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Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88 |
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
- EuGH, 19.03.1991 - 202/88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 30.06.1988 - 226/87
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
Zwar wurde insbesondere in dem Urteil über die "Transparenz"-Richtlinie sowie in dem jüngeren Urteil vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland 3, der Umfang der Befugnis der Kommission aus Artikel 90 Absatz 3 EWG- Vertrag teilweise geklärt, insofern als in ihnen bestätigt wurde, daß "der Zugehörigkeit der in dieser Bestimmung des EWG- Vertrags genannten ,Richtlinien' und ,Entscheidungen' zu der allgemeinen Kategorie der in Artikel 189 EWG-Vertrag vorgesehenen Richtlinien und Entscheidungen nicht[s] entgegensteht" (Randnr. 11 des Urteils in der Rechtssache 226/87).- Rechtssache 226/87, Slg. 1988, 3611.
L 152, S. 25, die der Rechtssache 226/87, a. a. O., zugrunde liegt.
- EuGH, 04.05.1988 - 30/87
Bodson / Pompes funèbres des régions libérées
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
Der eigentliche Gehalt des Artikels 90 besteht, wenn man diese Vorschrift anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes analysiert, darin, zu verhindern, daß die Mitgliedstaaten, denen es freisteht, eine gesellschaftspolitisch begründete Wirtschaftspolitik durchzuführen und in diesem oder jenem Bereich ein Monopol oder ein System von ausschließlichen Rechten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, dann ebenso frei sind, dies in der Art zu tun, daß sie öffentliche oder mit ausschließlichen Rechten ausgestattete Unternehmen von den Spielregeln, insbesondere hinsichtlich des Gemeinsamen Marktes für Waren und Dienstleistungen und des freien Wettbewerbs, aus- 10 - Siehe neben den schon genannten Urteilen das Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/ Frankreich, Slg. 1985.1355; das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, Telemarketing, Slg. 1985, 3261, Randnr. 17; das Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479.11 - Rechtssache 78/82, Slg. 1983, 1955. - EuGH, 30.04.1974 - 155/73
Sacchi
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
Erstens wird das Erfordernis hervorgehoben, dem Wortlaut des Artikels 37 und des Artikels 90 Absatz 1 einen Sinn zu geben: Es ist nicht zu übersehen, mit welchem Nachdruck (auch in dem Urteil Manghera, Randnr. 5) ausgeschlossen wurde, daß ein Handelsmonopol oder ein System ausschließlicher Rechte schon an sich gegen den Vertrag (Artikel 37 und 86) verstößt 8 - Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73, Slg. 1974, 409.
- EuGH, 03.02.1976 - 59/75
Manghera u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
Bei anderen Gelegenheiten hat sich der Gerichtshof allgemeiner ausgedrückt und festgestellt, daß "Artikel 90 Absatz 1 ... es den Mitgliedstaaten unter anderem [gestattet], Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte zu gewähren... Diese Anstalten haben jedoch bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die Diskriminierungsverbote zu beachten und fallen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben Tätigkeiten wirtschaftlicher 7 - Urteil vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75, Slg. 1976, 91. - EuGH, 13.03.1979 - 91/78
Hansen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
- Urteil vom 3. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Slg. 1979, 935. - EuGH, 06.07.1982 - 188/80
Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
- Verbundene Rechtssachen 188/90 bis 190/90, Slg. 1982, 2545. - EuGH, 07.06.1983 - 78/82
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
Der eigentliche Gehalt des Artikels 90 besteht, wenn man diese Vorschrift anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes analysiert, darin, zu verhindern, daß die Mitgliedstaaten, denen es freisteht, eine gesellschaftspolitisch begründete Wirtschaftspolitik durchzuführen und in diesem oder jenem Bereich ein Monopol oder ein System von ausschließlichen Rechten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, dann ebenso frei sind, dies in der Art zu tun, daß sie öffentliche oder mit ausschließlichen Rechten ausgestattete Unternehmen von den Spielregeln, insbesondere hinsichtlich des Gemeinsamen Marktes für Waren und Dienstleistungen und des freien Wettbewerbs, aus- 10 - Siehe neben den schon genannten Urteilen das Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/ Frankreich, Slg. 1985.1355; das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, Telemarketing, Slg. 1985, 3261, Randnr. 17; das Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479.11 - Rechtssache 78/82, Slg. 1983, 1955. - EuGH, 09.05.1985 - 21/84
Kommission / Frankreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
Der eigentliche Gehalt des Artikels 90 besteht, wenn man diese Vorschrift anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes analysiert, darin, zu verhindern, daß die Mitgliedstaaten, denen es freisteht, eine gesellschaftspolitisch begründete Wirtschaftspolitik durchzuführen und in diesem oder jenem Bereich ein Monopol oder ein System von ausschließlichen Rechten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, dann ebenso frei sind, dies in der Art zu tun, daß sie öffentliche oder mit ausschließlichen Rechten ausgestattete Unternehmen von den Spielregeln, insbesondere hinsichtlich des Gemeinsamen Marktes für Waren und Dienstleistungen und des freien Wettbewerbs, aus- 10 - Siehe neben den schon genannten Urteilen das Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/ Frankreich, Slg. 1985.1355; das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, Telemarketing, Slg. 1985, 3261, Randnr. 17; das Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479.11 - Rechtssache 78/82, Slg. 1983, 1955. - EuGH, 03.10.1985 - 311/84
CBEM / CLT und IPB
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
Der eigentliche Gehalt des Artikels 90 besteht, wenn man diese Vorschrift anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes analysiert, darin, zu verhindern, daß die Mitgliedstaaten, denen es freisteht, eine gesellschaftspolitisch begründete Wirtschaftspolitik durchzuführen und in diesem oder jenem Bereich ein Monopol oder ein System von ausschließlichen Rechten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, dann ebenso frei sind, dies in der Art zu tun, daß sie öffentliche oder mit ausschließlichen Rechten ausgestattete Unternehmen von den Spielregeln, insbesondere hinsichtlich des Gemeinsamen Marktes für Waren und Dienstleistungen und des freien Wettbewerbs, aus- 10 - Siehe neben den schon genannten Urteilen das Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/ Frankreich, Slg. 1985.1355; das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, Telemarketing, Slg. 1985, 3261, Randnr. 17; das Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479.11 - Rechtssache 78/82, Slg. 1983, 1955.