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   Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10, C-612/10   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2012,955)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2012,955)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - C-611/10, C-612/10 (https://dejure.org/2012,955)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hudzinski

    Soziale Sicherheit - Kindergeld - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Befugnis eines nicht zuständigen Mitgliedstaats, ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Hudzinski

    Soziale Sicherheit - Kindergeld - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Befugnis eines nicht zuständigen Mitgliedstaats, ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern Kindergeld zu gewähren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 14.02.2011 - C-612/10

    Wawrzyniak - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    Der Rechtssache C-611/10 liegt ein Verfahren zwischen Herrn Hudzinski, einem polnischen Staatsangehörigen, der als Saisonarbeitnehmer in der Bundesrepublik arbeitete, und der Agentur für Arbeit Wesel - Familienkasse zugrunde und der Rechtssache C-612/10 ein Verfahren zwischen Herrn Wawrzyniak, einem polnischen Staatsangehörigen, der in Deutschland als "entsandter Arbeitnehmer" arbeitete, und der Agentur für Arbeit Mönchengladbach - Familienkasse.

    B - Rechtssache C-612/10.

    Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den Rechtssachen C-611/10 und C-612/10 sind diese mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Februar 2011 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die einzige Frage in der Rechtssache C-611/10 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-612/10 zielen daher lediglich darauf ab, ob Deutschland als nicht zuständigem Mitgliedstaat dennoch - aufgrund des Urteils Bosmann(17) - nicht die Befugnis genommen wird, unter den vorliegenden Umständen Kindergeld zu gewähren.

    Im Licht dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die einzige Frage in der Rechtssache C-611/10 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nach diesen Bestimmungen nicht anwendbar sind, nicht die Befugnis nehmen, einem Arbeitnehmer, der in seinem Gebiet nur vorübergehend beschäftigt ist oder dahin entsandt wurde, Familienleistungen zu gewähren, wenn es um Fälle wie jene geht, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, in denen weder der Arbeitnehmer noch seine Kinder in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erleidet und im zuständigen Staat ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestehen könnte.

    B - Frage 3 in der Rechtssache C-612/10: Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG mit dem Unionsrecht.

    Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 zielt darauf ab, ob das Unionsrecht - vor allem die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten und die Verordnung Nr. 1408/71 - einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG entgegensteht, die einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließt, wenn - bzw. im Hinblick auf die zuletzt genannte Vorschrift soweit - eine vergleichbare Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre.

    Ferner ist anzumerken, dass - im Gegensatz zur Auffassung von Herrn Hudzinski und Herrn Wawrzyniak - nach Angaben des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-612/10 die deutsche Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass § 65 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden ist, wenn Deutschland Familienleistungen aufgrund der Vorschriften der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 gewähren muss.

    Im Licht dieser Erwägungen ist auf die Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 zu antworten, dass das Unionsrecht und vor allem die Verordnung Nr. 1408/71 dem nicht entgegenstehen, eine nationale Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren in einem nicht zuständigen Mitgliedstaat auf den Anspruch auf Kindergeld anzuwenden.

    C - Frage 4 in der Rechtssache C-612/10: Kumulation des Anspruchs auf Kindergeld.

    Falls die Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie eine mögliche Kumulation der Ansprüche im zuständigen Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat zu lösen wäre.

    Aufgrund der Antwort, die auf die Frage 3 in der Rechtssache C-612/10 vorgeschlagen wurde, erübrigt sich eine Beantwortung der Frage 4 in dieser Rechtssache.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    Zudem sei die Zahlung von Leistungen auch ausgeschlossen, wenn bei Antragstellung eine vergleichbare Leistung zahlbar wäre, was der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Schwemmer entgegenstehe(45).

    Schließlich vertreten Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak die Ansicht, dass sich aus dem Urteil Schwemmer(51) ableiten lasse, dass § 65 Abs. 1 EStG unionsrechtswidrig sei.

    Es ist offensichtlich, dass die Problematik, um die es im Urteil Schwemmer(53) ging, keinerlei Ähnlichkeit mit den Fällen aufweist, die das vorlegende Gericht zu behandeln hat.

    Und selbst wenn aus dem Urteil Schwemmer(54) die Schlussfolgerung zu ziehen wäre, dass § 65 Abs. 1 EStG im Einklang mit dem Unionsrecht neu zu interpretieren oder im Hinblick auf diesen besonderen Aspekt nicht anzuwenden ist (was das nationale Gericht zu entscheiden hätte), lässt sich aus diesem Urteil nicht ableiten, dass § 65 Abs. 1 EStG generell und insbesondere in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens unionsrechtswidrig ist und deshalb vom nationalen Gericht nicht angewendet werden darf, was zur Folge hätte, dass aufgrund der verbleibenden materiellen Erfordernisse des EStG Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak - im Einklang mit dem im Urteil Bosmann(55) aufgestellten Grundsatz, dass es dem nicht zuständigen Mitgliedstaat freisteht, nach dessen nationalem Recht Sozialleistungen zu gewähren - in Deutschland Kindergeld beanspruchen könnten(56).

    27 - Wie beispielsweise in den Fällen, um die es in den Vorschriften über die Anspruchskumulierung geht, wie in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. dazu auch das Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 20 bis 22), Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer (C-16/09, Slg. 2010, I-9717, Randnrn.

    52 - Siehe Urteil Schwemmer (oben in Fn. 27 angeführt, vor allem Randnrn. 44 und 59).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    Dies scheint, wie Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak vorgebracht haben, darauf hinauszulaufen, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über die Bestimmung der Rechtsvorschriften, die auf Arbeitnehmer, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen, anwendbar sind, sicherstellen sollen, dass in diesem Koordinierungssystem, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen(27), die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats als anwendbar bestimmt werden und dass demnach, soweit der zuständige Mitgliedstaat betroffen ist, die Zuständigkeit verpflichtend ist, obwohl das nicht bedeutet - wie der Gerichtshof jüngst im Urteil Chamier-Glisczinski festgestellt hat -, dass es Mitgliedstaaten, die nicht der zuständige Staat sind, verboten ist, "Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen einen weiter gehenden sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt"(28).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 32 und 33); vgl. auch Urteil vom 16. Juli 2009, Chamier-Glisczinski (C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnrn.

    28 - Vgl. Urteil Chamier-Glisczinski (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 56).

    42 - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Chamier-Glisczinski (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 56).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-205/05

    Nemec - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    Vielmehr bezieht sie sich auf spezielle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, wie z. B. Art. 58 Abs. 1 betreffend die Berechnung der Geldleistungen unter Zugrundelegung eines Durchschnittslohns oder -gehalts, worum es im Urteil Nemec(37) ging, auf das im Urteil Bosmann(38) verwiesen wird.

    Da es somit klar ist, dass es sich bei der Rechtssache Nemec(40) um einen völlig anderen Sachverhalt handelt als in der Rechtssache Bosmann(41), kann aus dem Verweis in Randnr. 29 des Urteils Bosmann auf das Urteil Nemec nicht geschlossen werden, dass der Gerichtshof gemeint habe, dass der Verlust des Kindergelds, den Frau Bosmann aufgrund der Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften erlitten habe, dazu geführt habe, dass es für Deutschland als dem nicht zuständigen Mitgliedstaat möglich geworden sei, diese Leistung dennoch aufgrund von dessen nationalem Recht zu gewähren.

    35 - Vgl. den Verweis auf das Urteil vom 9. November 2006, Nemec (C-205/05, Slg. 2006, I-10745), im Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 29).

    39 - Vgl. Urteil Nemec (oben in Fn. 35 angeführt) und die in Fn. 36 erwähnten Urteile.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-247/09

    Xhymshiti - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    50 - Vgl. in Bezug auf § 62 Abs. 1 EStG das Urteil vom 18. November 2010, Xhymshiti (C-247/09, Slg. 2010, I-11854, Randnr. 43); siehe ferner Urteil vom 21. Februar 2008, Klöppel (C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnr. 16), und Urteil vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).

    56 - Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gerichtshof § 65 Abs. 1 EStG generell als unionsrechtswidrig ansehen könnte; siehe dazu nur Urteil Xhymshiti (oben in Fn. 50 angeführt, Randnrn. 42 bis 44).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-404/98

    Plum

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    16 - Vgl. hierzu Urteile vom 9. November 2002, Plum (C-404/98, Slg. 2002, I-9379, Randnrn.

    47 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Plum (oben in Fn. 16 angeführt, Randnrn. 19 und 20), und Urteil vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, Slg. 2000, I-883, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-507/06

    Klöppel - Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld - Nicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    50 - Vgl. in Bezug auf § 62 Abs. 1 EStG das Urteil vom 18. November 2010, Xhymshiti (C-247/09, Slg. 2010, I-11854, Randnr. 43); siehe ferner Urteil vom 21. Februar 2008, Klöppel (C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnr. 16), und Urteil vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    24 - Vgl. vor allem Urteil Ten Holder (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 23), Urteil vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, Slg. 1986, 2365, Randnr. 16); vgl. auch Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 17), und Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega (C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 18).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    24 - Vgl. vor allem Urteil Ten Holder (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 23), Urteil vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, Slg. 1986, 2365, Randnr. 16); vgl. auch Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 17), und Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega (C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 18).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10
    36 - Vgl. in diesem Sinne u. a. auch Urteile vom 20. Oktober 2011, Perez Garcia u. a. (C-225/10, Slg. 2011, I-10111, Randnr. 51), vom 30. Juni 2011, da Silva Martins (C-388/09, Slg. 2011, I-5737, Randnr. 75), und vom 6. März 1979, Rossi (100/78, Slg. 1979, 831, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-302/02

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN

  • EuGH, 15.03.2001 - C-444/98

    de Laat

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • EuGH, 15.06.2006 - C-255/04

    Kommission / Frankreich - Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

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