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   Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98 (https://dejure.org/1999,14958)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.11.1999 - C-65/98 (https://dejure.org/1999,14958)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. November 1999 - C-65/98 (https://dejure.org/1999,14958)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    Nach dem Urteil Kadiman soll Artikel 7 Satz 1 " günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird , in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen"(16).

    Nach Auffassung von Herrn Generalanwalt Léger "[steht nämlich] seit dem Urteil Kadiman ... eindeutig fest, daß [Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80] ... günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung schaffen soll"(17).

    Die Regierungen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sowie die Kommission stützen sich hauptsächlich auf das Urteil Kadiman, in dem Sie entschieden haben, daß Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses - außer bei einem kurzen Aufenthalt (z. B. um Urlaub zu machen oder seine eigene Familie im Heimatland zu besuchen) oder einem unfreiwilligen Aufenthalt des Betreffenden in seinem Heimatland - voraussetzt, daß der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers während des darinvorgesehenen Zeitraums ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat wohnen muß.

    Außerdem würde die vorgeschlagene Lösung von der Auffassung des Gerichtshofes im Urteil Kadiman abweichen, auf das sich die Regierungen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, und die Kommission berufen haben.

    Hinsichtlich der zweiten und der dritten Frage bin ich, für den Fall, daß (entgegen meinem Vorschlag zur ersten Frage) der Zeitraum der außerehelichen Lebensgemeinschaft einem ehelichen Zusammenlebennicht "gleichgestellt" werden kann, der Auffassung, daß man - in Übereinstimmung mit der Folgerung aus dem Urteil Kadiman - das Zusammenleben von Herrn und Frau Eyüp in eheähnlicher Gemeinschaft (im Rahmen der bereits aufgezeigten Besonderheiten) berücksichtigen muß, um den Zeitraum der ersten und der zweiten ehelichen Lebensgemeinschaft "zusammenzurechnen".

    19-20), 23 Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20), 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 30).

    Im Urteil Kadiman heißt es außerdem, daß Artikel 7 Satz 1 "bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, daß ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird " (Randnr. 34; Hervorhebung von mir).

    67 und 68.23: - Vgl. den in Nr. 17 zitierten Auszug aus dem Urteil Kadiman.

    24: - Im Urteil Kadiman hat der Gerichtshof eine ähnliche Position vertreten: "verlangt die praktische Wirksamkeit des Artikels 7 .

    25: - Vgl. Nr. 30.26: - Vgl. Urteil Kadiman, Randnrn.

    32 und 35.27: - Urteil Kadiman, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinn auch das Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 11, am Ende.

    28: - Urteil Kadiman, Randnr. 46.29: - Urteil Kadiman, Randnrn.

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    Der Gerichtshof hat im Urteil Reed(8) aus dem Jahr 1986 ausgeführt, daß " [m]angels eines Hinweises auf eine allgemeine gesellschaftliche Entwicklung , die eine weite Auslegung rechtfertigen würde, und mangels eines gegenteiligen Hinweises in der Verordnung ... festzustellen [ist], daß Artikel 10 der Verordnung durchdie Verwendung des Wortes ,Ehegatte' ausschließlich auf eine Beziehung verweist, die auf der Ehe beruht"(9).

    Die Klägerin hat wirklich nichts hinsichtlich einer allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung innerhalb der Gemeinschaft vorgebracht, was - angesichts der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Reed - tatsächlich eine weitere Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen und damit des Begriffs des Ehegatten rechtfertigen könnte.

    Insbesondere seien seitErlaß der Verordnung und dem Urteil Reed mehrere Jahre vergangen.

    Um zu vermeiden, daß Artikel 7 Satz 1 weiter ausgelegt wird als im Urteil Reed (vgl. Nr. 13), hat die Regierung des Vereinigten Königreichs daran erinnert, daß der EGMR bei der Untersuchung, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme ein durch Artikel 8 Nr. 1 geschütztes Rechts verletze, vorsichtig vorgegangen ist.

    L 257, S. 2.8: - Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Reed zum Begriff des "Ehegatten" im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Stellung genommen, der das Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers betrifft.

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    Vorläufige Übersetzung SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTONIO LA PERGOLA vom 18. November 1999 (1) Rechtssache C-65/98 Safet Eyüp gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Wien) "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers - Ordnungsgemäßer Wohnsitz - Zeiten, in denen eine Person, die die Genehmigung erhalten hat, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, mit diesem in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat - Recht auf Ausübung einer Beschäftigung - Antrag auf einstweilige Anordnung".

    Mit vorliegendem Vorabentscheidungsersuchen fragt der Verwaltungsgerichtshof Wien nach der Auslegung des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im folgenden: Beschluß bzw. Assoziationsrat)(2) betreffend das Recht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers auf Zugang zu einer Beschäftigung.

    Das vorlegende Gericht ersucht um Vorabentscheidung über folgende Fragen: 1. Ist der Begriff des Familienangehörigen nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei dahingehend auszulegen, daß auch der Lebensgefährte (in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne formelles Eheband) eines türkischen Arbeitnehmers diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt? 2. Wenn ein Lebensgefährte nicht als Familienangehöriger anzusehen ist: Ist Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, daß zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen dem türkischen Arbeitnehmer und dem Familienangehörigen das formelle Eheband in der Dauer von fünf Jahren ununterbrochen bestehen muß, oder ist es auch zulässig, daß Zeiten des Bestandes eines formellen Ehebandes mit demselben Ehepartner durch Zeiten einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft unterbrochen sind? 3. Ist Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, daß die formelle Auflösung des Ehebandes (etwa durch Ehescheidung) mit dem türkischen Arbeitnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten zeitlichen Voraussetzungen als Familienangehöriger zum Erlöschen bringt? 4. Ist es gemeinschaftsrechtlich geboten, die sich aus den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 in einem Mitgliedstaat (mit unmittelbarer Wirkung) ergebenden Rechte des darin umschriebenen Personenkreises im Einzelfall durch Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Form positiver (gestaltender) einstweiliger Anordnungen zu sichern? 5. Im Falle der Bejahung von Frage 4: Sind auf Gemeinschaftsrecht beruhende positive (gestaltende) einstweilige Anordnungen dahin, daß im Einzelfall (einer antragstellenden und sich auf Rechte nach Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 berufenden Partei) das Bestehen der beantragten Assoziationsfreizügigkeit für die Dauer eines Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde, vor dem die Entscheidung dieser Behörde nachprüfenden Gericht oder des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Ersuchen um Vorabentscheidung bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung vorläufig als bestehendfestgestellt wird, zur Abwendung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig, und ist ein derartiger Schaden darin zu erblicken, daß eine bindende Feststellung über das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Assoziationsfreizügigkeit im Einzelfall nicht unmittelbar, sondern zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird? IV - Rechtliche Würdigung.

    Nach Auffassung von Herrn Generalanwalt Léger "[steht nämlich] seit dem Urteil Kadiman ... eindeutig fest, daß [Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80] ... günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung schaffen soll"(17).

    Folglich sollten die Vorabentscheidungsfragen des Verwaltungsgerichtshofs Wien wie folgt beantwortet werden: 1. Der Begriff der Familienangehörigen nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei erfaßt den Lebensgefährten eines türkischen Arbeitnehmers, wenn zwischen den Betroffenen ein ernsthaftes und festes Familienband vorliegt, wie es besteht, wenn sie nach der Ehescheidung ununterbrochen zusammengelebt haben und dann miteinander eine neue Ehe eingegangen sind.

  • EuGH, 18.05.1989 - 249/86

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    12: - Urteil vom 18. März 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 10).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Deutschland (vgl. Fußnote 11) festgestellt, daß aus dem "Gesamtzusammenhang [der Verordnung] folgt, daß der Rat im Interesse der Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer einerseits darauf abgestellt hat, daß das Zusammenleben mit seiner Familie für den Arbeitnehmer aus menschlicher Sicht ... von Bedeutung ist" (Randnr. 11; Hervorhebung von mir).

    32 und 35.27: - Urteil Kadiman, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinn auch das Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 11, am Ende.

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    13: - Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 (Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33).

    14: - Gutachten 2/94, Randnr. 33.15: - Gutachten 2/94, Randnr. 34.16: - Randnr. 36 (Hervorhebung von mir).

  • EGMR, 18.12.1986 - 9697/82

    JOHNSTON AND OTHERS v. IRELAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    18: - In diesem Sinne vgl. z. B. G. Cohen-Jonathan, "Respect for Private Life and Family Life", in R. S. J. Macdonald/F. Matscher/H. Petzold, The European System for the Protection of Human Rights , Nijoff, Dordrecht, 1993, S. 405, insbesondere S. 434-436, und M. W. Janis/R. S. Kay/A. W. Bradley, European Human Rights: text and materials , Clarendon Press, Oxford, 1996, S. 240-243.19: - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1997, Marckx, Serie A, Nr. 31, Randnr. 31 (Eine Mutter und ihre uneheliche Tochter werden als eine Familie angesehen, die das Recht auf den Schutz nach Artikel 8 des Konvention hat.), vom 18. Dezember 1986, Johnston, Serie A, Nr. 112, Randnrn.
  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    18: - In diesem Sinne vgl. z. B. G. Cohen-Jonathan, "Respect for Private Life and Family Life", in R. S. J. Macdonald/F. Matscher/H. Petzold, The European System for the Protection of Human Rights , Nijoff, Dordrecht, 1993, S. 405, insbesondere S. 434-436, und M. W. Janis/R. S. Kay/A. W. Bradley, European Human Rights: text and materials , Clarendon Press, Oxford, 1996, S. 240-243.19: - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1997, Marckx, Serie A, Nr. 31, Randnr. 31 (Eine Mutter und ihre uneheliche Tochter werden als eine Familie angesehen, die das Recht auf den Schutz nach Artikel 8 des Konvention hat.), vom 18. Dezember 1986, Johnston, Serie A, Nr. 112, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    17: - Schlußanträge vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/97 (Akman, Slg. 1998, I-7519; in diesem Sinne vgl. Nrn. 26 und 43); vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    19-20), 23 Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20), 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 30).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
    17: - Schlußanträge vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/97 (Akman, Slg. 1998, I-7519; in diesem Sinne vgl. Nrn. 26 und 43); vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).
  • EGMR, 27.10.1994 - 18535/91

    KROON AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80

    ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 21.06.1988 - 10730/84

    BERREHAB v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 26.05.1994 - 16969/90

    KEEGAN v. IRELAND

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 05.10.1994 - C-404/92

    X / Kommission

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

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