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   Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09 (https://dejure.org/2011,4449)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - C-255/09 (https://dejure.org/2011,4449)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. April 2011 - C-255/09 (https://dejure.org/2011,4449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - Nationale Systeme der sozialen Sicherheit - Medizinische Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden - Versorgung ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - Nationale Systeme der sozialen Sicherheit - Medizinische Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden - Versorgung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - Nationale Systeme der sozialen Sicherheit - Medizinische Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden - Versorgung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - Nationale Systeme der sozialen Sicherheit - Medizinische Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden - Versorgung ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (62)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-372/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED IST DAS DERZEITIGE NHS-SYSTEM FÜR DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09
    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil Watts(17) zu verweisen, in dem der Gerichtshof in aller Deutlichkeit daran erinnert hat, dass nach Art. 152 Abs. 5 EG bei der Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt wird.

    Im Übrigen steht - anders als von der portugiesischen Regierung vertreten, die insoweit dieses Argument gegen eine Übertragbarkeit der vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache mehrmals vorgebracht hat - der Umstand, dass das nationale Gesundheitssystem Portugals im Unterschied zu den Gesundheitssystemen mancher anderer Mitgliedstaaten nicht durch Beiträge der Versicherten, sondern ausschließlich durch Steuern und sonstige Haushaltsmittel des Staates finanziert wird, einer Überprüfung der Vereinbarkeit der Bestimmungen des Decreto-Lei Nr. 177/92 mit Art. 49 EG in der Auslegung durch den Gerichtshof keinesfalls entgegen, denn wie der Gerichtshof im Urteil Watts(30) speziell in Bezug auf ein steuerfinanziertes nationales Gesundheitssystem wie den National Health Service (NHS) des Vereinigten Königreichs unmissverständlich erklärt hat, ist die Anwendbarkeit der primärrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit "von der Funktionsweise des [jeweiligen] nationalen Systems unabhängig".

    Ich möchte darauf hinweisen, dass die Neuerung, die das Urteil Watts brachte, nicht zuletzt in der Übertragung der bisherigen Rechtsprechung zur Freizügigkeit im Rahmen einer primär beitragsfinanzierten gesetzlichen Krankenversicherung auf steuerfinanzierte nationale Gesundheitssysteme bestand(31).

    2 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 15. Dezember 2005, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Nr. 1).

    15 - Urteile vom 7. Februar 1984, Duphar u. a. (238/82, Slg. 1984, 523, Randnr. 16), vom 17. Juni 1997, Sodermare u. a. (C-70/95, Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), vom 28. April 1998, Kohll (C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17), vom 18. März 2004, Leichtle (C-8/02, Slg. 2004, I-12641, Randnr. 29), vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92), und vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien (C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53).

    17 - Urteil Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 146).

    18 - Urteil Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 147).

    23 - In diesem Sinne Van Raepenbusch, S., "Dossier: l'Europe de la santé - L'état de la jurisprudence de la CJCE relative au libre accès aux soins de santé à l'intérieur de l'Union européenne après l'arrêt du 16 mai 2006, Watts, C-372/04", Gazette du Palais , Dezember 2006, S. 8.

    54 - Urteil Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 106).

    Bieback, K.-J., "Neue Rechtsprechung des EuGH zur grenzüberschreitenden Beanspruchung von Gesundheitsleistungen - zugleich eine Anmerkung zum Urteil des EuGH in der Rs. C-372/04", Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht , 7/2006, S. 242, versteht die Rechtsprechung des Gerichtshofs so, dass eine vorherige Genehmigung der grenzüberschreitenden Leistungsbeanspruchung eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EG darstelle, die bei der Beanspruchung ambulanter Leistungen nicht zulässig sei, wohl aber bei der Beanspruchung stationärer Leistungen, da bei stationären Leistungen die Versorgungsplanung und Versorgungssicherheit zu schützen sei.

    77 - Vgl. die Parallelen zum Urteil Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 118), in dem der Gerichtshof gerügt hatte, dass die streitgegenständliche Regelung nicht die Kriterien für die Erteilung oder Versagung der vorherigen Genehmigung festlegte, die für die Übernahme der Kosten von Behandlungen in einem Krankenhaus in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich war.

    87 - Urteile Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 48) und Inizan (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 19).

    89 - Vgl. Urteil Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 48).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09
    Des Weiteren sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil Müller-Fauré und van Riet(32) verwiesen, in dem der Gerichtshof ausdrücklich erklärt hat, dass unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs nicht danach zu unterscheiden ist, ob "der Leistungserbringer die Zahlung direkt von der Krankenkasse oder aus dem Staatshaushalt erhält".

    Meines Erachtens vernachlässigt die portugiesische Regierung in ihren Ausführungen zur vermeintlichen Gefahr für die Finanzierbarkeit ihres nationales Systems der Gesundheitsvorsorge ferner einige Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Patientenmobilität, auf die der Gerichtshof im Urteil Müller-Fauré und van Riet(73) zutreffend hingewiesen hat und die als bedeutsam anzusehen sind, da sie unabhängig von einer eventuellen Erstattungsfähigkeit von Krankheitskosten die Entscheidung des Patienten, sich im Ausland behandeln zu lassen, mitbeeinflussen.

    Davon abgesehen ist in Erinnerung zu rufen, dass der Gerichtshof im Urteil Müller-Fauré und van Riet(91) und zuletzt im Urteil Kommission/Luxemburg(92) erklärt hat, dass bereits im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 diejenigen Mitgliedstaaten, die ein Sachleistungssystem oder sogar einen nationalen Gesundheitsdienst errichtet haben, Mechanismen der nachträglichen Erstattung der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen durchgeführte Behandlung vorsehen müssen.

    16 - Urteile vom 24. April 1980, Coonan (110/79, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12), vom 4. Oktober 1991, Paraschi (C-349/87, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15), vom 30. Januar 1997, Stöber und Piosa Pereira (C-4/95 und C-5/95, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36), Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 92), vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet (C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 100), Kommission/Spanien (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 53), und vom 27. Januar 2011, Kommission/Luxemburg (C-490/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 32).

    63 - Vgl. Urteil Müller-Fauré und van Riet (oben in Fn. 16 angeführt, Randnrn. 72 bis 92), in dem der Gerichtshof eine unterschiedliche Prüfung in Bezug auf Krankenhausleistungen und Leistungen außerhalb eines Krankenhauses vornimmt.

    67 - Vgl. Urteil Müller-Fauré und van Riet (oben in Fn. 16 angeführt, Randnrn. 76 bis 80).

    68 - Vgl. Urteil Müller-Fauré und van Riet (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 75) sowie Nr. 67 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston vom 15. Juli 2010 in der Rechtssache Kommission/Frankreich (Urteil oben in Fn. 26 angeführt).

    75 - Vgl. Urteile Müller-Fauré und van Riet (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 85), Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 116), Kommission/Spanien (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 43) und Elchinov (oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 44).

    91 - Urteil Müller-Fauré und van Riet (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 105).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09
    19 - Urteile vom 28. April 1998, Decker (C-120/95, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 19), vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms (C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn.

    29 - Vgl. Urteil Smits und Peerbooms (oben in Fn. 19 angeführt, Randnrn. 60 bis 69) und Urteil des EFTA-Gerichtshofs, Rinsal und Slinning (E-11/07 und C-1/08, Randnr. 44), wobei dort nicht nur die sachliche Anwendbarkeit der primärrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit im EG- und EWR-Vertrag, sondern darüber hinaus auch der Beschränkungscharakter der betreffenden nationalen Bestimmungen bejaht wird.

    62 - Urteil Kommission/Frankreich (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 33), unter Verweis auf die Urteile Smits und Peerbooms (oben in Fn. 19 angeführt, Randnrn. 76 bis 81), Müller-Fauré und van Riet (oben in Fn. 16 angeführt, Randnrn. 76 bis 81) sowie Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnrn. 108 bis 110).

    65 - Vgl. Urteil Smits und Peerbooms (oben in Fn. 19 angeführt, Randnrn. 62 und 64).

    95 - Vgl. Urteile Smits und Peerbooms (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 90), Müller-Fauré und van Riet (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 84) sowie Watts (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 132).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-528/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi ist eine sexuelle Beziehung zwischen

    45 - Urteil Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), Hervorhebung nur hier.

    Der Gerichtshof ist somit in dieser Rechtssache der Ansicht der Generalanwältin gefolgt, die in diesem Punkt zu dem Ergebnis kam, dass "sich die Portugiesische Republik ... nicht mit Erfolg auf ihre originäre Zuständigkeit für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung innerhalb ihres Staatsgebiets berufen [kann], um sich den Verpflichtungen zu entziehen, die ihr das sonstige Primärrecht der Union ... auferlegt" (vgl. Nr. 64 der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak [EU:C:2011:246]).

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