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   Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04 (https://dejure.org/2005,10866)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.2005 - C-207/04 (https://dejure.org/2005,10866)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - C-207/04 (https://dejure.org/2005,10866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vergani

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen - Steuerliche Behandlung der Zahlung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • EU-Kommission PDF

    Vergani

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen - Steuerliche Behandlung der Zahlung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • EU-Kommission

    Vergani

    Sozialvorschriften

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04
    Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man hypothetisch auf den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts in dem Sinne zurückgreift, den ihm der Gerichtshof bei zahlreichen Gelegenheiten ab dem erwähnten Urteil Barber beigemessen hat, wonach die Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für die Zwecke der Gewährung oder der Berechnung der betrieblichen Leistungen gegen Artikel 141 EG verstößt, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale System geltenden Regelung entspricht(59).

    39 - Die Rechtsprechung hat als Entgelt beispielsweise Beförderungsvergünstigungen, die ein Eisenbahnunternehmen seinen Beschäftigten zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand gewährte und die sich auf ihre Familienangehörigen erstreckten, so dass auch die Eltern der ehemaligen Beschäftigten unter den gleichen Voraussetzungen in ihren Genuss kamen (Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359), betriebliche Altersversorgungspläne, die durch Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern begründet und ganz oder teilweise durch das Unternehmen finanziert wurden (Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607), die Lohnfortzahlung während des Fernbleibens vom Dienst bei Krankheit (Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743), Leistungen, die bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden, wie auch Renten, die von privaten betrieblichen Versorgungssystemen gezahlt werden (Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889), die Vergütung für Betriebsratsmitglieder in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder in Form der Bezahlung von Überstunden für Schulungsveranstaltungen, bei denen für die Tätigkeit der Betriebsräte notwendige Kenntnisse vermittelt werden, auch wenn die Betriebsratsmitglieder während dieser Veranstaltungen keine der in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Tätigkeiten ausüben (Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90, Bötel, Slg. 1992, I-3589), den Anspruch auf Anschluss an ein betriebliches Altersversorgungssystem (Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, und in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583), die Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-249/97, Gruber, Slg. 1999, I-5295), die freiwillig und widerruflich gewährte Weihnachtsgratifikation als Anreiz zur künftigen Arbeitsleistung und Betriebstreue (Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-333/97, Lewen, Slg. 1999, I-7243) oder das Überbrückungsgeld als Ergänzung der Abfertigung (Urteil Hlozek, angeführt in Fußnote 4) anerkannt.

    40 - Urteile vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne I, Slg. 1971, 445, Randnr. 6), vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 192/85 (Newstead, Slg. 1987, 4753, Randnr. 11), vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935, Randnr. 28), vom 23. Oktober 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-4/02 und C-5/02 (Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 56) und vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-147/02 (Alabaster, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 42); ferner die Urteile Garland, Randnr. 5, Barber, Randnr. 12, und Coloroll Pension Trustees, Randnr. 77, bereits angeführt.

    41 - Urteile Garland, Randnr. 10, Barber, Randnr. 20, und Lewen, Randnr. 21.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04
    40 - Urteile vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne I, Slg. 1971, 445, Randnr. 6), vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 192/85 (Newstead, Slg. 1987, 4753, Randnr. 11), vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935, Randnr. 28), vom 23. Oktober 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-4/02 und C-5/02 (Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 56) und vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-147/02 (Alabaster, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 42); ferner die Urteile Garland, Randnr. 5, Barber, Randnr. 12, und Coloroll Pension Trustees, Randnr. 77, bereits angeführt.

    50 - Urteile vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97 (Seymour-Smith und Pérez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 58) und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, Randnr. 69.

    53 - Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/93 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35), vom 6. April 2000, Jørgensen, Randnr. 42, und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, Randnr. 85.

  • EuGH, 09.02.1982 - 12/81

    Garland / British Rail

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04
    39 - Die Rechtsprechung hat als Entgelt beispielsweise Beförderungsvergünstigungen, die ein Eisenbahnunternehmen seinen Beschäftigten zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand gewährte und die sich auf ihre Familienangehörigen erstreckten, so dass auch die Eltern der ehemaligen Beschäftigten unter den gleichen Voraussetzungen in ihren Genuss kamen (Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359), betriebliche Altersversorgungspläne, die durch Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern begründet und ganz oder teilweise durch das Unternehmen finanziert wurden (Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607), die Lohnfortzahlung während des Fernbleibens vom Dienst bei Krankheit (Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743), Leistungen, die bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden, wie auch Renten, die von privaten betrieblichen Versorgungssystemen gezahlt werden (Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889), die Vergütung für Betriebsratsmitglieder in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder in Form der Bezahlung von Überstunden für Schulungsveranstaltungen, bei denen für die Tätigkeit der Betriebsräte notwendige Kenntnisse vermittelt werden, auch wenn die Betriebsratsmitglieder während dieser Veranstaltungen keine der in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Tätigkeiten ausüben (Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90, Bötel, Slg. 1992, I-3589), den Anspruch auf Anschluss an ein betriebliches Altersversorgungssystem (Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, und in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583), die Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-249/97, Gruber, Slg. 1999, I-5295), die freiwillig und widerruflich gewährte Weihnachtsgratifikation als Anreiz zur künftigen Arbeitsleistung und Betriebstreue (Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-333/97, Lewen, Slg. 1999, I-7243) oder das Überbrückungsgeld als Ergänzung der Abfertigung (Urteil Hlozek, angeführt in Fußnote 4) anerkannt.

    40 - Urteile vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne I, Slg. 1971, 445, Randnr. 6), vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 192/85 (Newstead, Slg. 1987, 4753, Randnr. 11), vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935, Randnr. 28), vom 23. Oktober 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-4/02 und C-5/02 (Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 56) und vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-147/02 (Alabaster, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 42); ferner die Urteile Garland, Randnr. 5, Barber, Randnr. 12, und Coloroll Pension Trustees, Randnr. 77, bereits angeführt.

    41 - Urteile Garland, Randnr. 10, Barber, Randnr. 20, und Lewen, Randnr. 21.

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