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   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98 (https://dejure.org/1999,12276)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.1999 - C-400/98 (https://dejure.org/1999,12276)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - C-400/98 (https://dejure.org/1999,12276)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    Da der Bundesfinanzhof Zweifel hat, wie die auf den vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen der Sechsten Richtlinie richtig auszulegen sind, hat er die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94, INZO, Slg. 1996, I-857) können selbst die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden.

    Im Urteil Inzo(13), dessen Bedeutung in der vorliegenden Rechtssache zu erläutern ist, ist der Gerichtshof gefragt worden, ob die in seinem Urteil Rompelman gewählte Lösung auch in den Fällen gilt, in denen die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, für die Investitionskosten getätigt wurden, nicht tatsächlich durchgeführt worden ist.

    Für die deutsche und die griechische Regierung ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil Inzo auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Die deutsche Regierung konzentriert ihre Erklärungen darauf, daß der vom Gerichtshof im Urteil Inzo angeführte Grundsatz der Rechtssicherheit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich sei, da die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt die Eigenschaft der Klägerin als Steuerpflichtige anerkannt habe.

    Hingegen führt die deutsche Regierung nichts zu dem anderen Grundsatz aus, auf den sich der Gerichtshof in seinem Urteil Inzo gestützt hat, nämlich dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer(24).

    Im Urteil Inzo hat der Gerichtshof ausgeführt, daß dieser Grundsatz verhindere, daß es zu nicht gerechtfertigten Unterscheidungen zwischen Unternehmen, die schon steuerbare Umsätze tätigen, und solchen Unternehmen komme, die durchInvestitionen versuchten, Tätigkeiten aufzunehmen, die zu steuerbaren Umsätzen führen würden, und daß willkürliche Unterscheidungen zwischen diesen letzteren Unternehmen getroffen würden, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhänge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führten oder nicht.

    5: - Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857).

    12: - Absätze 8 und 15.13: - Urteil Inzo, zitiert in Fußnote 4.14: - Randnrn.

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    Im Urteil Rompelman(7) ist der Gerichtshof gefragt worden, ob eine Person, die einen Anspruch auf künftige Übereignung im Bau befindlicher Geschäftsräume mit der erklärten Absicht erworben hat, diese Räume zu vermieten und steuerpflichtige Lieferungen zu tätigen und Dienstleistungen zu erbringen, in der Vorbereitungsphase als Steuerpflichtiger mit dem Recht auf Vorsteuerabzug handelt.

    Im Urteil Inzo(13), dessen Bedeutung in der vorliegenden Rechtssache zu erläutern ist, ist der Gerichtshof gefragt worden, ob die in seinem Urteil Rompelman gewählte Lösung auch in den Fällen gilt, in denen die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, für die Investitionskosten getätigt wurden, nicht tatsächlich durchgeführt worden ist.

    Was konkret die in der Absicht, eine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit zu beginnen, getätigten Kosten angeht, so ist im Einklang mit den Urteilen Rompelman, Inzo und Ghent Coal anzunehmen, daß der Unternehmer die Eigenschaft als Steuerpflichtiger und daher das Recht zum Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt erwirbt, zu dem seine Lieferanten die Gegenstände liefern oder die Dienstleistungen erbringen, und zwar auch dann, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit niemals zur Ausführung gelangt.In solchen Fällen kann vom Betroffenen nur verlangt werden, daß er tatsächlich die Absicht gehabt hat, die erwähnte der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten.

    7: - Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    Der Gerichtshof ist im Urteil Ghent Coal(17) zum gleichen Ergebnis gelangt.

    21 und 22.16: - Randnr. 23.17: - Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal, Slg. 1998, I-1).

    26: - So hat der Gerichtshof im Urteil Ghent Coal entschieden, daß "in Fällen von Betrug oder Mißbrauch, in denen der Betroffene die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespielt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, abzugsfähige Gegenstände seinem Privatvermögen zuzuführen, die Steuerbehörde rückwirkend die Nachzahlung der abgezogenen Beträge verlangen kann, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden" (in Fußnote 16 zitiertes Urteil, Randnr. 21).

  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    Vielleicht ist es sachdienlich, an dieser Stelle auf das Urteil Kerrutt(43) zu verweisen.

    Das zentrale Problem, das im Urteil Kerrutt aufzuklären war - die Frage, ob die auf die Errichtung eines Gebäudes gerichteten Werk- und Dienstleistungsverträge zusammen mit dem Grund und Boden als erste Lieferung eines Gebäudes und des dazugehörigen Grund undBodens angesehen werden können -, hat keinen Bezug zur vorliegenden Rechtssache.

    43: - Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219).

  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    19, 22 und 23.9: - Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797).
  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    13 und 14.33: - Randnr. 21.34: - Urteil vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache C-20/91 (Slg. 1992, I-2847).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    16 und 17.11: - Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795).
  • EuGH, 05.12.1996 - C-85/95

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    22: - Sofern der Betroffene bestimmte Anforderungen erfüllt, insbesondere 1) Steuerpflichtiger ist, 2) die Gegenstände oder Dienstleistungen ihm entgeltlich in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger geliefert worden sind, und 3) er die Formbestimmungen des Artikels 18 der Sechsten Richtlinie und diejenigen, die in den nationalen Regelungen auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 8 der Richtlinie erlassen wurden, beachtet hat (vgl. hierzu Urteile vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 123/87 und 330/87, Jeunehomme, Slg. 1988, 4517, vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-217/94, Eismann, Slg. 1996, I-5287, und vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1999 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    Zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festlegung dieser formalen Anforderungen zu beachten, siehe Urteil vom 18. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Molenheide, Slg. 1997, I-7281, sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Saggio vom 7. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa SL u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 14.07.1988 - 123/87

    Jeunehomme u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-400/98
    22: - Sofern der Betroffene bestimmte Anforderungen erfüllt, insbesondere 1) Steuerpflichtiger ist, 2) die Gegenstände oder Dienstleistungen ihm entgeltlich in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger geliefert worden sind, und 3) er die Formbestimmungen des Artikels 18 der Sechsten Richtlinie und diejenigen, die in den nationalen Regelungen auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 8 der Richtlinie erlassen wurden, beachtet hat (vgl. hierzu Urteile vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 123/87 und 330/87, Jeunehomme, Slg. 1988, 4517, vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-217/94, Eismann, Slg. 1996, I-5287, und vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257.
  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 14.05.1985 - 139/84

    Van Dijk's Boekhuis / Staatsecretaris van Financiën

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

  • EuGH, 24.10.1996 - C-217/94

    Eismann Alto Adige / Ufficio IVA di Bolzano

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