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   Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19 (https://dejure.org/2020,25856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - C-59/19 (https://dejure.org/2020,25856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - C-59/19 (https://dejure.org/2020,25856)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Wikingerhof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Internationale Zuständigkeit - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeiten, wenn "ein ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wikingerhof darf Booking.com in Deutschland verklagen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (90)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-27/02

    Engler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
    33 Urteil vom 20. Januar 2005 (C-27/02, EU:C:2005:33).

    34 Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 45 und 51).

    45 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 53).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 48).

    52 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Industrie Tessili Italiana Como (12/76, EU:C:1976:119, Slg. S. 1489), und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Engler (C-27/02, EU:C:2004:414, Nr. 44).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Engler (C-27/02, EU:C:2004:414, Nr. 59).

    66 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:78, Slg. S. 2169), des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Engler (C-27/02, EU:C:2004:414, Nrn. 55 und 57), und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Feniks (C-337/17, EU:C:2018:487, Nr. 98).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
    Bei Haftungsklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht entspricht der Ort des ursächlichen Geschehens im Fall einer wettbewerbswidrigen Kartellvereinbarung dem Ort, an dem dieses Kartell definitiv gegründet wurde (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43 bis 50), und im Fall des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung dem Ort, an dem das Ausnutzen verwirklicht wird (vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 52).

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43), und vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51).

    Vgl. auch Urteile vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 16 bis 21), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43).

    150 Vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 34 bis 56), vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 22 bis 37).

    151 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335).

    Allerdings übte diese Gesellschaft aufgrund der Forderungsabtretung die den Geschädigten zustehenden Rechte gegenüber diesen Unternehmen aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).

    153 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
    77 Vgl. die Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854), ergangen ist.

    163 Urteil vom 24. Oktober 2018 (C-595/17, EU:C:2018:854).

    164 Vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854, Rn. 28 bis 30).

    165 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    166 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:541, Nrn. 34, 35 und 71).

    167 Urteil vom 24. Oktober 2018 (C-595/17, EU:C:2018:854).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    Diese Tendenz der Rechtsprechung, auf den Markt abzustellen, der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beeinträchtigt wird, für die vor Gericht Schadensersatz begehrt wird, wurde erst kürzlich im Urteil Wikingerhof bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat(57).

    Auffallend ist meiner Ansicht nach zum einen, dass der Gerichtshof im Urteil Wikingerhof dieser genauen Angabe des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, besondere Bedeutung beigemessen hat, da er nach der Anwendbarkeit des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ansehung der Qualifizierung der Ansprüche des Klägers(59) gefragt wurde, nicht dagegen danach, eines der in dieser Vorschrift aufgestellten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen(60).

    In der im Urteil Wikingerhof zitierten Rn. 34 des Urteils Tibor-Trans, die im Zusammenhang mit den Rn. 33 und 35 dieses Urteils zu lesen ist(61), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich das Abstellen auf den Ort , an dem sich der betroffene Markt befindet, auf dem der Geschädigte behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, aus der Notwendigkeit ergibt, dasjenige Gericht zu ermitteln, das am besten in der Lage ist , Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten zu prüfen, die Vorhersehbarkeit dieser Regel für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen und den Anforderungen der Kohärenz mit dem auf solche Schadensersatzklagen anwendbaren Recht zu genügen(62).

    In Rn. 38 des Urteils Verein für Konsumenteninformation, auf die im Urteil Wikingerhof ebenfalls verwiesen wird(63), hat der Gerichtshof zur Begründung seiner Auslegung, wonach der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ist (64) , ausgeführt, dass diese Auslegung "auch im Einklang mit den im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Zielen der räumlichen Nähe und einer geordneten Rechtspflege [steht], da sich das nationale Gericht bei der Bestimmung der Höhe des entstandenen Schadens veranlasst sehen kann, die Marktbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrzeug erworben wurde, zu bewerten ", und weiter ausgeführt: "Die Gerichte dieses Mitgliedstaats dürften den leichtesten Zugang zu den zur Durchführung dieser Bewertungen erforderlichen Beweismitteln haben"(65).

    21 C-59/19, im Folgenden: Urteil Wikingerhof, EU:C:2020:950.

    23 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 25, erster Satz und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 36 und 38).

    58 Urteil Wikingerhof (Rn. 37).

    59 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 33 bis 35).

    60 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Fn. 20).

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    (1) Insofern ist die vom Landgericht am Rande angesprochene und von der Beteiligten hervorgehobene "Brogsitter"-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.03.2014 - C 548/12, NJW 2014, 1648) zwar durch die nunmehr vorliegende Entscheidung der Großen Kammer des EuGH v. 24.11.2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV zumindest entschärft worden und - insofern mit dem Landgericht - im Zweifel davon auszugehen, dass das Vorhandensein einer vertraglichen Beziehung - wie hier - den Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO jedenfalls dann nicht sperrt, wenn es nicht zugleich "unerlässlich" erscheint, den Inhalt des Vertrages zu prüfen, um die Rechtswidrigkeit eines konkret vorgeworfenen unerlaubten Verhaltens zu prüfen (a.a.O., Rn. 33, 35) - mit der Folge, dass dort dann aber wiederum nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht kraft Sachzusammenhangs auch solche aus Vertrag zu prüfen wären (dazu Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 10.09.2020 - C-59/19, BeckRS 2020, 22699 Rn. 60 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 15.01.2021 - 5 U 11/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung:

    Im Ausgangsverfahren wäre dann eine Klage am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ausgeschlossen, soweit das Verhalten, welches der Beklagten vorgeworfen wird, auch eine vertragliche Pflichtverletzung begründen könnte, unabhängig davon, ob eine vertragliche Pflichtverletzung überhaupt geltend gemacht wird und ob die Widerrechtlichkeit des deliktischen Vorwurfs von ihr abhängt (zu einer solchen - von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard 0e mit überzeugenden Argumenten abgelehnten - "maximalistischen Lesart" des Urteils Brogsitter siehe seine Schlussanträge vom 10.09.2020 in der Rechtssache C-59/19 , Tz. 69, 74 ff. - Wikingerhof).

    Der Senat versteht die Rechtsprechung des Gerichtshofs aber eher in einem engeren Sinne (von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard 0e in seinen Schlussanträgen vom 10.09.2020 in der Rechtssache C-59/19, Tz. 70 "minimalistische Lesart" des Urteils Brogsitter genannt), dass nämlich die Auslegung des Vertrags unerlässlich sein muss, um die Rechtmäßigkeit oder Widerrechtlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens zu klären.

    Ihre Legitimation beziehen die besonderen Gerichtsstände des Art. 7 Brüssel Ia-VO bei typisierender Betrachtung aus der besonderen Sach- und Beweisnähe des Streitgegenstands (EuGH, Urt. vom 24.11.2020, C-59/19, Tz. 28 - Wikingerhof: "besonders enge Verknüpfung zwischen einer Klage und dem Gericht, das möglicherweise über diese zu entscheiden hat"; für den Deliktsgerichtsstand auch EuGH, Urt. vom 10.6.2004, C-168/02, Tz. 15 - Kronhofer).

    In dieser Auslegung sieht sich der Senat vor allem durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt (EuGH, Urt. vom 24.11.2020, C-59/19, Tz. 33-38 - Wikingerhof).

    Das bedeutet nicht etwa einen Widerspruch zum Gebot der autonomen Interpretation, im Gegenteil: Nicht selten setzt die autonome Interpretation voraus, dass die Besonderheiten der lex causae verstanden werden, um sie sinnvoll in die Begriffe des Europarechts einordnen zu können (siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard 0e vom 10.09.2020 in der Rechtssache C-59/19, Tz. 62 - Wikingerhof: "Die materiell-rechtlichen Vorschriften, auf die ein Kläger sich stützt, liefern jedoch die notwendigen Hinweise, um den Charakter der "Verpflichtung" im autonomen Sinne des Begriffs zu ermitteln, auf die er sich beruft").

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

    55 Für eine flexible Auslegung des Begriffs "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag", vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Nr. 38): "Es ist daher möglich und in meinen Augen gerechtfertigt, die Kategorie "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Interesse einer geordneten Rechtspflege auf dem Gebiet internationaler Rechtsstreitigkeiten so auszulegen, dass sie vertragsähnliche Rechtsinstitute einschließt." Vgl. auch Minois, M., Recherche sur la qualification en droit international privé des obligations , LGDJ, Paris 2020, S. 174 bis 180.

    73 Die von dieser ersten Voraussetzung erfassten Verpflichtungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, sind von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Nr. 37) kurz dargelegt worden.

    83 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Nr. 40).

    84 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Fn. 52).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

    Auch in der Literatur wird überzeugend angenommen, dass das Gericht am Deliktsort auch darüber entscheiden darf, ob eine Verletzungshandlung kraft vertraglicher Vereinbarung nicht rechtswidrig ist (MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 53 mwN; ebenso GA Saugmandsgaard Øe, Schlussantrag vom 10. September 2020 - C-59/19, Rn. 105 ff; Wagner, NJW 2021, 147, 148; siehe auch zum Lizenzeinwand gegen einen Urheberrechtsverletzungsvorwurf: EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 16 ff - Hi Hotel/Spoering).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    27 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Wikingerhof, EU:C:2020:688, Nr. 36).
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