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   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10 (https://dejure.org/2011,6324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - C-280/10 (https://dejure.org/2011,6324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 2011 - C-280/10 (https://dejure.org/2011,6324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polski Trawertyn

    Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung der Steuer, die für Umsätze geschuldet wurde, die im Hinblick auf eine zukünftige wirtschaftliche Tätigkeit erfolgten - Umsatz, der vor der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft, die die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    Die Gefahr, dass die wirtschaftliche Tätigkeit nicht aufgenommen wird, stellt kein Hindernis für diese Lösung dar, wie der Gerichtshof im Urteil INZO(6) festgestellt hat.

    Dies kommt im Urteil INZO klar zum Ausdruck, in dem festgestellt wurde, dass eine vorbereitende Handlung wie die Durchführung einer Studie über die Rentabilität der beabsichtigten Tätigkeit "als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie angesehen werden [kann]", wenn eine Gesellschaft ihre Absicht erklärt hat, eine zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, "selbst wenn der Zweck dieser Studie in der Prüfung besteht, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit rentabel ist"(28).

    Als letzter Grund zur Rechtfertigung dieser Lösung ist das Argument der Zumutbarkeit heranzuziehen, das ebenfalls im Urteil INZO angeführt worden ist.

    6 - Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, Slg. 1996, I-857).

    28 - Urteil INZO, Randnr. 18.

    29 - Urteil INZO, Randnr. 20 (Hervorhebung nur hier).

    30 - Urteil INZO, Randnr. 22.

    32 - "Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen" (Urteil Fini H, Randnr. 33, unter Bezugnahme auf die Urteile Rompelman, Randnr. 34, INZO, Randnr. 24, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    Der Ansatz im Urteil Faxworld ist ebenfalls nicht unbedingt auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn während in jener Rechtssache das Gesamtvermögen übertragen wurde, haben die "zukünftigen Gesellschafter" einen einzigen Umsatz getätigt, der nur einen einzigen Gegenstand betraf.

    Das Urteil Faxworld beruht auf Besonderheiten, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

    Erstens betrafen im Urteil Faxworld die Auslegungszweifel eine Übertragung im Sinne des Art. 19 der Richtlinie 2006/112, während es im vorliegenden Fall nicht um die Übertragung eines "Gesamt- oder Teilvermögens" geht.

    Gegenüber dem Urteil Faxworld ist ein weiterer Unterschied hervorzuheben: Die Tatsache, dass die deutsche Rechtsordnung ein spezifisches Rechtssubjekt vorsieht, um den Gründungsprozess einer Gesellschaft zu erleichtern, ist ein Aspekt, der ebenfalls die dargestellte Lösung verlangt.

    Zwar ist auch das Urteil Faxworld zu berücksichtigen, doch sind ebenso die materiellen Unterschiede zwischen beiden Fällen hervorzuheben, zumindest bei der Übertragung des Urteils Faxworld auf den vorliegenden Fall.

    13 - Urteil vom 29. April 2004, Faxworld (C-137/02, Slg. 2004, I-5547).

    19 - Urteil Faxworld, Randnr. 35.

    So verstand es auch der Gerichtshof, als er sich mit besonderem Nachdruck auf die "spezifischen Umstände" der Rechtssache Faxworld berief (vgl. Urteil Faxworld, Randnr. 42).

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    9 - Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen." Vgl. u. a. die Urteile Rompelman, Randnr. 19, Ghent Coal Terminal, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19), und Fini H, Randnr. 25.

    32 - "Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen" (Urteil Fini H, Randnr. 33, unter Bezugnahme auf die Urteile Rompelman, Randnr. 34, INZO, Randnr. 24, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-90/02

    Bockemühl

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    33 - Urteile vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, Slg. 2004, I-3303, Randnr. 50), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, Slg. 2010, I-8791, Randnr. 38), vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnr. 50), und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnr. 43).

    34 - Urteile Bockemühl, Randnr. 51, vom 21. April 2005, HE (C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnrn.

    36 - Urteil Bockemühl, Randnr. 51.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    12 - Urteil vom 3. März 2005, Fini H (C-32/03, Slg. 2005, I-1599).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen." Vgl. u. a. die Urteile Rompelman, Randnr. 19, Ghent Coal Terminal, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19), und Fini H, Randnr. 25.

    32 - "Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen" (Urteil Fini H, Randnr. 33, unter Bezugnahme auf die Urteile Rompelman, Randnr. 34, INZO, Randnr. 24, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    10 - Urteil vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal (C-37/95, Slg. 1998, I-1).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen." Vgl. u. a. die Urteile Rompelman, Randnr. 19, Ghent Coal Terminal, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19), und Fini H, Randnr. 25.

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    33 - Urteile vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, Slg. 2004, I-3303, Randnr. 50), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, Slg. 2010, I-8791, Randnr. 38), vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnr. 50), und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnr. 43).

    78 bis 82), und Ecotrade, Randnr. 64.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    Dieser Unterschied wird im Urteil Zita Modes(21) noch einmal hervorgehoben, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Übertragung eines einzigen Vermögensgegenstands wie die Einbringung eines Grundstücks ? wie im vorliegenden Fall ? nicht in den Anwendungsbereich des Art. 19 fällt(22).

    21 - Urteil vom 27. November 2003, Zita Modes (C-497/01, Slg. 2003, I-14393).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    4 - Urteil vom 14. Februar 1985, Rompelman (268/83, Slg. 1985, 655).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10
    35 - Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, Slg. 2010, I-7467, Randnrn. 43 f.).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-392/09

    Uszodaépítő - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

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