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   Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-268/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-268/01 (https://dejure.org/2002,22737)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - C-268/01 (https://dejure.org/2002,22737)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. November 2002 - C-268/01 (https://dejure.org/2002,22737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrargenossenschaft Alkersleben

  • EU-Kommission PDF

    Agrargenossenschaft Alkersleben eG gegen Freistaat Thüringen.

    Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbare Regelung - Referenzmengen - Begriffe Erzeuger und Betrieb - Pächter eines in dem genannten Gebiet liegenden Betriebes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.01.1991 - C-341/89

    Ballmann / Hauptzollamt Osnabrück

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-268/01
    Im Urteil vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89(2) hat der Gerichtshof entschieden, dass einem Landwirt die Milchproduktion, die er in gepachteten Anlagen erzielt, auf seine eigene Referenzmenge anzurechnen ist, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und vom Verpächter jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist.

    In der vorliegenden Rechtssache gehen die vom Verwaltungsgericht Weimar (Deutschland) gestellten Fragen im Wesentlichen dahin, ob die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Ballmann auf einen Fall übertragbar ist, in dem die Produktionseinheiten, die der Erzeuger zum Zeitpunkt der Zuteilung einer Referenzmenge bewirtschaftet hat, und diejenigen, die er gepachtet hat, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik liegen.

    Diese Bestimmungen hat der Gerichtshof im Urteil Ballmann ausgelegt und dabei die in Nummer 2 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Auffassung vertreten.

    Das Verwaltungsgericht Weimar führt zunächst aus, das Urteil Ballmann lasse nicht erkennen, ob ein Landwirt, der seine Milch in Anlagen erzeuge, die er in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gepachtet habe, ohne seine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik liegende Betriebseinheit, der die Referenzmenge zugeteilt worden sei, zu betreiben, als Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 anzusehen sei(23).

    Aufgrund dieser Erwägungen hat das Verwaltungsgericht Weimar das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1256/99) oder eine andere Milchgarantiemengenregelung unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I-25) dahin auszulegen, dass auch eine Milchmenge einem Betrieb/Betriebsteil im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf die ihm in dem Beitrittsgebiet (hier: Freistaat Thüringen) vorläufig zugeteilte Referenzmenge anzurechnen ist, die unter Leitung des Betriebsleiters von seinen auf gepachteten Stellplätzen im Beitrittsgebiet (Land Mecklenburg-Vorpommern) eingestellten Kühen ermolken worden ist? 2. Oder wird die auf solche Weise gewonnene Milchmenge der vorläufig zugeteilten Referenzmenge des verpachtenden und zum Teil selbst Milch erzeugenden Landwirts zugerechnet und die vorläufig zugeteilte Milchreferenzmenge zugunsten des Freistaates Thüringen eingezogen, wenn, wie in diesem Fall, zwischen dem Betriebsteil, dem die Referenzmenge zugeteilt wurde, und dem Betriebsteil, in dem die Milch ermolken wird, nationale Bundesländergrenzen überschritten werden und im Gegensatz zu der Entscheidung des Gerichtshofes vom 15. Januar 1991 der Betrieb oder der Betriebsteil, dem die Milchreferenzmenge vorläufig zugeteilt wurde, gleichsam nur noch als Betriebssitz aufrechterhalten und von diesem Betriebssitz aus ein Anteil von weniger als 5 % an der Milchreferenzmenge (Tierbestand/Milcherzeugung) ermolken und beliefert wird? 3. Kommt es zur Beantwortung dieser Fragen darauf an, ob der Betrieb, in dem die Milch ermolken wird, ehemals im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik lag, aber dieses Gebiet mit Staatsvertrag zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen umgegliedert wurde? IV - Würdigung A - Zu den ersten beiden Vorlagefragen.

    Vorab ist daran zu erinnern, dass sich aus der allgemeinen Systematik der Zusatzabgabenregelung und dem Urteil Ballmann(25) ergibt, dass einem Landwirt - nicht einem Betrieb - eine Referenzmenge nur dann eingeräumt werden kann, wenn er Erzeugereigenschaft hat(26).

    Diese Auslegung wird durch das Urteil Ballmann bestätigt(29).

    2: - Ballmann (Slg. 1991, I-25, Randnr. 17).

    30: - Randnr. 14.31: - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache C-341/89 (Nr. 4).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-268/01
    40: - Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59) und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00 (Grundig Italiana, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-268/01
    40: - Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59) und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00 (Grundig Italiana, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 14.06.2001 - C-191/99

    Kvaerner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-268/01
    27: - Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-191/99 (Kvaerner, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.06.2002 - C-401/99

    Thomsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-268/01
    25: - Randnr. 9.26: - Vgl. auch Urteile vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-401/99 (Thomsen, Slg. 2002, I-5775, Randnr. 32) und in der Rechtssache C-313/99 (Mulligan u. a., Slg. 2002, I-5719, Randnr. 30).
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