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   Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84   

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https://dejure.org/1985,12833
Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84 (https://dejure.org/1985,12833)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.06.1985 - 161/84 (https://dejure.org/1985,12833)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 1985 - 161/84 (https://dejure.org/1985,12833)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Pronuptia de Paris GmbH gegen Pronuptia de Paris Irmgard Schillgallis.

    Wettbewerb - Franchiseverträge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    In Ihrer Vorabentscheidung vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière/Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 281) haben Sie auf Seite 304 noch folgende hilfreiche Erläuterung gegeben: "Daher sind bei der Entscheidung darüber, ob ein Vertrag, der ,ein Alleinvertriebsrecht einräumt', wegen seines Zwecks oder seiner Wirkung als verboten anzusehen ist, insbesondere Art und Menge der den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Erzeugnisse in Betracht zu ziehen; ferner ist zu prüfen, welche Stellung und Bedeutung der Lieferant und der Vertriebsberechtigte auf dem Markt dieser Erzeugnisse innehaben, ob die Vereinbarung für sich allein steht oder Bestandteil einer Gesamtheit von Vereinbarungen ist, ob die zum Schutz des Alleinvertriebsrechts dienenden Klauseln besonders einschneidend sind oder ob sie im Gegenteil Wiederausfuhr und parallele Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse zulassen und diesen somit andere Absatzwege offenhalten.".

    "Ist der Zugang zu einem selektiven Vertriebsnetz von Voraussetzungen abhängig, die über eine bloße objektive Auswahl qualitativer Art hinausgehen, beruht es insbesondere auf quantitativen Kriterien, so fällt das Vertriebssystem grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, soweit die betreffende Vereinbarung, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (LTM, Slg. 1966, 281) ausgeführt hat, verschiedene Tatbestandsmerkmale erfüllt, die weniger ihre Rechtsnatur als ihr Verhältnis zum ,Handel zwischen Mitgliedstaaten' und zum ,Wettbewerb' betreffen.".

    Soweit die Zulassung von Franchisenehmern zum System quantitativen Beschränkungen unterliegt (z. B. wie im vorliegenden Fall in der Weise, daß für ein bestimmtes Gebiet nur ein Franchisenehmer zugelassen wird), ist nach meiner Meinung aufgrund der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen ĽOréal, Lancôme und Hasselblad Artikel 85 Absatz 1 grundsätzlich auf die betreffenden Vereinbarungen anwendbar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, die Sie in den zitierten Urteilen in den Rechtssachen 32/65, 56 und 68/64, 56/65, 23/67, 43/69, 47/76, 26/76 und 258/78 dargelegt haben.

    b) Wenn es somit insbesondere auf die "horizontalen" Wirkungen oder genauer gesagt auf die Folgen der Vereinbarung für Dritte ankommt, wird nach Ihrer Rechtsprechung vor allem darauf abzustellen sein, ob Parallelimporte weiterhin möglich sind (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Grundig/Consten, Bilger/Jehle und Nungesser), ob der Marktzugang unter Berücksichtigung der Marktposition der betroffenen Lieferanten für andere Lieferanten oder Händler beschränkt wird (vgl. die Zitate aus den Rechtssachen 56/65, 23/67, 43/69, 26/76 und 31/80) und ob preissteigernde Wirkungen (Metro-Urteil und Coditel-II-Urteil) oder sogar eine vertikale Preisbindung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zwischen dem Franchisegeber, seinen Filialen und seinen einzelnen Franchisenehmern feststellbar sind.

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    Selektive Vertriebssysteme Pronuptia hat sich in diesem Verfahren auch auf Ihr Metro-Urteil (Rechtssache 26/76, Slg. 1977, 1875) berufen.

    Soweit die Zulassung von Franchisenehmern zum System quantitativen Beschränkungen unterliegt (z. B. wie im vorliegenden Fall in der Weise, daß für ein bestimmtes Gebiet nur ein Franchisenehmer zugelassen wird), ist nach meiner Meinung aufgrund der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen ĽOréal, Lancôme und Hasselblad Artikel 85 Absatz 1 grundsätzlich auf die betreffenden Vereinbarungen anwendbar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, die Sie in den zitierten Urteilen in den Rechtssachen 32/65, 56 und 68/64, 56/65, 23/67, 43/69, 47/76, 26/76 und 258/78 dargelegt haben.

    b) Wenn es somit insbesondere auf die "horizontalen" Wirkungen oder genauer gesagt auf die Folgen der Vereinbarung für Dritte ankommt, wird nach Ihrer Rechtsprechung vor allem darauf abzustellen sein, ob Parallelimporte weiterhin möglich sind (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Grundig/Consten, Bilger/Jehle und Nungesser), ob der Marktzugang unter Berücksichtigung der Marktposition der betroffenen Lieferanten für andere Lieferanten oder Händler beschränkt wird (vgl. die Zitate aus den Rechtssachen 56/65, 23/67, 43/69, 26/76 und 31/80) und ob preissteigernde Wirkungen (Metro-Urteil und Coditel-II-Urteil) oder sogar eine vertikale Preisbindung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zwischen dem Franchisegeber, seinen Filialen und seinen einzelnen Franchisenehmern feststellbar sind.

  • EuGH, 18.03.1970 - 43/69

    Bilger / Jehle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    Aus der Randnummer 5 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 43/69 (Bilger/Jehle, Slg. 1970, 127) ergibt sich, daß bei der Berücksichtigung anderer, vergleichbarer Verträge nicht allein auf Verträge einer großen Zahl von Einzelhändlern mit ein und demselben Erzeuger (bzw. Großhändler) abzustellen ist, sondern ebenfalls auf ähnliche, mit anderen Erzeugern aus demselben Mitgliedstaat geschlossene Alleinbezugsverträge.

    Soweit die Zulassung von Franchisenehmern zum System quantitativen Beschränkungen unterliegt (z. B. wie im vorliegenden Fall in der Weise, daß für ein bestimmtes Gebiet nur ein Franchisenehmer zugelassen wird), ist nach meiner Meinung aufgrund der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen ĽOréal, Lancôme und Hasselblad Artikel 85 Absatz 1 grundsätzlich auf die betreffenden Vereinbarungen anwendbar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, die Sie in den zitierten Urteilen in den Rechtssachen 32/65, 56 und 68/64, 56/65, 23/67, 43/69, 47/76, 26/76 und 258/78 dargelegt haben.

    b) Wenn es somit insbesondere auf die "horizontalen" Wirkungen oder genauer gesagt auf die Folgen der Vereinbarung für Dritte ankommt, wird nach Ihrer Rechtsprechung vor allem darauf abzustellen sein, ob Parallelimporte weiterhin möglich sind (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Grundig/Consten, Bilger/Jehle und Nungesser), ob der Marktzugang unter Berücksichtigung der Marktposition der betroffenen Lieferanten für andere Lieferanten oder Händler beschränkt wird (vgl. die Zitate aus den Rechtssachen 56/65, 23/67, 43/69, 26/76 und 31/80) und ob preissteigernde Wirkungen (Metro-Urteil und Coditel-II-Urteil) oder sogar eine vertikale Preisbindung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zwischen dem Franchisegeber, seinen Filialen und seinen einzelnen Franchisenehmern feststellbar sind.

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    In der Rechtssache 31/80 (L'Oréal, Slg. 1980, 3775) haben Sie in Randnummer 17 der Entscheidungsgründe folgendes festgestellt:.

    b) Wenn es somit insbesondere auf die "horizontalen" Wirkungen oder genauer gesagt auf die Folgen der Vereinbarung für Dritte ankommt, wird nach Ihrer Rechtsprechung vor allem darauf abzustellen sein, ob Parallelimporte weiterhin möglich sind (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Grundig/Consten, Bilger/Jehle und Nungesser), ob der Marktzugang unter Berücksichtigung der Marktposition der betroffenen Lieferanten für andere Lieferanten oder Händler beschränkt wird (vgl. die Zitate aus den Rechtssachen 56/65, 23/67, 43/69, 26/76 und 31/80) und ob preissteigernde Wirkungen (Metro-Urteil und Coditel-II-Urteil) oder sogar eine vertikale Preisbindung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zwischen dem Franchisegeber, seinen Filialen und seinen einzelnen Franchisenehmern feststellbar sind.

  • EuGH, 01.02.1977 - 47/76

    De Norre / Brouwerij Concordia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    Was die Brauereiverträge angeht, so scheint mir außerdem für die Beantwortung der zweiten Frage des Bundesgerichtshofs in der Pronuptia-Rechtssache Ihr Urteil vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 47/76 (A. de Norre und M. de Clercq/NV Brouwerij Concordia, Sig. 1977, 65) von Bedeutung.

    Soweit die Zulassung von Franchisenehmern zum System quantitativen Beschränkungen unterliegt (z. B. wie im vorliegenden Fall in der Weise, daß für ein bestimmtes Gebiet nur ein Franchisenehmer zugelassen wird), ist nach meiner Meinung aufgrund der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen ĽOréal, Lancôme und Hasselblad Artikel 85 Absatz 1 grundsätzlich auf die betreffenden Vereinbarungen anwendbar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, die Sie in den zitierten Urteilen in den Rechtssachen 32/65, 56 und 68/64, 56/65, 23/67, 43/69, 47/76, 26/76 und 258/78 dargelegt haben.

  • EuGH, 13.07.1966 - 32/65

    Italien / Rat und Kommission EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    Bei der ersten Frage des vorlegenden Gerichts nach der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Artikel 85 auf Franchiseverträge scheint mir vor allem die Analogie zu der von Ihnen behandelten Problemstellung in Ihrem Urteil vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65 (Italien/Kommission, Slg. 1966, 457) von Bedeutung.

    Soweit die Zulassung von Franchisenehmern zum System quantitativen Beschränkungen unterliegt (z. B. wie im vorliegenden Fall in der Weise, daß für ein bestimmtes Gebiet nur ein Franchisenehmer zugelassen wird), ist nach meiner Meinung aufgrund der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen ĽOréal, Lancôme und Hasselblad Artikel 85 Absatz 1 grundsätzlich auf die betreffenden Vereinbarungen anwendbar, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, die Sie in den zitierten Urteilen in den Rechtssachen 32/65, 56 und 68/64, 56/65, 23/67, 43/69, 47/76, 26/76 und 258/78 dargelegt haben.

  • EuGH, 21.02.1984 - 86/82

    Hasselblad / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    Bezüglich der Unzulässigkeit einer "Lokalklausel" wie der in § 4 der betreffenden Verträge beruft sich die Kommission auf Randnummer 51 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/72 (Hasselblad, Slg. 1984, 883).
  • EuGH, 08.06.1982 - 258/78

    Nungesser / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    Da Lizenzen auch in Franchiseverträgen eine entscheidende Rolle spielen, sind für die vorliegende Rechtssache auch Ihre Urteile in den Rechtssachen 258/78 (Nungesser, Slg. 1982, 2015) und 262/81 (Coditei II, Slg. 1982, 3381) von einiger Bedeutung.
  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    Den gleichen Standpunkt wie in Randnummer 17 hatten Sie bereits in der Rechtssache 99/79 (Lancôme, Slg. 1980, 2511) vertreten.
  • EuGH, 06.10.1982 - 262/81

    Coditel / Ciné-Vog Films

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.1985 - 161/84
    Da Lizenzen auch in Franchiseverträgen eine entscheidende Rolle spielen, sind für die vorliegende Rechtssache auch Ihre Urteile in den Rechtssachen 258/78 (Nungesser, Slg. 1982, 2015) und 262/81 (Coditei II, Slg. 1982, 3381) von einiger Bedeutung.
  • EuGH, 03.02.1976 - 63/75

    Fonderies Roubaix / Fonderies Roux

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1985 - 75/84

    Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

    In meinen Schlußanträgen vom 19. Juni 1985 in der Rechtssache 161/84 (Pronuptia, Slg. 1986, 355) habe ich bereits ausgeführt, daß aus diesem Grund aus der amerikanischen Rechtsprechung zu vertikalen Vertriebsbindungen nur unter Vorbehalt Schlüsse für die EWG-Praxis gezogen werden können.

    Wie ich schon in meinen Schlußanträgen vom 19. Juni 1985 in der Rechtssache 161/84 (Pronuptia) unter 3.3 ausgeführt habe, ergibt sich aus Randnummer 5 des Urteils in der Rechtssache 43/69 (Bilger/ Jehle, Slg. 1970, 127), daß der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch an Vertriebssysteme mit ähnlichen Ausschlußwirkungen zu Lasten Dritter (dort anderer Erzeuger) gedacht hat, die von anderen Herstellern angewandt werden.

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