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   Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02 P (https://dejure.org/2005,18071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.02.2005 - C-301/02 P (https://dejure.org/2005,18071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - C-301/02 P (https://dejure.org/2005,18071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tralli / EZB

  • EU-Kommission PDF

    Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank.

    Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Einstellung - Verlängerung der Probezeit - Kündigung in der Probezeit

  • EU-Kommission

    Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 27.06.2002 - T-373/00

    Tralli / EZB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02
    Mit am 12. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Herr Tralli Klage insbesondere auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung (Rechtssache T-373/00).

    - Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit (Rechtssache T-27/01),.

    - Feststellung, dass der Präsident der EZB es rechtswidrig unterlassen hat, zu seinem Antrag auf Überprüfung der Kündigungsentscheidung Stellung zu nehmen (Rechtssache T-56/01),.

    - Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Kündigungsentscheidung (Rechtssache T-69/01).

    Es hat die Klage in der Rechtssache T-373/00 abgewiesen und festgestellt, dass in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/02 die Hauptsache erledigt sei.

    Er hebt hervor, dass die EZB in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T-373/00 ausgeführt habe, dass seine Probezeit verlängert worden sei, weil sie in die Ferienzeit gefallen sei.

    Daher ist das Argument des Rechtsmittelführers hinsichtlich der Beurteilung des Inhalts der Gegenerwiderung der EZB in der Rechtsache T-373/00 jedenfalls offensichtlich unbegründet.

    96 In der Rechtssache T-373/00 hat deshalb jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

    97 Dagegen beantragt in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 die Beklagte, dem Kläger unter Abweichung von Artikel 88 der Verfahrensordnung gemäß deren Artikel 87 § 3 Absatz 2 sämtliche Kosten einschließlich der Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

    98 Der Kläger beantragt in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 seinerseits, die ihm entstandenen Kosten gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Beklagten auch dann aufzuerlegen, wenn diese Klagen als unzulässig abgewiesen werden sollten.

    Er sei deshalb gezwungen gewesen, in den Rechtssachen T-373/00, T-27/01 und T-69/01 parallele Klagen zu erheben.

    100 Mit der Klageerhebung in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 wurden deshalb der Beklagten Kosten ohne angemessenen Grund verursacht.

    101 In der Rechtssache T-56/01 erhob der Kläger, da er auf seine Beschwerde vom 5. Februar 2000 keine Antwort erhalten hatte, die bei der Kanzlei des Gerichts am 13. März 2001 eingegangene Untätigkeitsklage, obgleich die Beschwerde zum einen gemäß Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften einen Monat nach ihrer Einreichung als stillschweigend zurückgewiesen galt und zum anderen vom Präsidenten der EZB am 12. März 2001 auch noch ausdrücklich zurückgewiesen worden war.

    102 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klage mangels einer entsprechenden Aufforderung vor Klageerhebung als unzulässig abzuweisen ist, war dem Kläger somit im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-56/01 oder zumindest in den Tagen unmittelbar danach bekannt, dass die Beklagte im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung genommen hatte.

    103 Demnach sind nicht, wie vom Kläger beantragt, seine Kosten der Beklagten, sondern ihm zu einem Drittel die Kosten der Beklagten in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 aufzuerlegen.".

    Denn entgegen den Ausführungen des Gerichts seien die Klagen in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 aus berechtigten Gründen erhoben worden.

    4 - Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 (Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02
    25 - Vgl. u. a. Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 35).

    27 - Urteil AKZO Chemie/Kommission (Randnr. 36).

  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02
    31 und 32) oder "Steuern oder Abgaben" im Bereich der Regelung der indirekten Besteuerung von Kapitalansammlungen im Urteil vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99 (SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnrn.
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