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   Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01 und C-369/01   

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https://dejure.org/2003,20042
Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01 und C-369/01 (https://dejure.org/2003,20042)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.05.2003 - C-317/01 und C-369/01 (https://dejure.org/2003,20042)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - C-317/01 und C-369/01 (https://dejure.org/2003,20042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Abatay u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Eran Abatay und andere (C-317/01) und Nadi Sahin (C-369/01) gegen Bundesanstalt für Arbeit.

  • EU-Kommission

    Eran Abatay und andere (C-317/01) und Nadi Sahin (C-369/01) gegen Bundesanstalt für Arbeit

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Assoziierung , Außenbeziehungen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR DEUTSCHLAND BERECHTIGT, EINE REGELUNG EINZUFÜHREN, DIE DIE ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR TÜRKISCHE FAHRER, DIE IM GÜTERVERKEHR ZWISCHEN DER TÜRKEI UND DEUTSCHLAND TÄTIG SIND, VERSCHÄRFT, WENN DER ARBEITGEBER SEINEN SITZ IN DER ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01
    Für die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind ([Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179]).

    Im vorliegenden Fall sei keiner der Anhaltspunkte gegeben, die im vorerwähnten Urteil Bozkurt genannt seien.

    Ferner ist zu bedenken, dass der Gerichtshof im Urteil Bozkurt im Zusammenhang mit Artikel 6 unterschiedslos davon, dass eine "ordnungsgemäße Beschäftigung ... vorliegen kann" (Randnrn. 25 und 31), von der "Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung" (Randnrn. 26, 27 und 29) und von "türkischen Staatsangehörigen, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt ... integriert sind" (Randnr. 30) spricht.

    Das Urteil Bozkurt ist noch in anderer Hinsicht erwähnenswert.

    Vgl. das in Nr. 68 zitierte Urteil Bozkurt (Randnrn. 4 und 5).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01
    Diese Auslegung werde außerdem durch die ständige Rechtsprechung bestätigt (u. a. Urteile Tetik(7), Randnr. 21, und Savas(8), Randnr. 58), wonach es weiterhin Sache der Mitgliedstaaten sei, den ersten Zugang zum Arbeitsmarkt zuregeln.

    Der Gerichtshof hat im vorgenannten Urteil Savas zudem Folgendes ausgeführt: "58 ... ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, nach der die Vorschriften über die Assoziation EWG-Türkei beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und lediglich die Stellung türkischer Arbeitnehmer regeln, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert [ (9) ] sind (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 21).

    59 Sodann hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben (vgl. u. a. Urteil Tetik, Randnr. 29).".

    7: - Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Slg. 1997, I-329).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01
    1964, Nr. 217, S. 3685.5: - Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97 (Birden, Slg. 1998, I-7747).

    14: - Vgl. Urteil Birden.

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