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   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11 P (https://dejure.org/2012,38671)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2012 - C-204/11 P (https://dejure.org/2012,38671)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - C-204/11 P (https://dejure.org/2012,38671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    FIFA / Kommission

    Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Richtlinie 97/36/EG - Maßnahmen des Mitgliedstaats in Bezug auf Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die nicht Gegenstand ausschließlicher ...

  • EU-Kommission

    FIFA / Kommission

    Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Richtlinie 97/36/EG - Maßnahmen des Mitgliedstaats in Bezug auf Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die nicht Gegenstand ausschließlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Frei zugängliche Fernsehübertragung von Fußballgroßereignissen im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel von Fußballverbänden gegen Entscheidungen der Kommission zur unionsrechtsgemäßen Aufnahme von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 17.02.2011 - T-385/07

    Ein Mitgliedstaat kann unter bestimmten Bedingungen die Exklusivübertragung aller

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    Mit den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) hat das Gericht alle Klagegründe zurückgewiesen, die die FIFA gegen die Beschlüsse 2007/479 bzw. 2007/730 vorgebracht hatte.

    Mit ihren Rechtsmittelschriften in den Rechtssachen C-204/11 P und C-205/11 P, die am 28. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, beantragt die FIFA, die Urteile FIFA/Kommission (T-385/07 bzw. T-68/08) zu bestätigen, soweit sie die Zulässigkeit betreffen, diese Urteile aufzuheben, soweit sie die Aufnahme der "Normalspiele" der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien bzw. in die nationale Liste des Vereinigten Königreichs genehmigen, gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und der Kommission die der FIFA im ersten Rechtszug und im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Zum Urteil FIFA/Kommission (T-385/07) betreffend den Beschluss 2007/479 über die Maßnahmen des Königreichs Belgien einerseits und zum Urteil FIFA/Kommission (T-68/08) betreffend den Beschluss 2007/730 über die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs andererseits stellt die FIFA fest, dass diese Urteile im Hinblick auf die Frage, ob die Weltmeisterschaft als ein einheitliches Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden müsse, widersprüchlich, nicht folgerichtig und unzureichend begründet worden seien.

    Im Übrigen komme die Begründung des Gerichts in den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) einer rechtswidrigen Beweislastumkehr gleich.

    Jedenfalls ist die Rüge, die sich gegen die angeblich widersprüchliche Begründung richtet und durch verschiedene aus ihrem Zusammenhang gerissene Zitate aus den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07 und T-68/08) veranschaulicht wird, als gegenstandslos zu betrachten, da die Gründe, aus denen das Gericht die Auffassung vertreten hat, die Kommission habe ihre Kontrollpflicht nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 einwandfrei erfüllt, in den genannten Urteilen rechtlich hinreichend dargestellt sind.

    Zur Rüge eines angeblichen Begründungsmangels ist erstens festzustellen, dass die FIFA das Fehlen von Angaben zur Art der beim Erlass des Beschlusses 2007/479 verwendeten Daten im Rahmen ihres sechsten im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T-385/07) geltend gemachten Klagegrundes, mit dem ein Mangel in der Begründung des streitigen Beschlusses gerügt worden ist, vorgebracht hat.

    Zur zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, nachdem es in Randnr. 71 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) zu Recht den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ausgelegt hatte, im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht rechtlich hinreichend die Argumente vorgebracht hat, weshalb die FIFA in der Lage sein müsse, die Gründe für die Entscheidung der Kommission festzustellen, die Aufnahme der Gesamtheit der Spiele der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien zu bestätigen.

    Zur dritten Rüge ist zum einen festzustellen, dass sich die FIFA, da sie die Problematik der Vergleichbarkeit der Praktiken der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 erlassenen Beschlüsse wie im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T-385/07) nicht substantiiert und in eine genaue Rüge gefasst aufgeworfen hat, nicht mit Erfolg auf einen diesbezüglichen Fehler des Gerichts berufen kann.

    94 bis 100 und 117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und auf die in den Randnrn.

    In den Urteilen FIFA/Kommission (T-385/07) und FIFA/Kommission (T-68/08) hat das Gericht diesen Artikel nämlich richtig angewandt, als es entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der nationalen Listen über einen erheblichen Handlungsspielraum verfügten, so dass das der Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 obliegende Maß an Kontrolle beschränkter Natur sei.

    52, 73 f. und 114 f. des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und in den Randnrn.

    117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) einerseits und des Beschlusses 2007/730 in den Randnrn.

    5 - T-385/07, Slg. 2011, II-205.

    132 und 136 des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07).

    139 f. des Urteils FIFA/Kommission (T-385/07) und Randnrn.

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    30 - Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnrn.

    33 - Vgl. Urteil Football Association Premier League u. a. (Randnr. 103).

    36 - Vgl. Urteil Football Association Premier League u. a. (Randnr. 108).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    14 - Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 220).

    21 - Vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission.

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    43 - Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C-263/09 P, Slg. 2011, I-5853).

    44 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Edwin/HABM.

  • EuGH, 22.09.2011 - C-244/10

    Deutschland kann die Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    11 - Vgl. Urteile vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, Slg. 2011, I-8777, Randnr. 34).

    12 - Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV (Randnr. 35).

  • EGMR, 26.06.1986 - 8543/79

    VAN MARLE AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    Vgl. EGMR, Urteil Van Marle u. a. gegen Niederlande , Beschwerde Nr. 8543/79, Randnrn.
  • EGMR, 22.06.2004 - 31443/96

    BRONIOWSKI c. POLOGNE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    27 - Vgl. EGMR, Urteil Broniowski gegen Polen, Beschwerde Nr. 31443/96, Randnrn.
  • EGMR, 26.10.2004 - 73578/01

    PISTOROVÁ v. THE CZECH REPUBLIC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    28 - Vgl. EGMR, Urteil Pistorová gegen Tschechische Republik, Beschwerde Nr. 73578/01, Randnr. 38.
  • EuG, 15.12.2005 - T-33/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    50 - Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2005 (T-33/01, Slg. 2005, II-5897).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11
    20 - Vgl. u. a. Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München (C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14).
  • EuGH, 09.02.1995 - C-412/93

    Leclerc-Siplec / TF1 und M6

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 09.06.2011 - C-401/09

    Evropaïki Dynamiki / EZB - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vollmacht - Konsortium -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-264/11

    Kaimer u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Strafe - Sektor

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • KAG Münster, 18.01.2007 - 10/06

    Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrages; Ersetzung der Zustimmung der

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