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   Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18 (https://dejure.org/2019,29782)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.09.2019 - C-622/18 (https://dejure.org/2019,29782)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. September 2019 - C-622/18 (https://dejure.org/2019,29782)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Cooper International Spirits u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Verfall einer Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung - Recht des Inhabers der Marke, sich der Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-654/15

    Länsförsäkringar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998, im Folgenden: Urteil Länsförsäkringar), im Rahmen der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009(7) für Recht erkannt habe, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung einer Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechslungsgefahr verbieten könne, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, für die diese Marke eingetragen worden ist, identisch oder ihnen ähnlich seien, ohne eine ernsthafte Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu müssen.

    Wie aber das vorlegende Gericht ausgeführt hat, hat der Gerichtshof im Urteil Länsförsäkringar, in dem er sich zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geäußert hat, die inhaltlich im Wesentlichen den Art. 10 und 12 der Richtlinie 2008/95 entsprechen, für Recht erkannt, dass der Inhaber einer Unionsmarke während des Fünfjahreszeitraums nach deren Eintragung sein ausschließliches Recht aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung(30) für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geltend machen kann, ohne ihre ernsthafte Benutzung belegen zu müssen .

    Das Urteil Länsförsäkringar erklärt somit die Prämisse, von der sowohl das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris) als auch dasjenige der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris), gegen das AR die im Ausgangsverfahren fragliche Kassationsbeschwerde eingelegt hat, ausgegangen sind, für unzutreffend, wonach die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der Verletzungsklage wegen Nachahmung, die eine Verletzung der Hauptfunktion der Marke voraussetzt, stets anhand konkreter Umstände zu prüfen ist(32).

    Wenn diese Frage zu bejahen wäre, müsste die Verwechslungsgefahr, die die Voraussetzung dafür darstellt, dass solche dem Verfall vorausgehenden Handlungen als Verletzungshandlungen angesehen werden können, dem Urteil Länsförsäkringar zufolge dann, wenn es an jeglicher gewerblichen Verwertung der älteren Marke mangelt, abstrakt, d. h. allein auf der Grundlage der Eintragung dieser Marke, beurteilt werden.

    Zum einen hat nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, der Gerichtshof zwar im Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 59), festgestellt, dass der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 gewährte Schutz "die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer Hauptfunktion der Marke voraussetzt"(33), jedoch muss nach dem Urteil Länsförsäkringar eine solche Verletzungshandlung, die während des Fünfjahreszeitraums nach Eintragung der Marke vorgenommen wurde, als gegen die Unterscheidungskraft der älteren, nicht benutzten Marke gerichtet angesehen werden und hat daher nichts damit zu tun, dass diese Marke noch nicht dem Publikum zur Kenntnis gebracht worden ist.

    Der Gerichtshof hat jedoch - ich habe bereits darauf hingewiesen - im Urteil Länsförsäkringar festgestellt, dass die Verfallsbestimmungen dem Inhaber für den Beginn einer ernsthaften Benutzung seiner Marke eine "Schonfrist" einräumen, während der er sich auch ohne jede gewerbliche Verwertung der Marke den durch Dritte begangenen Verletzungen seines Monopols für die Benutzung der Marke widersetzen und Ersatz der Schäden erlangen kann, die ihm möglicherweise durch eine solche Verletzung entstanden sind.

    Vgl. auch Urteil Länsförsäkringar, Rn. 25. Dieselben Erwägungen gelten für nationale Marken.

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil Länsförsäkringar (Rn. 25) zu Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

    32 Zu beachten ist, dass sowohl das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris) als auch das der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vor dem Urteil Länsförsäkringar ergangen sind.

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651), in dem der Gerichtshof zunächst unter Verweisung auf den zehnten Erwägungsgrund der der Richtlinie 2008/95 vorausgegangenen Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) die Absolutheit des Schutzes der Marke im Fall der doppelten Identität von Zeichen und Waren bzw. Dienstleistungen betont hat (Rn. 50) und sodann in den Rn. 51 und 52 festgestellt hat, dass die Ausübung des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 (identisch mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/95) niedergelegten ausschließlichen Rechts den Fällen vorzubehalten ist, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Herkunftsgarantie beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, und dass sich die Ausschließlichkeit dieses Rechts nur in den Grenzen des Anwendungsbereichs der genannten Bestimmung rechtfertigen lässt.

    16 Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002, Hölterhoff (C-2/00, EU:C:2002:287, Rn. 16), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 54).

    20 Soweit dies die Prüfung ermöglicht, ob eine solche Benutzung vom Inhaber der eingetragenen Marke untersagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, insbesondere Rn. 51 bis 54).

    23 Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002, Hölterhoff (C-2/00, EU:C:2002:287, Rn. 16), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 54).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    24 Ich weise darauf hin, dass nach der Definition des Gerichtshofs eine Verwechslungsgefahr dann vorliegt, "wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen" (vgl. Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch das Publikum und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22 bis 24, und vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 16 bis 18).

    25 Nach der ständigen Rechtsprechung von Gerichtshof und Gericht seit dem Leiturteil auf dem Gebiet der Verwechslungsgefahr (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, insbesondere Rn. 18 über den umfassenderen Schutz der Marken mit infolge Benutzung erworbener hoher Unterscheidungskraft und Rn. 24 über die Bedeutung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, einschließlich der durch Benutzung erworbenen, für die Gewichtung der Umstände, die bei der globalen Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), klargestellt hat, ergibt sich nämlich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95(8), dass der Unionsgesetzgeber die Aufrechterhaltung der an die nationale Marke anknüpfenden Rechte von der Voraussetzung abhängig machen wollte, dass die Marke tatsächlich benutzt wird.

    9 Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), zur Unionsmarke; vgl. im selben Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in dieser Rechtssache (EU:C:2012:422, Nrn. 30 und 32).

    10 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), ebenfalls zur Unionsmarke.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    Unter Verweisung auf das Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58 und 59), vertritt es die Auffassung, da es um die Beurteilung einer Verletzung durch Nachahmung gehe, sei allein zu prüfen, ob die Hauptfunktion der Marke aufgrund einer solchen Verwechslungsgefahr beeinträchtigt worden sei.

    Zum einen hat nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, der Gerichtshof zwar im Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 59), festgestellt, dass der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 gewährte Schutz "die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer Hauptfunktion der Marke voraussetzt"(33), jedoch muss nach dem Urteil Länsförsäkringar eine solche Verletzungshandlung, die während des Fünfjahreszeitraums nach Eintragung der Marke vorgenommen wurde, als gegen die Unterscheidungskraft der älteren, nicht benutzten Marke gerichtet angesehen werden und hat daher nichts damit zu tun, dass diese Marke noch nicht dem Publikum zur Kenntnis gebracht worden ist.

    19 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), klargestellt hat, ergibt sich nämlich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95(8), dass der Unionsgesetzgeber die Aufrechterhaltung der an die nationale Marke anknüpfenden Rechte von der Voraussetzung abhängig machen wollte, dass die Marke tatsächlich benutzt wird.

    9 Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), zur Unionsmarke; vgl. im selben Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in dieser Rechtssache (EU:C:2012:422, Nrn. 30 und 32).

    10 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), ebenfalls zur Unionsmarke.

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    16 Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002, Hölterhoff (C-2/00, EU:C:2002:287, Rn. 16), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 54).

    23 Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002, Hölterhoff (C-2/00, EU:C:2002:287, Rn. 16), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 54).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    22 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 (UK) (C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 67).

    33 Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff (C-292/00, EU:C:2003:9, Rn. 28), und 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 (UK) (C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 57).

  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    26 Ein besonders markantes Beispiel der Möglichkeiten einer Erweiterung des durch die Eintragung vermittelten Schutzes der Marke stellt der Fall der Serienmarken dar, deren Schutz nur anerkannt ist, wenn die zur Serie gehörenden Marken auf dem Markt präsent sind (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 126).

    Zu beachten ist zudem, dass das Markenrecht der Europäischen Union nicht die Kategorie der in der Rechtsordnung mancher Mitgliedstaaten, wie der Italienischen Republik, anerkannten "Defensivmarken" anerkennt, die Zeichen betrifft, die wegen ihrer reinen Abwehrfunktion für ein anderes Zeichen, das gewerblich verwendet wird, nicht dazu bestimmt sind, im Handelsverkehr benutzt zu werden (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 42 bis 46, zur Unvereinbarkeit von Defensivmarken mit dem Markensystem der Europäischen Union).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO HAT GOOGLE KEINE MARKENRECHTE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    14 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nr. 103).

    Allgemeiner gesagt, gelten für die Marke, wie Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nrn. 101 bis 112), ausgeführt hat, bestimmte Einschränkungen und Grenzen, die insbesondere notwendig sind, um den freien Handel, den freien Wettbewerb und die Meinungsfreiheit aufrechtzuerhalten.

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Richtlinie 2008/95/EG - Markenrecht - Recht des

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

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