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   Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17 (https://dejure.org/2018,28110)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-70/17 (https://dejure.org/2018,28110)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-70/17 (https://dejure.org/2018,28110)
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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags - Art. 6 Abs. 1 - Art. 7 Abs. 1 -Feststellung der teilweisen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Abanca Corporación Bancaria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags - Art. 6 Abs. 1 - Art. 7 Abs. 1 -Feststellung der teilweisen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (60)

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2017 wurde für die Rechtssachen C-92/16, C-167/16, C-486/16, C-70/17 und C-179/17 eine koordinierte Behandlung gewährt.

    In der Rechtssache C-70/17 haben Abanca, die spanische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission und in der Rechtssache C-179/17 Bankia, die spanische und die ungarische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

    Bevor sie sich der inhaltlichen Würdigung zuwendet, stellt die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-179/17 in Abrede.

    Was nun den vorliegenden Fall angeht, geht es in den drei Fragen, so wie sie formuliert sind, meines Erachtens eindeutig um die Auslegung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13. Die in der Rechtssache C-179/17 für die Entscheidungserheblichkeit der Vorabentscheidungsersuchen sprechende Vermutung wird daher durch die von der spanischen Regierung erhobenen Einwände nicht widerlegt.

    Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-179/17 ist daher meiner Ansicht nach zulässig.

    Obwohl die Vorabentscheidungsfragen der vorlegenden Gerichte in den vorliegenden Rechtssachen in zwei unterschiedlichen nationalen Verfahren aufgeworfen wurden( 32 In der betrifft der Ausgangsrechtsstreit ein Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit verschiedener Klauseln des Darlehensvertrags, darunter die streitige Klausel, während in der der Ausgangsrechtsstreit ein Hypothekenvollstreckungsverfahren betrifft, in dem das Vollstreckungsgericht die Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel festgestellt hat. Vgl. Nrn. 24, 31 und 32 der vorliegenden Schlussanträge. < schließen ), geht es in den beiden vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) (Rechtssache C-70/17) und vom Juzgado de Primera Instancia n° 1 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 1 Barcelona) (Rechtssache C-179/17) vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen um die Auslegung der Richtlinie 93/13 und die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) betreffend Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung mit dem durch diese Richtlinie, insbesondere deren Art. 6 und 7, eingeführten System zum Schutz der Verbraucher und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs( 33 In Bezug auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klauseln ist darauf hinzuweisen, dass sie nahezu identisch sind. In beiden Fällen handelt es sich um die Klausel betreffend die vorzeitige Fälligstellung, d. h. "§ 6bis" der streitigen Darlehensverträge. Diese Standardklausel ermöglicht es der Bank, das Darlehen zurückzuverlangen und Klage auf vorzeitige Rückzahlung der gesamten Schuld zu erheben, u. a. im Fall der unterbliebenen Zahlung einer einzigen Monatsrate. < schließen ).

    Vorab ist eine erste Bemerkung zu den beiden vorliegenden Rechtssachen geboten: Aus den Nrn. 27, 33 und 34 der vorliegenden Schlussanträge geht hervor, dass der Juzgado de Primera Instancia n° 1 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 1 Barcelona) in seiner Vorlageentscheidung (Rechtssache C-179/17) eine andere Auslegung des fraglichen nationalen rechtlichen Rahmens vertreten hat als das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seiner Vorlageentscheidung (Rechtssache C-70/17).

    Mit der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-70/17 und der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-179/17, die gemeinsam zu prüfen sind, fragen die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen, ob die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, wonach, wenn die Missbräuchlichkeit der Klausel über die vorzeitige Fälligstellung von einem nationalen Gericht festgestellt worden ist, das aufgrund der Anwendung dieser Klausel eingeleitete besondere Hypothekenvollstreckungsverfahren gleichwohl durch ergänzende Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 693 Abs. 2 LEC fortgeführt werden kann, sofern dieses Verfahren für den Verbraucher günstiger sein kann als die Vollstreckung eines im Rahmen des Erkenntnisverfahrens gegen ihn ergangenen Urteils.

    Bevor ich auf diese Frage eingehe, weise ich zunächst darauf hin, dass sich namentlich aus der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-70/17 ergibt, dass, selbst wenn der "infizierte" Teil der in der Rechtssache C-179/17 streitigen Klausel ohne weitere Änderung gestrichen werden kann und das Ergebnis verständlich ist, diese Klausel gemessen an den Anforderungen des vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) angeführten Blue-pencil-Tests unteilbar bleibt( 107 Vgl. Fn. 91 und 93 der vorliegenden Schlussanträge. < schließen ).

    Eine Zerlegung würde somit die Zielsetzung der in der Rechtssache C-179/17 streitigen Klausel gefährden, und diese würde ins Leere gehen, wenn die Voraussetzung für ihre Anwendung (die im Register eingetragene Vereinbarung mit der Bezugnahme auf "eine" fällige Rate), die es im vorliegenden Fall erlaubt, das Hypothekenvollstreckungsverfahren fortzuführen - und gegebenenfalls zu eröffnen -, unwirksam wird.

    In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-179/17 aus: "Ein Darlehens- oder Kreditvertrag kann ... offenkundig auch ohne die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung Bestand haben.".

    Nach alledem schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-70/17 und die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-179/17 zu antworten, dass die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, wonach, wenn die Missbräuchlichkeit der Klausel über die vorzeitige Fälligstellung von einem nationalen Gericht festgestellt worden ist, das aufgrund der Anwendung dieser Klausel eingeleitete Hypothekenvollstreckungsverfahren gleichwohl durch ergänzende Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 693 Abs. 2 LEC fortgeführt werden kann, sofern dieses Verfahren für den Verbraucher günstiger sein kann als die Vollstreckung eines im Rahmen des Erkenntnisverfahrens gegen ihn ergangenen Urteils, vorausgesetzt, dass der Verbraucher, nachdem er vom nationalen Gericht ordnungsgemäß über die Unverbindlichkeit der Klausel informiert worden ist, seine freie Einwilligung erteilt und seine Absicht bekundet, sich nicht auf die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit einer solchen Klausel zu berufen.

    In den Rechtssachen C-70/17 und C-179/17:.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Vgl. ebenfalls Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn. 66), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 57).

    < schließen ) angestellten Erwägungen, im Urteil Banco( 57 Urteil vom 26. Januar 2017 (, EU:C:2017:60 ).

    Aus diesen Urteilen geht hervor, dass das vorlegende Gericht insbesondere prüfen muss, i) ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ii) ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, iii) ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und schließlich iv) ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen( 58 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil Aziz hat er festgestellt, dass "die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist "( 59 Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 39), vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (, EU:C:2010:659, Rn. 42), vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 71), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 61).

    Er hat ferner klargestellt und dies später häufig wiederholt, dass der betreffende Vertrag - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen muss, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist( 69 Hervorhebung nur hier. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 65), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (, EU:C:2013:341, Rn. 57), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (, , und , EU:C:2015:21, Rn. 28), sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 71).

    Drittens ist anzumerken, dass eine solche Klausel, die die vorzeitige Fälligstellung des gesamten Restbetrags im Fall der Nichtzahlung einer der Raten bei Fälligkeit vorsieht, nicht die vom Gerichtshof in den Urteilen Aziz und Banco Primus( 102 Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 73), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66).

    Jedenfalls darf nicht vergessen werden, dass - wie die Kommission zutreffend festgestellt hat - die vorgenannte Voraussetzung (Bezugnahme auf "eine der Raten bei Fälligkeit") nach dieser Rechtsprechung zwar für missbräuchlich erklärt worden war und dementsprechend nicht angewendet wurde, das weitere Element, d. h. die bloße Möglichkeit, den gesamten Restbetrag für fällig zu erklären( 103 Nach der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Zerlegung lautet diese Klausel wie folgt: "Nichtzahlung [von] Zins- oder Tilgungsraten bei Fälligkeit". < schließen ), jedoch nicht nur praktisch wirkungslos wäre, sondern außerdem derart abstrakt wäre, dass es dem nationalen Richter nicht erlauben würde, zu prüfen, ob es die vom Gerichtshof im Urteil Banco Primus( 104 Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 73), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66).

    Zweitens darf nicht vergessen werden, dass der Gerichtshof im Urteil Banco Primus( 114 Urteil vom 26. Januar 2017 (, EU:C:2017:60, Rn. 73).

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Banco Primus weiter ausgeführt: "[D]eshalb [kann] der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Gewerbetreibende sich tatsächlich an die Vorschriften von Art. 693 Abs. 2 ... LEC gehalten und das Hypothekenvollstreckungsverfahren erst nach Säumnis der Zahlung von sieben Monatsraten eingeleitet hat und nicht - wie in ... Klausel 6[bis] des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags vorgesehen - infolge jedes Zahlungssäumnisses, das nationale Gericht nicht von seiner Pflicht befreien, alle Konsequenzen aus der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu ziehen ."( 115 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 74).

    Vgl. ebenfalls meine Schlussanträge in der Rechtssache Banco Primus (, EU:C:2017:60, Nr. 85).

    < schließen ) Der Gerichtshof hat dementsprechend befunden, "dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 693 Abs. 2 ... LEC, mit der die Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung von Darlehensverträgen geregelt werden, richterlich so auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer solchen Vertragsklausel festgestellt hat, untersagt, sie für nichtig zu erklären und außer Betracht zu lassen, wenn der Gewerbetreibende sie tatsächlich nicht angewandt hatte, sondern die Voraussetzungen der Vorschrift des nationalen Rechts eingehalten hatte."( 116 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 75).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Ein großer Teil dieser Anfragen wurde in der Zeit nach Verkündung des Urteils Aziz( 4 , EU:C:2013:164. < schließen ) gestellt, das am 14. März 2013, mitten in der Wirtschaftskrise, ergangen war.

    Er kann eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind( 24 Vgl. Beschluss vom 26. Januar 1990, Falciola (, EU:C:1990:33, Rn. 8), Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. ( und , EU:C:2006:758" Rn. 25), vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (, EU:C:2012:103" Rn. 35), sowie vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn. 35).

    Diese Entscheidungen wurden später vom Gerichtshof bestätigt, und zwar zunächst im Rahmen von Mahnverfahren durch die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 22 und 32), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 39 und 43), danach im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, u. a. durch das Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (, EU:C:2013:88, Rn. 19 und 24), und im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren, u. a. durch das Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 41, 44 und 46).

    Vgl. ebenfalls Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn. 66), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 57).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, dann als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht( 52 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 69), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (, EU:C:2012:700, Nr. 74).

    Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht dem Gerichtshof zufolge bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht( 55 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn. 68).

    Was insbesondere die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung angeht, hat der Gerichtshof, gestützt auf die im Urteil Aziz( 56 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn.73).

    Im Urteil Aziz hat er festgestellt, dass "die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist "( 59 Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 39), vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (, EU:C:2010:659, Rn. 42), vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 71), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 61).

    Unter diesem Blickwinkel sind, wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert( 60 Vgl. Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 71).

    Drittens ist anzumerken, dass eine solche Klausel, die die vorzeitige Fälligstellung des gesamten Restbetrags im Fall der Nichtzahlung einer der Raten bei Fälligkeit vorsieht, nicht die vom Gerichtshof in den Urteilen Aziz und Banco Primus( 102 Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 73), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66).

    Jedenfalls darf nicht vergessen werden, dass - wie die Kommission zutreffend festgestellt hat - die vorgenannte Voraussetzung (Bezugnahme auf "eine der Raten bei Fälligkeit") nach dieser Rechtsprechung zwar für missbräuchlich erklärt worden war und dementsprechend nicht angewendet wurde, das weitere Element, d. h. die bloße Möglichkeit, den gesamten Restbetrag für fällig zu erklären( 103 Nach der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Zerlegung lautet diese Klausel wie folgt: "Nichtzahlung [von] Zins- oder Tilgungsraten bei Fälligkeit". < schließen ), jedoch nicht nur praktisch wirkungslos wäre, sondern außerdem derart abstrakt wäre, dass es dem nationalen Richter nicht erlauben würde, zu prüfen, ob es die vom Gerichtshof im Urteil Banco Primus( 104 Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 73), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Diese Entscheidungen wurden später vom Gerichtshof bestätigt, und zwar zunächst im Rahmen von Mahnverfahren durch die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 22 und 32), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 39 und 43), danach im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, u. a. durch das Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (, EU:C:2013:88, Rn. 19 und 24), und im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren, u. a. durch das Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 41, 44 und 46).

    Bevor ich mich der Entstehungsgeschichte der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Verpflichtung des nationalen Gerichts zuwende, eine missbräuchliche Klausel nicht anzuwenden, ist es angebracht, ein paar Worte zum Ursprung dieser Rechtsprechung und damit dieser Verpflichtung zu sagen, nämlich dem Urteil Banco Español de Crédito( 63 Urteil vom 14. Juni 2012 (, EU:C:2012:349).

    In seiner Antwort hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Spielraum in Bezug auf die Festlegung zugesteht, welche rechtlichen Regelungen für missbräuchliche Klauseln gelten, "sie aber dennoch ausdrücklich vorsehen müssen, dass diese Klauseln "für den Verbraucher unverbindlich sind""( 65 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 62).

    Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber im zweiten Teilsatz von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie in deren 21. Erwägungsgrund ausdrücklich vorgesehen hat, dass der Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher für beide Parteien "auf derselben Grundlage" bindend bleibt, wenn er "ohne die missbräuchlichen Klauseln" fortbestehen kann ( 67 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 64).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof befunden, dass "die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern "( 68 Vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 65), und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (, und , EU:C:2016:980, Rn. 57).

    Er hat ferner klargestellt und dies später häufig wiederholt, dass der betreffende Vertrag - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen muss, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist( 69 Hervorhebung nur hier. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 65), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (, EU:C:2013:341, Rn. 57), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (, , und , EU:C:2015:21, Rn. 28), sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 71).

    Wenn es dem nationalen Gericht nämlich freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln abzuändern, trüge dies dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihre Interessen auf diese Art und Weise gewahrt würden( 70 Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 69).

    Vgl. ebenfalls Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 40), vom 30. Mai 2013, J?'rös (, EU:C:2013:340, Rn. 25), sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (, EU:C:2018:320, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der in Nr. 75 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zwei Erfolgspflichten enthält: Die erste verlangt, dass missbräuchliche Klauseln keine Bindungswirkung gegenüber dem Verbraucher entfalten dürfen, weswegen "die nationalen Gerichte [sie] nur für unanwendbar zu erklären haben", und die zweite verlangt, dass der Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher für beide Parteien "auf derselben Grundlage" bindend bleibt, wenn er "ohne die missbräuchlichen Klauseln" bestehen bleiben kann( 111 Dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 zufolge müssen missbräuchliche Klauseln " für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist ". Vgl. ebenfalls Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 64 und 65).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Dieser Schutz sollte durch Rechtsvorschriften gewährleistet werden, die gemeinschaftsweit harmonisiert sind oder unmittelbar auf dieser Ebene erlassen werden." < schließen ) war somit der rote Faden der Verbraucherschutzpolitik die qualitative Verbesserung der Lebensbedingungen in der Union( 38 Auf derselben Linie hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 93/13, die "den Verbraucherschutz verbessern soll, eine Maßnahme ... dar[stellt], die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist". Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (, EU:C:2006:675, Rn. 37), und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 26).

    Dieser Grundgedanke der Richtlinie impliziert, dass das angerufene Gericht die praktische Wirksamkeit des durch die Richtlinie bezweckten Schutzes zu wahren hat( 48 Vgl. namentlich Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 32 und 33).

    Diese Entscheidungen wurden später vom Gerichtshof bestätigt, und zwar zunächst im Rahmen von Mahnverfahren durch die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 22 und 32), und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 39 und 43), danach im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, u. a. durch das Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (, EU:C:2013:88, Rn. 19 und 24), und im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren, u. a. durch das Urteil vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 41, 44 und 46).

    Im Urteil Aziz hat er festgestellt, dass "die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist "( 59 Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 39), vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (, EU:C:2010:659, Rn. 42), vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 71), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 61).

    Zum einen stünde nämlich eine solche Möglichkeit im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, der seines Sinns entleert würde, und damit zur praktischen Wirksamkeit des von dieser beabsichtigten Schutzes( 73 Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 32 und 33).

    In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Pannon GSM, nachdem er festgestellt hatte, dass das nationale Gericht die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes zu gewährleisten hat, für Recht erkannt hat, dass das nationale Gericht, wenn es der Verpflichtung nachkommt, Klauseln von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen, "nach [der genannten] Richtlinie die fragliche Klausel jedoch dann nicht unangewendet lassen [muss], wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte"( 127 Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 33).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Von dieser Regel gibt es bis heute nur eine - die im Urteil Kásler und Káslerné Rábai( 62 Urteil vom 30. April 2014 (, EU:C:2014:282).

    Die Rechtssache, in der das Urteil Kásler und Káslerné Rábai( 74 Urteil vom 30. April 2014 (, EU:C:2014:282).

    Einerseits führt diese Ersetzung dazu, "dass der Vertrag trotz des Wegfalls der [missbräuchlichen] Klausel ... Bestand haben kann" und "für die Parteien bindend bleibt"( 75 Urteil vom sowie 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (, EU:C:2014:282, Rn. 81).

    Zum anderen verhindert diese Ersetzung, wenn der Richter gezwungen ist, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, dass dies für den Verbraucher "besonders nachteilige Folgen [hat], so dass die aus der Nichtigerklärung des Vertrags resultierende Abschreckungswirkung beeinträchtigt werden könnte"( 76 Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (, EU:C:2014:282, Rn. 83).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies jedoch grundsätzlich nur unter den im Urteil Kásler und Káslerné Rábai( 109 Urteil vom 30. April 2014 (, EU:C:2014:282).

    < schließen ) Folglich kann die Einhaltung von Art. 693 Abs. 2 LEC in der Geschäftspraxis der Banken der Nichtigkeit dieser Klausel nicht abhelfen, indem sie diese im Sinne der Rn. 80 bis 84 des Urteils Kásler und Káslerné Rábai ersetzt( 117 Urteil vom 30. April 2014 (, EU:C:2014:282).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Zweitens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die nationalen Gerichte die umfassende Befugnis haben, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts vorzulegen( 25 Vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3), vom 16. Dezember 2008, Cartesio (, EU:C:2008:723, Rn. 88), vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli ( und , EU:C:2010:363, Rn. 41), sowie vom 5. April 2016, PFE (, EU:C:2016:199, Rn. 32).

    < schließen ), und dass eine Vorschrift des nationalen Rechts kein nationales Gericht daran hindern kann, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen( 26 Vgl. Urteil vom 5. April 2016, PFE (, EU:C:2016:199, Rn. 32).

    < schließen ), wobei aus dieser Befugnis für die letztinstanzlich entscheidenden Gerichte, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht wird( 27 Vgl. in diesem Sinn Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21), vom 27. Juni 1991, Mecanarte (, EU:C:1991:278, Rn. 42), sowie vom 5. April 2016, PFE (, EU:C:2016:199, Rn. 32).

    Sowohl diese Befugnis als auch diese Pflicht sind nämlich dem nach Art. 267 AEUV bestehenden System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent( 28 Vgl. Urteile vom 5. April 2016, PFE (, EU:C:2016:199, Rn. 33), und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth ( und , EU:C:2018:157, Rn. 48).

    Folglich ist ein mit einer Rechtssache befasstes nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass sich im Rahmen dieser Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, befugt bzw. verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, ohne dass diese Befugnis oder diese Pflicht durch nationale gesetzliche oder von der Rechtsprechung aufgestellte Regeln eingeschränkt werden könnte ( 31 Vgl. u. a. Urteil vom 5. April 2016, PFE (, EU:C:2016:199, Rn. 34).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Dementsprechend hat der Gerichtshof befunden, dass "die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern "( 68 Vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 65), und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (, und , EU:C:2016:980, Rn. 57).

    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) in den Rechtssachen zu verweisen, in denen das Urteil Gutiérrez Naranjo u. a.( 118 , und , EU:C:2016:980. < schließen ) ergangen ist und die von den Banken im Rahmen von Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern verwendete "Mindestzinssatzklauseln" betrafen.

    Wie der Gerichtshof weiter entschieden hat, obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Tatsachen- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände , ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat( 120 Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (, und , EU:C:2016:980, Rn. 61 und 66).

    Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. ausgeführt hat, "ist das nationale Gericht nicht befugt, den Inhalt missbräuchlicher Klauseln abzuändern, da sonst dazu beigetragen würde, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben"( 122 Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (, und , EU:C:2016:980, Rn. 60).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Dieser Schutz sollte durch Rechtsvorschriften gewährleistet werden, die gemeinschaftsweit harmonisiert sind oder unmittelbar auf dieser Ebene erlassen werden." < schließen ) war somit der rote Faden der Verbraucherschutzpolitik die qualitative Verbesserung der Lebensbedingungen in der Union( 38 Auf derselben Linie hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 93/13, die "den Verbraucherschutz verbessern soll, eine Maßnahme ... dar[stellt], die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist". Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (, EU:C:2006:675, Rn. 37), und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 26).

    Der zweite Schritt wurde im Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (, EU:C:2006:675, Rn. 25), getan, in dem der Gerichtshof entschied, dass das nationale Gericht "verpflichtet" ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, zu prüfen, und damit das [zum Nachteil für den Verbraucher] bestehende Ungleichgewicht zwischen ihm und dem Gewerbetreibenden auszugleichen.

    Gewiss hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung eine zwingende Vorschrift darstellt, die wegen der Unterlegenheit einer der Vertragsparteien (des Verbrauchers) darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen( 71 Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (, EU:C:2006:675, Rn. 36).

    Meines Erachtens ist klar, dass sich der Gerichtshof mit dieser Äußerung auf den Zweck von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bezieht, ohne in irgendeiner Weise Leitlinien für dessen Durchführung in konkreten Fällen aufstellen zu wollen( 72 " Insbesondere wegen der Bedeutung des Verbraucherschutzes hat der [Unions]gesetzgeber in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehen , dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, ,für den Verbraucher unverbindlich sind"." Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (, EU:C:2006:675, Rn. 36).

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
    Zweitens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die nationalen Gerichte die umfassende Befugnis haben, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts vorzulegen( 25 Vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3), vom 16. Dezember 2008, Cartesio (, EU:C:2008:723, Rn. 88), vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli ( und , EU:C:2010:363, Rn. 41), sowie vom 5. April 2016, PFE (, EU:C:2016:199, Rn. 32).

    Drittens kann, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, eine innerstaatliche Rechtsnorm, die die nicht in letzter Instanz entscheidenden Gerichte an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten Gerichts bindet, diese nicht schon deshalb daran hindern, von der fraglichen Befugnis Gebrauch zu machen( 29 Vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4), vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli ( und , EU:C:2010:363, Rn. 42), sowie vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth ( C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 48).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof auch befunden, dass es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen muss - insbesondere, wenn es der Auffassung ist, dass die rechtliche Beurteilung der übergeordneten Instanz es dazu veranlassen könnte, ein Urteil im Widerspruch zum Unionsrecht zu erlassen -, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, die es sich stellt( 30 Vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4), vom 9. März 2010, ERG u. a. (, EU:C:2010:126, Rn. 32), vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (, EU:C:2012:717, Rn. 55), und vom 6. November 2014, Cartiera dell"Adda (, EU:C:2014:2345, Rn. 27).

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-415/11

    Aziz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen -

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 325/12

    Teilbare Klauseln

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

  • EuGH, 11.06.2015 - C-602/13

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

  • EuGH, 26.01.1990 - 286/88

    Falciola / Comune di Pavia

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 344/02

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

  • EuGH, 15.11.2012 - C-180/11

    Bericap Záródástechnikai - Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 01.12.1965 - 16/65

    Schwarze / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro

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