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   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11 P (https://dejure.org/2013,9870)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - C-610/11 P (https://dejure.org/2013,9870)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - C-610/11 P (https://dejure.org/2013,9870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Centrotherm Systemtechnik / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Erklärung des Verfalls - Nach Ablauf der vom HABM gesetzten Frist vorgelegter Nachweis - Beweislastverteilung - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Beweiswert einer eidesstattlichen Erklärung

  • EU-Kommission

    Centrotherm Systemtechnik / HABM und centrotherm Clean Solutions

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Erklärung des Verfalls - Nach Ablauf der vom HABM gesetzten Frist vorgelegter Nachweis - Beweislastverteilung - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Beweiswert einer eidesstattlichen Erklärung“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 15.09.2011 - T-434/09

    Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    Am 26. Oktober 2009 klagte auch Systemtechnik gegen diese Entscheidung (Rechtssache T-434/09).

    Rechtssache T-434/09 (Gegenstand der Rechtsmittelsache C-610/11 P).

    Mit seinem Urteil in der Rechtssache T-434/09 hat das Gericht die Klage abgewiesen.

    Systemtechnik beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 aufzuheben und die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit darin dem Antrag auf Erklärung des Verfalls stattgegeben wird.

    In dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 war das Gericht dagegen mit dieser Frage im Rahmen des zweiten Klagegrundes konfrontiert, mit dem gerügt wurde, dass das HABM seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe.

    Während ich mit der Argumentation des Gerichts in dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 nicht einverstanden bin, habe ich an dem Ergebnis, zu dem es gelangt ist, nichts auszusetzen.

    Anders als dies bei den Nichtigkeitsgründen oder Eintragungshindernissen der Fall ist, und entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 wird in Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 oder anderswo nicht zwischen relativen und absoluten Verfallsgründen unterschieden.

    Auch wenn, wie das Gericht in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 festgestellt hat, eine Analogie zwischen relativen und absoluten Gründen für die Verfallserklärung und relativen und absoluten Eintragungshindernissen gezogen werden kann, sehe ich keine vergleichbare Analogie zwischen Verfallserklärung und Eintragungshindernis selbst.

    Ebenso hat es rechtsfehlerfrei denselben Standpunkt, aber expliziter, in Randnr. 55 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 eingenommen.

    Ich stimme deshalb Systemtechnik zu, dass das Gericht gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, indem es in Randnr. 63 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 entschieden hat, dass Regel 40 Abs. 5 der Durchführungsverordnung ein Ermessen der in Art. 76 Abs. 2 beschriebenen Art ausschließt.

    In der Rechtssache C-610/11 P behauptet Systemtechnik, das Gericht habe in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09 rechtsfehlerhaft festgestellt, dass einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Markeninhabers nur dann Beweiskraft zukommen könne, wenn sie durch andere Beweise gestützt werde.

    Die Erwägungen des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 betrafen die Beweiskraft einer eidesstattlichen Erklärung im Allgemeinen.

    Systemtechnik beanstandet ausdrücklich die Beurteilung in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09. Diese Randnummer enthält jedoch (anders als die Erwägungen in Randnr. 33) eine Beurteilung von Tatsachen durch das Gericht.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09), aufzuheben;.

    2 - Urteile centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) und Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227).

  • EuG, 15.09.2011 - T-427/09

    centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    Am 22. Oktober 2009 erhob Clean Solutions Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer (Rechtssache T-427/09).

    Rechtssache T-427/09 (Gegenstand der Rechtsmittelsache C-609/11 P).

    21 bis 32 (wie im Urteil in der Rechtssache T-427/09 in den Randnrn. 21 bis 32) dargelegt.

    Systemtechnik beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-427/09 aufzuheben, die Klage von Clean Solutions gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 25. August 2009 abzuweisen und Clean Solutions die Kosten aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-427/09 war Systemtechnik Streithelferin.

    In seinem Urteil in der Rechtssache T-427/09 hat das Gericht diese Frage nicht ausdrücklich behandelt, obwohl seine Erörterung des einzigen Klagegrundes in diesem Fall auf der Prämisse beruht, dass ein Markeninhaber, zu dessen Marke ein Antrag auf Verfallserklärung gestellt wurde, Nachweise für die ernsthafte Benutzung seiner Marke einreichen muss.

    Das Gericht hat in Randnr. 46 des Urteils in der Rechtssache T-427/09 rechtsfehlerfrei entschieden, dass die ernsthafte Benutzung nicht nachgewiesen worden sei, weil sich die Streithelferin dafür entschieden habe, die Vorlage von Beweismitteln zu beschränken, wobei es implizit davon ausging, dass in dieser Verfahrensart der Inhaber die Beweislast trägt.

    Zurückzuweisen ist meines Erachtens der Vorwurf, das Gericht habe in Randnr. 26 seines Urteils in der Rechtssache T-427/09 rechtsfehlerhaft angenommen, dass ernsthafte Benutzung nicht so verstanden werden könne, dass sie eine geringfügige und unzureichende Benutzung einschließe.

    Systemtechnik scheint in der Rechtssache C-609/11 P zu behaupten, das Gericht habe in seinem Urteil in der Rechtssache T-427/09 festgestellt, dass die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers kein zulässiges Beweismittel sei.

    2 - Urteile centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) und Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    Im Urteil HABM/Kaul(30) hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese allgemeine Regel gilt, sofern dieses Ermessen nicht durch eine ausdrückliche gegenteilige Vorschrift aufgehoben wird.

    30 - Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    Nach meiner Auffassung steht diese Argumentation voll im Einklang mit dem Erfordernis einer Gesamtwürdigung anhand sämtlicher Faktoren, wie der Gerichtshof jüngst im Urteil Leno Merken(32) entschieden hat.

    36 bis 43), vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM (C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 70), sowie vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, Randnr. 29).

  • EuG, 27.10.2005 - T-336/03

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB, DIE MARKE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    15 - Clean Solutions führt insoweit das Urteil vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM - Orange (MOBILIX) (T-336/03, Slg. 2005, II-4667), an.
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    36 bis 43), vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM (C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 70), sowie vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, Randnr. 29).
  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    27 - Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    Vgl. auch Urteile vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnrn.
  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    26 - Vgl. z. B. Urteil vom 9. September 2010, HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen (C-265/09 P, Slg. 2010, I-8265, Randnr. 57).
  • EuG, 29.09.2011 - T-415/09

    New Yorker SHK Jeans / OHMI - Vallis K.-Vallis A. (FISHBONE)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
    14 - Rechtssache T-415/09, Rechtsmittel anhängig, Rechtssache C-621/11 P, in der ich ebenfalls heute meine Schlussanträge stelle.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-120/12

    Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Nachweis über

  • EuG, 23.03.2017 - T-239/15

    Cryo-Save / EUIPO - MedSkin Solutions Dr. Suwelack (Cryo-Save) - Unionsmarke -

    Wie sich insoweit insbesondere aus den Schlussanträgen von Generalanwältin Sharpston in den Rechtssachen Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions (C-609/11 P und C-610/11 P, EU:C:2013:309, Nrn. 88 bis 93) ergebe, stelle die Begründung des Antrags auf Erklärung des Verfalls durch den Antragsteller eine Voraussetzung für seine Zulässigkeit dar.
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