, die nur für den Fall vorgesehen war, dass die Schäden durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug oder ein Fahrzeug verursacht worden sind, das entgegen der Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht versichert wurde" (Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen (80/86, EU:C:1987:431), entschieden hat, "[kann sich] eine innerstaatliche Behörde ... nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine Bestimmung einer Richtlinie berufen ..., deren erforderliche Umsetzung innerstaatliches Recht noch nicht erfolgt ist" (Rn. 10).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17
    15 Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 26.09.2000 - C-443/98

    Unilever

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

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