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   Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-226/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-226/97 (https://dejure.org/1998,19339)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.02.1998 - C-226/97 (https://dejure.org/1998,19339)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - C-226/97 (https://dejure.org/1998,19339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lemmens

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Johannes Martinus Lemmens.

    Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Unmittelbare Wirkung der Richtlinie

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 20.03.1997 - C-13/96

    Bic Benelux / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-226/97
    Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteil CIA Security International, daß die Richtlinie dahin auszulegen sei, "daß der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften führt, so daß sie einzelnen nicht entgegengehalten werden können."(8) In seinem Urteil Bic Benelux erkannte er später für Recht, daß "technische Vorschriften" im Sinne der Richtlinie alle nationalen Maßnahmen sind, "die den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinträchtigen können."(9).

    Fraglich ist nur, ob die Regelung unter Zugrundelegung der im Urteil Bic Benelux aufgestellten Kriterien geeignet ist, den Warenverkehr zu beeinträchtigen.

    Der Gerichtshof führte in seinem Urteil Kommission/Niederlande aus, daß eine Vorschrift, die die Voraussetzungen definiert, unter denen Substitutionserzeugnisse als Margarine vermarktet werden können, als technische Vorschrift anzusehen sei: "Diese Beurteilung kann nicht durch das Argument der niederländischen Regierung in Frage gestellt werden, daß die streitige Regelung dazu führe, daß die Vermarktung von Margarine gefördert werde ... Eine solche [Mitteilungspflicht] kann nicht von der einseitigen Beurteilung der etwaigen Auswirkungen dieses Entwurfs auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten abhängen, die ein Mitgliedstaat, der den Entwurf verfasst hat, vornimmt."(12) In seinem Urteil Bic Benelux stellte der Gerichtshof generell fest, daß sich "aus dem Erlaß nationaler technischer Vorschriften [Beeinträchtigungen] ergeben [können] ..., unabhängig von den Gründen für ihren Erlaß ... die Tatsache, daß eine nationale Maßnahme zum Schutz der Umwelt erlassen wurde, oder die Tatsache, daß sie keine technische Norm durchführt, die selbst eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs darstellen kann, [schließt] es nicht aus, daß die betreffende Maßnahme eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellt."(13).

    (9) - Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-13/96 (Bic Benelux, Slg. 1997, I-1753, Randnr. 19).

    (13) - Urteil Bic Benelux (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 19 und 20).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-87/90

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-226/97
    (15) - Schlussanträge des Generalanwalts Darmon zu dem Urteil vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u. a., Slg. 1991, I-3757, Nr. 32).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-345/89

    Strafverfahren gegen Stoeckel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-226/97
    (19) - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Slg. 1991, I-4047); siehe auch meine Schlussanträge vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1998 - C-33/97

    Colim NV gegen Bigg's Continent Noord NV. - Rechtsangleichung -

    (44) - Generalanwalt Fennelly spricht zurückhaltend von "einige[m] Aufsehen", um die Woge von Entrüstung zu beschreiben, die allein in den Niederlanden die Feststellung bewirkt hat, daß ungefähr 400 Regelungen, die der Kommission nicht mitgeteilt worden waren, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189/EWG fallen und deshalb als unwirksam angesehen werden könnten (siehe die erst vor kurzem gehaltenen Schlussanträge vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-226/97, Lemmens, Slg. 1998, I-3711, Nr. 2).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-31/97

    FECSA

    (5) - Schlussanträge vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-226/97 (Strafverfahren gegen Johannes Martinus Lemmens, Slg. 1998, I-0000).
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