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   Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08   

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https://dejure.org/2009,23934
Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08 (https://dejure.org/2009,23934)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.05.2009 - C-242/08 (https://dejure.org/2009,23934)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - C-242/08 (https://dejure.org/2009,23934)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Swiss Re Germany Holding

    Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Bestimmung des Leistungsorts - Befreiungen - Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" - Entgeltliche Übertragung einer Reihe von Rückversicherungsverträgen an einen in einem Drittstaat ansässigen Erwerber

  • EU-Kommission PDF

    Swiss Re Germany Holding

    Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Bestimmung des Leistungsorts - Befreiungen - Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" - Entgeltliche Übertragung einer Reihe von Rückversicherungsverträgen an einen in einem Drittstaat ansässigen Erwerber

  • EU-Kommission

    Swiss Re Germany Holding

    Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Bestimmung des Leistungsorts - Befreiungen - Begriff ‚Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze‘ - Entgeltliche Übertragung einer Reihe von Rückversicherungsverträgen an einen in einem Drittstaat ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    Es ist auch ausgeschlossen, den Umsatz entsprechend dem Urteil Abbey National(18) als ein "ausgelagertes" Element einer von der Steuer befreiten Versicherungstätigkeit anzusehen.

    Erstens bezieht sich das Urteil Abbey National spezifisch auf Finanzdienstleistungen, die sich ihrem Wesen nach grundlegend von Versicherungsdienstleistungen unterscheiden.

    Es trifft zu, dass ein kürzlich von der Kommission vorgelegter Vorschlag für eine Richtlinie zur Modernisierung des Mehrwertsteuersystems hinsichtlich Versicherungs- und Finanzdienstleistungen(21) vorsieht, den im Urteil Abbey National aufgestellten Grundsatz auch auf die Versicherungstätigkeit auszudehnen(22).

    Auch wenn man jedoch abstrakt die Möglichkeit bejahen würde, das Urteil Abbey National auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wäre dies jedoch aufgrund der Feststellung ausgeschlossen, dass im konkreten Fall keine Auslagerung eines bestimmten Teils der Versicherungstätigkeit stattgefunden hat, sondern die Übertragung einer Reihe von Versicherungsverhältnissen im Ganzen (von Swiss Re auf die Gesellschaft S).

    18 - Urteil vom 4. März 2006, Abbey National (C-169/04, Slg. 2006, I-4027).

    19 - Urteil Abbey National (in Fn. 18 angeführt, Randnr. 72).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    Es muss jedoch deutlich gemacht werden, dass, auch wenn ein Versicherungsumsatz auch dann vorliegen kann, wenn die Person, die ihn bewirkt, nicht förmlich ein Versicherer ist(16), das Bestehen einer direkten Rechtsbeziehung zwischen der Person, die den Umsatz bewirkt, und den Versicherungsnehmern unerlässlich ist, wie der Gerichtshof im Urteil Skandia klargestellt hat(17).

    Insbesondere sei an den vom Gerichtshof im Urteil Skandia(20) herausgearbeiteten Begriff der Versicherungstätigkeit erinnert.

    17 - Urteil vom 8. März 2001, Skandia (C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnrn.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    28 - Vgl. dazu Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnrn. 21 und 22).

    29 - Wie der Gerichtshof im Urteil Velvet & Steel Immobilien (in Fn. 28 angeführt, Randnr. 18) ausgeführt hat, wird der Umstand, dass sich die Befreiungen nur auf Finanz- und Bankdienstleistungen beziehen, besonders in der englischen und der spanischen Fassung der Richtlinie deutlich.

  • EuGH, 15.12.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    Im Urteil Lubbock Fine ist zwar die Befreiung von der Steuer für eine "vertragliche Auflösung [eines Mietvertrags] gegen Abfindung" anerkannt worden(24), doch hat es der Gerichtshof im darauffolgenden Urteil Cantor ausgeschlossen, dass die Übernahme des Mietvertrags durch einen Nachmieter vom Vormieter unter die Steuerbefreiung fällt(25).

    24 - Urteil vom 15. Dezember 1993, Lubbock Fine (C-63/92, Slg. 1993, I-6665, Randnrn.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    14 - Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland (C-401/06, Slg. 2007, I-10609, Randnr. 29).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    12 - Urteil vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich (C-68/92, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 14).
  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    Zur systematischen Auslegung infolge der Unterschiede in den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 13 der Sechsten Richtlinie vgl. Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, Slg. 1989, 2763, Randnrn. 10 und 11), vom 26. Juni 2003, MKG (C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnrn.
  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    25 - Urteil vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International (C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnrn.
  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    Zur systematischen Auslegung infolge der Unterschiede in den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 13 der Sechsten Richtlinie vgl. Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, Slg. 1989, 2763, Randnrn. 10 und 11), vom 26. Juni 2003, MKG (C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08
    10 - Vgl. z. B. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 21), und Arthur Andersen (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 25).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe

  • EuGH, 06.07.2006 - C-18/05

    Salus - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 09.02.2023 - C-482/21

    Euler Hermes

    Stehen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität - insbesondere in Anbetracht dessen, dass ein Mitgliedstaat keinen höheren Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf als denjenigen, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer aufgrund der Lieferung oder Dienstleistung tatsächlich erhalten hat -, die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung - konkret im Hinblick darauf, dass diese Tätigkeit als einheitlicher steuerbefreiter Umsatz zu behandeln ist, wozu auf die in den Nrn. 35, 37 und 53 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Swiss Re Germany Holding, (C-242/08, EU:C:2009:300), herausgearbeiteten Grundsätze zu verweisen ist -, sowie das Erfordernis, dass im Binnenmarkt der freie Verkehr von Kapital und Dienstleistungen zu gewährleisten ist, einer in einem Mitgliedstaat geübten Steuerpraxis entgegen, wonach die bei endgültiger Uneinbringlichkeit vorgesehene Verminderung der Bemessungsgrundlage (Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie) dann nicht anwendbar ist, wenn ein Versicherer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Kreditversicherer dem Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsrisikos (der Nichtzahlung durch den Kunden des Versicherten) eine Entschädigung für die Bemessungsgrundlage und darüber hinaus für die auf diese anfallende Mehrwertsteuer gezahlt hat und die Forderung aufgrund des Versicherungsvertrags zusammen mit sämtlichen Vollstreckungsrechten an den Versicherer abgetreten worden ist?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

    49 Schlussanträge des Generalsanwalts Mengozzi in der Rechtssache Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:300, Nr. 25).

    50 Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 12. Januar 2005 in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. März 2005, Arthur Andersen (C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 13), ergangen ist, und des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:300, Nr. 25).

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