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   Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97 (https://dejure.org/1998,25071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.10.1998 - C-271/97 (https://dejure.org/1998,25071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - C-271/97 (https://dejure.org/1998,25071)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    ÉDITION PROVISOIRE DU SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GEORGES COSMAS vom 8. Oktober 1998 (1) Verbundene Rechtssachen C-50/96 Lilli Schröder gegen Deutsche Bundespost Telekom (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-234/96 und C-235/96 Agnes Vick und Ute Conze gegen Deutsche Telekom AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-270/97 Deutsche Post AG gegen Elisabeth Sievers (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) und C-271/97 Deutsche Post AG gegen Brunhilde Schrage (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche Beschränkung der Wirkung der Urteile Barber und Defrenne II - Günstigere rückwirkende nationale Maßnahmen".

    Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-50/96 ausführt - das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1986 (3 AZR 66/83) entschieden hat, daß eine Benachteiligung weiblicher Teilzeitbeschäftigter, was den Bezug einer unter Artikel 119 des Vertrages fallenden Vergütung angeht, (auch) aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der deutschen Verfassung verboten ist, in dem die Gleichheit von Männern und Frauen vor dem Gesetz niedergelegt ist und der seit 1949 gilt.

    IV - Sachverhalt A) - Das Dienstverhältnis der Klägerinnen und das Verfahren vor dem Arbeitsgericht a) in der Rechtssache C-50/96.

    Die Vorabentscheidungsfragen lauten wie folgt: a) In der Rechtssache C-50/96, Schröder 1. Liegt in dem geschlechtsneutral formulierten Ausschluß von Teilzeitkräften mit einer Beschäftigungswochenstundenzahl unter 18 Stunden aus einer Zusatzversorgung im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn rund 95 % der von dem Ausschluß betroffenen Arbeitnehmer Frauen sind? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Erfaßt das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sogenanntes Barber-Protokoll) und das darin enthaltene Rückwirkungsverbot auch den Fall einer mittelbaren Frauendiskriminierung in einem wie in der ersten Frage dargestellten Sachverhalt? 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Hat das Rückwirkungsverbot des Protokolls zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sog. Barber-Protokoll) Vorrang vor dem deutschen Verfassungsrecht (Artikel 3 Absatz 1 GG), das ein Rückwirkungsverbot in dem in der ersten Frage beschriebenen Fall gerade ausschließt? 4. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG nach nationalem deutschen Verfassungsrecht zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn das nationale Recht bei gleicher Sachlage, ebenfalls mit dem Ziel der Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen, im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht zu einer Rückwirkung zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere der mittelbar diskriminierten Frauen kommt? 5. Sofern die vierte Frage zu bejahen ist, liegt in der Anwendung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.April 1985, die eine Rückwirkung bis zum 26. April 1985 zulassen würde, eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag (Barber-Protokoll)? 6. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Inländerdiskriminierung der betroffenen deutschen Unternehmen, einer gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts oder sonst eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatzes, und hat das Gemeinschaftsrecht insoweit Vorrang vor dem nationalen Recht? b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze 1. Haben Artikel 119 EG-Vertrag, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsrecht (Artikel 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EG-Vertrag wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegenTeilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EG-Vertrag gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben? 2. Gilt dies auch dann, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt? c) In den Rechtssachen C-270/97, Sievers, und C-271/97, Schrage 1. a) Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach den Artikeln 5 Absatz 2, 189 EG-Vertrag) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die im Wege einer Anspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985? b) Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht ausschließen, generell? c) Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche Zielsetzung von Artikel 119 EG-Vertrag - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt wird? 2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche Bestimmungen überdie Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden? VI - Zur Sache A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-50/96, Schröder.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

    C - Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-50/96 und zur Frage 1. c) in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    ÉDITION PROVISOIRE DU SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GEORGES COSMAS vom 8. Oktober 1998 (1) Verbundene Rechtssachen C-50/96 Lilli Schröder gegen Deutsche Bundespost Telekom (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-234/96 und C-235/96 Agnes Vick und Ute Conze gegen Deutsche Telekom AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-270/97 Deutsche Post AG gegen Elisabeth Sievers (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) und C-271/97 Deutsche Post AG gegen Brunhilde Schrage (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche Beschränkung der Wirkung der Urteile Barber und Defrenne II - Günstigere rückwirkende nationale Maßnahmen".

    Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.

    Die Vorabentscheidungsfragen lauten wie folgt: a) In der Rechtssache C-50/96, Schröder 1. Liegt in dem geschlechtsneutral formulierten Ausschluß von Teilzeitkräften mit einer Beschäftigungswochenstundenzahl unter 18 Stunden aus einer Zusatzversorgung im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn rund 95 % der von dem Ausschluß betroffenen Arbeitnehmer Frauen sind? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Erfaßt das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sogenanntes Barber-Protokoll) und das darin enthaltene Rückwirkungsverbot auch den Fall einer mittelbaren Frauendiskriminierung in einem wie in der ersten Frage dargestellten Sachverhalt? 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Hat das Rückwirkungsverbot des Protokolls zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sog. Barber-Protokoll) Vorrang vor dem deutschen Verfassungsrecht (Artikel 3 Absatz 1 GG), das ein Rückwirkungsverbot in dem in der ersten Frage beschriebenen Fall gerade ausschließt? 4. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG nach nationalem deutschen Verfassungsrecht zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn das nationale Recht bei gleicher Sachlage, ebenfalls mit dem Ziel der Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen, im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht zu einer Rückwirkung zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere der mittelbar diskriminierten Frauen kommt? 5. Sofern die vierte Frage zu bejahen ist, liegt in der Anwendung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.April 1985, die eine Rückwirkung bis zum 26. April 1985 zulassen würde, eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag (Barber-Protokoll)? 6. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Inländerdiskriminierung der betroffenen deutschen Unternehmen, einer gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts oder sonst eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatzes, und hat das Gemeinschaftsrecht insoweit Vorrang vor dem nationalen Recht? b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze 1. Haben Artikel 119 EG-Vertrag, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsrecht (Artikel 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EG-Vertrag wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegenTeilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EG-Vertrag gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben? 2. Gilt dies auch dann, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt? c) In den Rechtssachen C-270/97, Sievers, und C-271/97, Schrage 1. a) Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach den Artikeln 5 Absatz 2, 189 EG-Vertrag) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die im Wege einer Anspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985? b) Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht ausschließen, generell? c) Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche Zielsetzung von Artikel 119 EG-Vertrag - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt wird? 2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche Bestimmungen überdie Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden? VI - Zur Sache A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-50/96, Schröder.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, daß - da im Urteil Bilka keine zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils vorgesehen war - die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 geltend gemacht werden kann, um den Anschluß an ein Betriebsrentensystem rückwirkend ab 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II (Rechtssache 43/75, Slg. 1976, 455, Randnr. 40), in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist(14), zu fordern.

    6: - Es wird darauf hingewiesen, daß dieses Urteil eine Folge des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) darstellt, mit dem gemeinschaftliche Fragen, die das Bundesarbeitsgericht in dieser Rechtssache vorgelegt hatte, im Wege der Vorabentscheidung beantwortet wurden.

    8: - Zitiert in Fußnote 1.9: - Vgl. das in der Fußnote 5 zitierte Urteil Bilka (Randnr. 22), das in Fußnote 1 zitierte Urteil Barber (Randnr. 28) und die Urteile vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnrn.

    30, 37 und 43) usw. 10: - Siehe u. a. das in Fußnote 5 genannte Urteil Bilka (Randnr. 31).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    Außerdem würde der unentgeltliche Genuß der streitigen Leistungen durch die Klägerinnen eine neue Diskriminierung zu ihren Gunsten und zu Lasten der Vollzeitbeschäftigten schaffen, die jahrelang Versicherungsbeiträgegezahlt haben, weshalb diese Auffassung in dem oben genannten Urteil Fisscher auch abgelehnt worden ist.

    13: - Vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Vroege (Randnrn. 20 bis 29) und die Urteile vom 28. September 1984 in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 26), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

    16: - Vgl. das in Fußnote 12 zitierte Urteil Fisscher, Randnrn.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    35 bis 37.17: - Vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnrn. 14 bis 16).

    18: - Ebenfalls Urteil Simmenthal, Randnr. 17.19: - Vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16) vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa u. a., Slg. 1996, I-505, Randnr. 47) usw. und zuletzt Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edilizia, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    23: - Urteil Edilizia, a. a. O., Randnr. 18.24: - Siehe Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm, Slg. 1969, 1, Randnr. 6) und Urteil Simmenthal, zitiert in Nr. 58, Randnr. 17, usw. 25: - Es wird darauf hingewiesen, daß die nationale Regelung in Anbetracht ihres Inhalts eine Maßnahme darstellt, die den Anwendungsbereich der Artikel 117 und 118 des Vertrages und daher grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    13: - Vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Vroege (Randnrn. 20 bis 29) und die Urteile vom 28. September 1984 in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 26), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

    14: - Urteile Dietz, a. a. O., Randnr. 21, und Magorrian, a. a. O., Randnr. 30.15: - Urteile Dietz (Randnrn. 23 ff.) und Magorrian (Randnrn. 32 bis 35).

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    18: - Ebenfalls Urteil Simmenthal, Randnr. 17.19: - Vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16) vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa u. a., Slg. 1996, I-505, Randnr. 47) usw. und zuletzt Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edilizia, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    32 ff.) und das in der Fußnote 18 zitierte Urteil Bautiaa u. a. (Randnr. 48) u. a. 22: - Dies wird ausdrücklich, wenn auch überflüssigerweise, in der Randnummer 44 des Urteils Barber erklärt.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    12: - Wie die Möglichkeit, ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festzusetzen, gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 86/378/EWG, in dem die Ausnahmeregelung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG wiederholt wird (vgl. Urteil Barber, Randnr. 42, und Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 22).

    13: - Vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Vroege (Randnrn. 20 bis 29) und die Urteile vom 28. September 1984 in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 26), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

  • BAG, 16.01.1996 - 3 AZR 767/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    Nach der späteren Rechtsprechung dieses Gerichts, bei der es sich bereits um eine feststehende Rechtsprechung handelt, wird die Ablehnung der unterschiedlichen Behandlung der Teilzeit- und der Vollzeitarbeitnehmer und insbesondere der Ausschluß von der Versicherung bei der VAP mehr auf den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gestützt, der aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unabhängig von dem Geschlecht der betroffenen Person und unabhängig von dem prozentualen Anteil der Männer und Frauen hervorgeht (siehe z. B. das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 1996, 3 AZR 767/94).

    7: - Urteile vom 28. Februar 1992 (3 AZR 173/92), vom 7. März 1995, das die Deutsche Telekom betrifft (3 AZR 321/94), vom 16. Januar 1996, das die Deutsche Post betrifft (3 AZR 767/94) usw. Gegen das Urteil vom 7. März 1995 hat die Deutsche Telekom das Bundesverfassungsgericht angerufen; die Sache war während der Verhandlung über die vorliegenden Rechtssachen vor dem Gerichtshof noch anhängig.

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
    18: - Ebenfalls Urteil Simmenthal, Randnr. 17.19: - Vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16) vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa u. a., Slg. 1996, I-505, Randnr. 47) usw. und zuletzt Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edilizia, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-409/95

    Marschall

  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • EuGH, 09.11.1993 - C-132/92

    Birds Eye Walls / Roberts

  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

  • EuGH, 17.02.1993 - C-173/91

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 11.03.1981 - 69/80

    Worringham und Humphreys / Lloyds Bank

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97

    Regina gegen Secretary of State for Employment, ex parte Nicole Seymour-Smith und

  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 321/94

    Verfassungswidrigkeit von § 2 Versorgungs-TV i.V. mit § 3 Buchst q BAT in der bis

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

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