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Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86 |
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. September 1987 - 39/86 (https://dejure.org/1987,14483)
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Sylvie Lair gegen Universität Hannover.
Diskriminierungverbot - Zugang zum Hochschulunterricht - Ausbildungsförderung
Verfahrensgang
- VG Hannover, 19.11.1985 - 3 VG A 395/84
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
- EuGH, 21.06.1988 - 39/86
- VG Hannover, 13.09.1988 - 3 VG A 395/84
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.07.1991 - 10 L 5218/91
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.07.1991 - 10 L 5236/91
- OVG Niedersachsen, 04.07.1991 - 10 L 5218/91
- BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- EuGH, 11.04.1973 - 76/72
Michel S. / Fonds national de reclassement social des handicapés
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften sich auf eine Kategorie von Inländern insgesamt und nicht nur auf inländische Arbeitnehmer oder ihre Kinder beziehen (Rechtssache 76/72, Michel S./Fonds national de reclassement social des handicapés, Slg. 1973, 457, 464). - EuGH, 03.07.1974 - 9/74
Casagrande / Landeshauptstadt München
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 9/74 (Casagrande/Landeshauptstadt München, Slg. 1974, 773) zielt dies "nicht nur auf die Zulassungsbedingungen, sondern auch auf die allgemeinen. - EuGH, 23.03.1982 - 53/81
Levin / Staatssecretaris van Justitie
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
Obwohl unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer "nur die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten [fällt], wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen", und obwohl diese Bestimmungen "nur die Freizügigkeit von Personen gewährleisten, die im Wirtschaftsleben tätig sind oder sein wollen", ist der Begriff "Arbeitnehmer" weit auszulegen (Rechtssache 53/81, Levin/Staatssecretaris van Justitie, Slg. 1982, 1035, 1050).
- EuGH, 12.07.1984 - 261/83
Castelli / ONTPS
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen entschieden, daß dieser Begriff alle Vergünstigungen umfaßt, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden (siehe die Rechtssache 261/83, Castelli/Office national des pensions pour travailleurs salariés, Slg. 1984, 3199). - EuGH, 02.02.1988 - 293/85
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, daß "Berufsausbildung" an einer Universität stattfinden kann (siehe meine Schlußanträge in den Rechtssachen 293/85, Kommission/ Belgien Slg. 1988, 305, 328; und 24/86, Blaizot/Universität Lüttich u. a., Slg. 1988, 379, 395). - EuGH, 03.07.1986 - 66/85
Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
In seinem Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum/Land Baden- Württemberg, Slg. 1986, 2121) hat der Gerichtshof präzisiert, das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses bestehe darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung enthalte. - EuGH, 18.06.1987 - 316/85
CPAS de Courcelles / Lebon
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
Dies hat der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Centre public/Lebon, Slg. 1987, 2811) entschieden und dazu ausgeführt, ein Arbeitsuchender und die Kinder eines Arbeitnehmers hätten keine Ansprüche gemäß Artikel 7. - EuGH, 14.01.1982 - 65/81
Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
So hat er in der Rechtssache 65/81 (Reina/Landeskreditbank Baden- Württemberg, Slg. 1982, 33), in der es um aus demographischen Gründen gewährte Darlehen an inländische Arbeitnehmer anläßlich der Geburt eines Kindes ging, ausgeführt, daß "unter den Begriff ,soziale Vergünstigung' des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung nicht nur aufgrund eines Rechtsanspruchs gewährte Vorteile, sondern auch solche Leistungen fallen, die auf Ermessensbasis erbracht werden". - EuGH, 30.09.1975 - 32/75
Christini / S.N.C.F.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
Auf das Argument, der Kreis der durch Artikel 7 der Verordnung Begünstigten erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf ehemalige Arbeitnehmer und auf die Familie ehemaliger oder verstorbener Arbeitnehmer (siehe zum Beispiel die Rechtssache 32/75, Cristini/SNCF, Slg. 1975, 1085), haben die beiden Regierungen erwidert, derartige mittelbare Vergünstigungen würden aufgrund des Arbeitnehmereigenschaft des ehemaligen Arbeitnehmers gewährt. - EuGH, 02.02.1988 - 24/86
Blaizot / Université de Liège u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 39/86
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, daß "Berufsausbildung" an einer Universität stattfinden kann (siehe meine Schlußanträge in den Rechtssachen 293/85, Kommission/ Belgien Slg. 1988, 305, 328; und 24/86, Blaizot/Universität Lüttich u. a., Slg. 1988, 379, 395).