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   Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09 (https://dejure.org/2010,12756)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.01.2010 - C-19/09 (https://dejure.org/2010,12756)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - C-19/09 (https://dejure.org/2010,12756)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben - Handelsvertretervertrag - Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Erbringung von Dienstleistungen in mehreren ...

  • EU-Kommission PDF

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben - Handelsvertretervertrag - Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Erbringung von Dienstleistungen in mehreren ...

  • EU-Kommission

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben - Handelsvertretervertrag - Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Erbringung von Dienstleistungen in mehreren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    Die Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der deutschen Regierung und der Kommission in der mündlichen Verhandlung lassen zudem erkennen, dass sie den Standpunkt vertreten, der Gerichtshof habe diese Vorlagefrage schon im Urteil Rehder beantwortet.

    Diese Frage stellte sich übrigens im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag bereits im Urteil Rehder(24), in dem allerdings die Tatsache, dass Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht wurden, keine besonderen Probleme aufwarf, weil die Zahl der möglichen Orte der Dienstleistungserbringung auf zwei beschränkt war - auf den Abflugs- und den Landeort.

    Das Urteil Color Drack hat sich zwar nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen bezogen, sondern auf einen Vertrag über den Verkauf einer beweglichen Sache, ist aber für die vorliegende Rechtssache bedeutsam, da der Gerichtshof die darin aufgestellten Grundsätze später im Urteil Rehder auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen ausgedehnt hat.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Rehder also bereits die Frage beantwortet, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten anwendbar ist.

    Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof im Urteil Rehder bereits entschieden, dass bei Erbringung der Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten der Ort zu ermitteln ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht(64).

    Zu berücksichtigen ist, dass der Gerichtshof im Urteil Rehder nicht festgestellt hat, dass der Ort, an dem nach dem Vertrag die Hauptdienstleistung erbracht werden muss, das einzig mögliche Kriterium für die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt.

    Meines Erachtens sind die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Rehder auch auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

    Drittens hat sich die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Rehder gefunden hat, auf einen spezifischen Sachverhalt bezogen, nämlich auf die Dienstleistungen der Beförderung im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in den anderen.

    4 - Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    24 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt).

    48 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt).

    54 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt).

    55 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 36).

    64 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 38).

    65 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 38).

    66 - Urteil Rehder (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 38, Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    Das Urteil Besix habe sich auf eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht bezogen, während in der vorliegenden Rechtssache die Orte der Dienstleistungserbringung geografisch eingeschränkt seien.

    Das sei auch der entscheidende Unterschied zum Urteil Besix(16), in dem nicht feststellbar gewesen sei, in welchen Mitgliedstaaten die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden sollten, da die vertragliche Verpflichtung in einer Unterlassung bestanden habe.

    Die vierte Möglichkeit der Zuständigkeitsbestimmung, wenn diese nicht nach dem Ort erfolgen kann, an dem die Dienstleistungen hauptsächlich erbracht wurden, besteht darin, von der Anwendung des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ganz abzusehen und die Zuständigkeit nach Art. 2 dieser Verordnung im Einklang mit dem Urteil Besix(81) zu bestimmen.

    Im Urteil Besix hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass sich die Zuständigkeit nicht nach dieser Vorschrift richtet, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil diese eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre(82).

    Zunächst würde eine Zuständigkeitsbestimmung im Einklang mit dem Urteil Besix die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 für zahlreiche Handelsvertreterverträge, auf deren Grundlage Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden, unmöglich machen.

    Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Art der vertraglichen Verpflichtungen in der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar mit jener im Urteil Besix ist.

    Im Urteil Besix bezog sich der Sachverhalt auf einen Vertrag, dessen Gegenstand eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht war(87).

    Wäre die Rechtssache Besix nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden worden, wäre der Unterlassungsvertrag nicht als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung(88) angesehen, sondern die Zuständigkeit nach Buchst. a dieses Artikels beurteilt worden, der das Pendant zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, dem Auslegungsgegenstand im Urteil Besix, darstellt.

    14 - Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, Slg. 2002, I-1699).

    16 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt).

    20 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt).

    81 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt).

    82 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt, Randnr. 55).

    87 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt, Randnrn. 7 und 8).

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    2 - Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, Slg. 2007, I-3699).

    18 - Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 15. Februar 2007 in der Rechtssache Color Drack (C-386/05, Urteil vom 3. Mai 2007, Slg. 2007, I-3699).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    3 - Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 27. Januar 2009 in der Rechtssache Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 57) und die dort angeführte Literatur.

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    Vgl. Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos (14/76, Slg. 1976, 1497, Randnr. 13), und vom 6. Oktober 1976, 1ndustrie Tessili Italiana Como (12/76, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13).
  • EuGH, 05.10.1999 - C-420/97

    Leathertex

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    22 - Der Gerichtshof hat Fragen der Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Handelsvertreterverträgen übrigens bereits im Rahmen der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens im Urteil vom 5. Oktober 1999, Leathertex (C-420/97, Slg. 1999, I-6747), behandelt.
  • EuGH, 13.07.2006 - C-4/03

    GAT - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    61 - Über die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit als Ausdruck des Grundsatzes der Rechtssicherheit vgl. z. B. Urteile vom 13. Juli 2006, Gesellschaft für Antriebstechnik (C-4/03, Slg. 2006, I-6509, Randnr. 28), vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a. (C-539/03, Slg. 2006, I-6535, Randnr. 37), vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 41), und Besix (in Fn. 14 angeführt, Randnrn. 24 bis 26).
  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    Vgl. Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos (14/76, Slg. 1976, 1497, Randnr. 13), und vom 6. Oktober 1976, 1ndustrie Tessili Italiana Como (12/76, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13).
  • EuGH, 31.03.2004 - C-51/03

    Georgescu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    So hat der Gerichtshof auf der Grundlage der Beurteilung konkreter Umstände z. B. in seinen Beschlüssen vom 31. März 2004, Georgescu (C-51/03, Slg. 2004, I-3203, Randnrn. 29 bis 32), und vom 10. Juni 2004, Warbecq (C-555/03, Slg. 2004, I-6041, Randnrn. 12 bis 15), Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig eingestuft.
  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09
    62 - Vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2009 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in

  • EuGH, 10.06.2004 - C-555/03

    Warbecq

  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

    Damit ist dem Anliegen der EuGVVO gedient, eine möglichst rasche und einfache Klärung der Zuständigkeitsfrage zu erreichen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 12. Januar 2010 - C-19/09 - [Wood Floor Solutions] Rn. 70; EuGH 13. Juli 2006 - C-4/03 - [Gesellschaft für Antriebstechnik] Rn. 28, Slg. 2006, I-6509; 13. Juli 2006 - C-539/03 - [Roche Nederland ua.] Rn. 37, Slg. 2006, I-6535; 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 41, Slg. 2005, I-1383; vgl. ferner Junker FS Heldrich (2005) 719, 735; Mankowski IPRax 2003, 21 ff.) .

    ff) Die Tatsache, dass der Kläger den etwas überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande verbringen dürfte, könnte an sich ein Hinweis darauf sein, dass sich dort auch sein gewöhnlicher Arbeitsort befindet (zum Kriterium des Zeitanteils vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 12. Januar 2010 - C-19/09 - [Wood Floor Solutions] Rn. 76; OGH Wien 10. Juli 2008 - ObA 33/08y - IPRax 2010, 71) .

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