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   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-225/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-225/98 (https://dejure.org/2000,25636)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2000 - C-225/98 (https://dejure.org/2000,25636)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2000 - C-225/98 (https://dejure.org/2000,25636)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 71/305/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/440/EWG und Richtlinie 93/37/EWG - Bau und Unterhaltung von Schulgebäuden durch die Region Nord-Pas-de-Calais und das Departement Nord

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-225/98
    Dabei stützt sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil Beentjes(6).

    Die französische Regierung vertritt dagegen die Auffassung, das Urteil Beentjes erlaube gerade ein zusätzliches Zuschlagskriterium.

    Die französische Regierung gibt jedoch zu bedenken, wenn nach dem Urteil Beentjes das Beschäftigungskriterium ausdrücklich in den Ausschreibungsveröffentlichungen genannt werden müsse, finde dies keine Stütze in den Mustern für die Bekanntmachung öffentlicher Bauaufträge im Anhang IV der Richtlinie 93/37. Dort sei keine Rubrik für derartige Angaben vorgesehen.(7).

    Der Gerichtshof stellt im Urteil Beentjes fest, ein Beschäftigungskriterium (im damaligen Fall ging es um die Bedingung zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen) habe nichts mit den in Artikel 29 der Richtlinie 71/305 genannten Kriterien für die Erteilung des Zuschlags zu tun.(8).

    Kein Verstoß gegen die Richtlinie wäre es, wenn das Gebot der Beschäftigungsförderung - wie im Urteil Beentjes ausgeführt - als Bedingung formuliert würde und insofern den Charakter eines Ausführungskriteriums annähme, wie es die Kommission ausgeführt hatte.

    Im Urteil Beentjes führe der Gerichtshof unter Randnummer 35 aus, Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie erforderten, daß die Kriterien entweder in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben seien.

    Weiterhin habe die Kommission bereits im Mahnschreiben an die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere an das Urteil Beentjes, erinnert.

    Des weiteren erinnerte die Kommission an die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere an das Urteil Beentjes, in dem sich der Gerichtshof ausdrücklich zu den Zuschlagskriterien geäußert hat.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Beentjes im Hinblick auf die Zuschlagskriterien ausdrücklich festgestellt, daß ein allgemeiner Verweis auf eine staatliche Rechtsvorschrift dem Publizitätserfordernis nicht zu genügen vermag.(14) Daher ist ausgeschlossen, daß einige Zuschlagskriterien in einem nationalen Gesetz geregelt werden, auf die in der Ausschreibung verwiesen wird.

    6: - Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87 (Beentjes, Slg. 1988, 4635).

    14: - Vgl. Urteil Beentjes (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 35).

  • EuGH, 11.07.1984 - 51/83

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-225/98
    Der Gerichtshof hat zwar in dem Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 entschieden, daß die Vorwürfe, die in einem Mahnschreiben erhoben werden und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erweitert werden, unheilbar fehlerhaft sind.(11) Die Klage wäre dann, soweit sie über die in dem Mahnschreiben erhobenen Vorwürfe hinausgeht, als unzulässig abzuweisen.

    9: - Urteil vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793).

    10: - Rechtssache 274/83 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077).

    11: - Vgl. Rechtssache 51/83 (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 6 und 7).

  • EuGH, 28.03.1985 - 274/83

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-225/98
    Die Vorgehensweise stünde folglich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, so wie sie aus dem Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 274/83(10) folge.

    Später hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 274/83 seine Rechtsprechung dahin gehend präzisiert, daß es zulässig ist, wenn die Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darlegt, die sie in der schriftlichen Aufforderung zur Äußerung in allgemeiner Form erhoben hat.(12).

    10: - Rechtssache 274/83 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077).

    12: - Vgl. Urteil in der Rechtssache 274/83 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 21).

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