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   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91 (https://dejure.org/1992,9913)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-111/91 (https://dejure.org/1992,9913)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-111/91 (https://dejure.org/1992,9913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

    Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen - Wohnortvoraussetzung - Gültigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    Tatsächlich hat der Gerichtshof bei verschiedenen Anlässen und insbesondere in der Rechtssache 249/83 (Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 20) festgestellt,daß zu den Vergünstigungen, die [die Verordnung] auf Arbeitnehmer ausdehnt, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, alle Vergünstigungen gehören, die ─ ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht ─ den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.Demgemäß hat der Gerichtshof Geburtsdarlehn, die aufgrund von Zuschüssen der innerstaatlichen Behörden zinsfrei sind, als soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung angesehen: vgl. Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33).

    In einem Fall, in dem die Mutter nicht selbst Arbeitnehmerin oder Selbständige ist, sondern Angehörige eines Arbeitnehmers, der von der Freizügigkeit Gebrauch macht, wären also die für die Mutterschaftsbeihilfe geltenden Wohnortvoraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 zu beurteilen, der auch für Vergünstigungen gilt, die den Familienmitgliedern eines Arbeitnehmers gewährt werden: vgl. die (oben unter Randnr. 15 erwähnte) Rechtssache 249/83 (Hoeckx, Randnr. 22 des Urteils).

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    Dazu hat der Gerichtshof in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11) hervorgehoben: Die [Gleichbehandlungsvorschriften] sowohl des Vertrages als auch des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verbieten nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen....Es ist also nicht ausgeschlossen, daß Unterscheidungsmerkmale wie der Herkunftsort oder der Wohnsitz eines Arbeitnehmers in ihren tatsächlichen Auswirkungen je nach den Umständen auf eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinauslaufen können, die nach dem Vertrag und der Verordnung verboten ist.Der Grundsatz, daß mittelbare oder verschleierte Diskriminierungen mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht vereinbar sind, ist vom Gerichtshof vor kurzem in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Slg. 1990, I-1779, Randnrn.
  • EuGH, 17.12.1987 - 147/87

    Zaoui / CRAMIF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    Denn die Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt Vergünstigungen, die Familienmitgliedern von Arbeitnehmern oder Selbständigen gewährt werden, nur, wenn der Anspruch auf die Vergünstigung aus der Verwandtschaftsbeziehung zu dem Arbeitnehmer oder Selbständigen hergeleitet wird; die Verordnung gilt dagegen nicht für Ansprüche, die Familienmitgliedern unmittelbar zustehen: vgl. die Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87 (Zaoui, Slg. 1987, 5511, Randnrn. 12 und 13) und vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache 243/91 (Taghavi, Slg., I-4401, Randnrn. 7 bis 9).
  • EuGH, 17.11.1992 - C-279/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    So hat der Gerichtshof vor kurzem festgestellt, daß eine für die Besatzung von Fischereifahrzeugen geltende Wohnortvoraussetzung auf eine nach den Artikeln 48, 52 und 59 des Vertrages unzulässige mittelbare Diskriminierung hinausläuft: vgl. das Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-279/89 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnrn. 40 bis 43).
  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    Der Gerichtshof hat aber festgestellt, daß die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht nur ausschließen, daß ein Mitgliedstaat Angehörige eines anderen Mitgliedstaats in seinem Hoheitsgebiet diskriminiert, daß sie vielmehr in gleicher Weise innerstaatliche Bestimmungen untersagen, nach denen Gemeinschaftsbürger diskriminiert werden, die von der Freizügigkeit dadurch Gebrauch machen wollen, daß sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen oder daß sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen: vgl. Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnrn. 9 bis 14) und Rechtssache 81/87 (Daily Mail, Slg. 1988, 5483, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    Tatsächlich hat der Gerichtshof bei verschiedenen Anlässen und insbesondere in der Rechtssache 249/83 (Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 20) festgestellt,daß zu den Vergünstigungen, die [die Verordnung] auf Arbeitnehmer ausdehnt, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, alle Vergünstigungen gehören, die ─ ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht ─ den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.Demgemäß hat der Gerichtshof Geburtsdarlehn, die aufgrund von Zuschüssen der innerstaatlichen Behörden zinsfrei sind, als soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung angesehen: vgl. Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33).
  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    Ebenso ist eine mittelbare Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich als Selbständige niederlassen möchten, gemäß Artikel 52 des Vertrages verboten: vgl. z. B. Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375, Randnr. 15).
  • EuGH, 24.02.1987 - 379/85

    CRAM Rhône-Alpes / Giletti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    Wichtig ist vielmehr, ob nach den fraglichen Rechtsvorschriften unabhängig von jeder Beurteilung der individuellen Bedürftigkeit und Verhältnisse ein Anspruch auf die Vergünstigung besteht: vgl. die verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86 (Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 7 bis 11).
  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    Der Gerichtshof hat aber festgestellt, daß die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht nur ausschließen, daß ein Mitgliedstaat Angehörige eines anderen Mitgliedstaats in seinem Hoheitsgebiet diskriminiert, daß sie vielmehr in gleicher Weise innerstaatliche Bestimmungen untersagen, nach denen Gemeinschaftsbürger diskriminiert werden, die von der Freizügigkeit dadurch Gebrauch machen wollen, daß sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen oder daß sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen: vgl. Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnrn. 9 bis 14) und Rechtssache 81/87 (Daily Mail, Slg. 1988, 5483, Randnr. 16).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-111/91
    Wenn sich die Vergünstigung auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ausdrücklich genannten Risiken bezieht, genügt es daher, daß sie ohne individuelle, in einer Ermessensentscheidung getroffene Beurteilung der persönlichen Bedürfnisse gewährt wird: vgl. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91 (Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15).
  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

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