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   Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13 (https://dejure.org/2014,49921)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - Gutachten 1/13 (https://dejure.org/2014,49921)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - Gutachten 1/13 (https://dejure.org/2014,49921)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Zulässigkeit - Begriff "geplante Übereinkunft" - Internationale Übereinkünfte im Bereich der gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    Dagegen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus seinem Gutachten 2/91 klar hervor, dass es für die Zulässigkeit eines Gutachtenantrags keine Rolle spielt, wenn die gemeinsam im Interesse der Union handelnden Mitgliedstaaten und nicht die Union selbst an der fraglichen Urkunde mitwirken, da die Union ihre Außenkompetenz über die Mitgliedstaaten ausüben kann(27).

    Ungeachtet dieses besonderen Kontextes ist es nach der im Gutachten 2/91 aufgestellten Regel(45) ohne Weiteres zulässig, dass ein Gutachtenverfahren - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Zuständigkeitsverteilung in Bezug auf eine geplante internationale Übereinkunft zum Gegenstand hat, der die Union nicht formal beitreten wird, die aber über die zum gemeinsamen Handeln im Interesse der Union ermächtigten Mitgliedstaaten geschlossen wird(46).

    Diese Frage einer etwaigen Relevanz stellt sich insbesondere hinsichtlich des im Gutachten 2/91 aufgestellten Kriteriums(93), dass der betreffende Bereich "bereits weitgehend von [Unions]vorschriften erfasst ist", sowie hinsichtlich des im Gutachten 1/03 zu findenden ergänzenden Kriteriums(94) der Gefahr einer Beeinträchtigung der "einheitliche[n] und kohärente[n] Anwendung der [Unions]vorschriften und [des] reibungslose[n] Funktionieren[s] des von ihnen errichteten Systems".

    18 - Vgl. u. a. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 3) und 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 107 bis 109).

    27 - Im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 5) hat der Gerichtshof zur Erfüllung der Voraussetzungen des Gutachtenantrags ausgeführt: "Soweit ... die Gemeinschaft selbst [am Abschluss des betreffenden Übereinkommens gehindert sein] sollte, könnte deren auswärtige Zuständigkeit gegebenenfalls über die Mitgliedstaaten ausgeübt werden, die im Interesse der Gemeinschaft gemeinsam handelten " (Hervorhebung nur hier).

    30 - Ein ähnlicher Hinderungsgrund bestand im Rahmen des Gutachtens 2/91 (EU:C:1993:106), da das dort in Rede stehende Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation nur von den Mitgliedstaaten dieser Organisation ratifiziert werden konnte und nicht von der Gemeinschaft.

    52 - Vgl. auch Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und den oben angeführten Beschluss 2014/52.

    64 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 4).

    75 - Gutachten 1/76 (EU:C:1977:63) und 2/91 (EU:C:1993:106) sowie Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625).

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    85 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) sowie Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 82) und Kommission/Deutschland (C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 45).

    87 - Im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) aufgestelltes Kriterium.

    93 - EU:C:1993:106, Rn. 25. Dieses Kriterium wurde sodann vom Gerichtshof immer wieder verwendet (vgl. u. a. die in Fn. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Green Network [EU:C:2014:156] angeführte Rechtsprechung).

    111 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    143 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 10, 37 und 38).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    Es hat drei Hauptstufen durchlaufen(78), von denen die letzte das Gutachten 1/03 darstellt(79).

    Wie Generalanwalt Bot ausgeführt hat(86), "scheint der Gerichtshof [im Gutachten 1/03] in Zusammenschau seiner Rechtsprechung wieder zu einem weiteren Begriff der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen gelangt zu sein" und "hat außerdem die Prüfungsmethode geliefert, nach der bestimmt werden kann, ob das Kriterium nach der Formel "ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist "[(87)], erfüllt ist".

    Im Gutachten 1/03 hat der Gerichtshof ferner daran erinnert, dass "die Gemeinschaft nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt und deshalb das Bestehen einer zumal vom EG-Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit nur auf der Grundlage von Schlussfolgerungen angenommen werden kann, die aus einer konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen dem geplanten Abkommen und dem geltenden Gemeinschaftsrecht gezogen werden, aus der sich ergibt, dass der Abschluss eines solchen Abkommens die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann"(90).

    Diese Frage einer etwaigen Relevanz stellt sich insbesondere hinsichtlich des im Gutachten 2/91 aufgestellten Kriteriums(93), dass der betreffende Bereich "bereits weitgehend von [Unions]vorschriften erfasst ist", sowie hinsichtlich des im Gutachten 1/03 zu findenden ergänzenden Kriteriums(94) der Gefahr einer Beeinträchtigung der "einheitliche[n] und kohärente[n] Anwendung der [Unions]vorschriften und [des] reibungslose[n] Funktionieren[s] des von ihnen errichteten Systems".

    Was die absehbaren Entwicklungsperspektiven des Unionsrechts im Sinne des Gutachtens 1/03(144) anbelangt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Brüssel-IIa-Verordnung dahin gehend geändert wird, dass ihr Anwendungsbereich auf externe Sachverhalte erstreckt wird, wie es bei der Verordnung Nr. 44/2001 ("Brüssel I") geschehen ist, deren Bestimmungen Gegenstand einer Neufassung(145) in diesem Sinne waren(146).

    67 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 16 und 17), sowie Gutachten 2/94 (EU:C:1996:140, Rn. 26) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 - EU:C:2006:81.

    81 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 121).

    83 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    88 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    94 - EU:C:2006:81, Rn. 126 bis 128.

    109 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 120 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    111 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    Vgl. auch, zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 7, 14, 23 und 135).

    141 - Vgl. Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 128).

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    67 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 16 und 17), sowie Gutachten 2/94 (EU:C:1996:140, Rn. 26) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 - EU:C:1971:32.

    74 - Vgl. Urteil Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32, Rn. 16).

    75 - Gutachten 1/76 (EU:C:1977:63) und 2/91 (EU:C:1993:106) sowie Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625).

    76 - Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32, Rn. 17), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 77).

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    82 - Urteil Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    92 - Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:224, Nr. 90).

    96 - Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, speziell Nrn. 81 bis 97).

    Zum Inhalt dieser Bestimmung und zur Unerheblichkeit der Tatsache, dass sein Wortlaut und der von Art. 3 Abs. 2 AEUV in einigen Sprachfassungen differieren, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, Nr. 88).

    Vgl. auch Fn. 55 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224).

    103 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nrn. 114 ff.) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, Nr. 93).

    107 - Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, Nr. 90).

    142 - Diese Loyalitätspflicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn sie das Recht behalten, Beziehungen zu Drittstaaten einzugehen, die Union nicht bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten behindern und die Verwirklichung der Ziele der Verträge nicht gefährden dürfen, auch nicht durch Verpflichtungen, die sie im Rahmen ihrer Beteiligung an einer internationalen Organisation eingehen (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:81, Rn. 29 und 30, Neframi, E., "Renforcement des obligations des États membres dans le domaine des relations extérieures", Revue trimestrielle de droit européen , 2009, S. 601 ff., sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat, EU:C:2014:224, Nr. 98).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    59 - Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, EU:C:2002:631).

    75 - Gutachten 1/76 (EU:C:1977:63) und 2/91 (EU:C:1993:106) sowie Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625).

    76 - Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32, Rn. 17), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 77).

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    80 - Wonach die Gemeinschaft "eine ausschließliche Außenkompetenz [erwirbt]", wenn sie "in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen" oder "ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen" oder "eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat" (Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 83 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) sowie Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 82) und Kommission/Deutschland (C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    95 - Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:441, Nrn. 110 bis 117).

    97 - Vgl. hierzu u. a. die Erklärungen der Kommission, der estnischen, der irischen, der zyprischen und der portugiesischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie des Europäischen Parlaments und des Rates in der vorliegenden Rechtssache; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nr. 112); Adam, S., "Le mécanisme préjudiciel, limite fonctionnelle à la compétence externe de l'Union - Note sur l'avis 1/09", Cahiers de droit européen, 2011, Nr. 1, S. 277 ff., Fn. 52.

    99 - Auf dieses Versäumnis weist auch Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nr. 111) hin.

    103 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nrn. 114 ff.) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, Nr. 93).

    104 - Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nrn. 116 und 117).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    Darin hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass die drei im Gutachten 1/94 aufgestellten und in den "Open-skies"-Urteilen übernommenen Kriterien(80) "nur Beispiele [sind], deren Formulierung auf die besonderen Zusammenhänge zurückgeht, die der Gerichtshof in Betracht gezogen hat"(81).

    44 - Im Gutachten 1/94 (EU:C:1994:384, Rn. 12) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er "jederzeit um gutachtliche Stellungnahme ... ersucht werden [kann], bevor der Wille der Gemeinschaft, durch das Abkommen gebunden zu sein, endgültig zum Ausdruck gebracht worden ist.

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    151 - Im Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 127) hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung "das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden kann, die bei der Durchführung der betreffenden Abkommen auftreten können (Gutachten 1/94, [EU:C:1994:384,] Randnr. 107, vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/00, [EU:C:2001:664,] Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13

    Green Network - Umwelt - Förderung erneuerbarer Energieträger - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    77 - Auch Generalanwalt Bot hat sich kürzlich wie folgt geäußert: "Der Grundsatz der Parallelität der externen und der internen Zuständigkeit nach dem Urteil AETR hängt daher von der vorherigen Ausübung der Zuständigkeit der Union durch den Erlass gemeinsamer Rechtsnormen ab, auch auf Gebieten, die nicht unter eine gemeinsame Politik fallen, und von der Beeinträchtigung der gemeinsamen Rechtsnormen durch die staatliche Maßnahme" (Schlussanträge in der Rechtssache Green Network, C-66/13, EU:C:2014:156, Nr. 39).

    86 - Schlussanträge in der Rechtssache Green Network (EU:C:2014:156, Nrn. 48 bis 50).

    93 - EU:C:1993:106, Rn. 25. Dieses Kriterium wurde sodann vom Gerichtshof immer wieder verwendet (vgl. u. a. die in Fn. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Green Network [EU:C:2014:156] angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    48 - Für die Zulässigkeit eines Gutachtenantrags ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der den Entwurf der Übereinkunft betreffende Entscheidungsprozess einen Stand erreicht hat, bei dem ihr Gegenstand bekannt ist, so dass der Gerichtshof über die Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit den Verträgen entscheiden kann, selbst wenn noch eine Reihe von Alternativen offen sind und Meinungsverschiedenheiten über die Abfassung ihres Textes bestehen (Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 53).

    Vgl. auch Gutachten 1/09 (EU:C:2011:123, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 - Gutachten 1/09 (EU:C:2011:123, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    18 - Vgl. u. a. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 3) und 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 107 bis 109).

    Mit diesem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung befasste sich auch das Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 110), und er findet sich in Art. 5 Abs. 1 EUV.

    151 - Im Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 127) hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung "das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden kann, die bei der Durchführung der betreffenden Abkommen auftreten können (Gutachten 1/94, [EU:C:1994:384,] Randnr. 107, vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/00, [EU:C:2001:664,] Randnr. 41).

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 12.02.2009 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG,

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

    DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN

  • KAG Aachen, 30.04.2009 - 1/09
  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

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