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   Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98 (https://dejure.org/1999,17846)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.05.1999 - C-67/98 (https://dejure.org/1999,17846)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 1999 - C-67/98 (https://dejure.org/1999,17846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    NATIONALE REGELUNG ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG VON WETTTÄTIGKEITEN IST VOM GENERALANWALT BESTÄTIGT WORDEN

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (italienischer Staatsrat) wirft die Frage auf, ob die Auslegung der Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr durch den Gerichtshof im Urteil Schindler(1) im Zusammenhang mit nationalen Beschränkungen des Verkaufs von Lotteriescheinen in gleicher Weise auf die nationalen Rechtsvorschriften über die Annahme von Wetten anwendbar ist.

    14 Die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Schindler sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da Wetten über Sportveranstaltungen kein Glücksspiel darstellten, sondern ein Spiel, bei dem es um die auf einer gewissen Sachkenntnis beruhende Prognose eines Ergebnisses gehe.

    Das Urteil Schindler nehme ausdrücklich Bezug auf andere Arten des Glücksspiels(10).

    Jedoch sind es die persönlichen, sozialen, moralischen und wirtschaftlichen Folgen jeder Art von Glücksspiel, mit denen Italien seine einschlägige Regelung rechtfertigt und die den Gerichtshof im Urteil Schindler zur Anerkennung einiger derartiger Argumente veranlasst haben(22).

    Ähnliche Rechtfertigungsgründe wie die im Urteil Schindler geltend gemachten können auch im vorliegenden Zusammenhang untersucht werden.

    Von den möglichen Rechtfertigungsgründen kommen wie im Urteil Schindler im wesentlichen drei in Betracht: die Bekämpfung von Straftaten und der Schutz der Verbraucher vor Betrug, die Vermeidung einer Stimulierung der Nachfrage nach Glücksspielen und des daraus folgenden moralischen und finanziellen Schadens für die Beteiligten und die Gesellschaft im allgemeinen und das Interesse, sicherzustellen, daß Glücksspiele nicht um des persönlichen oder kommerziellen Profits willen, sondern ausschließlich aus wohltätigen, sportlichen oder anderen guten Gründen veranstaltet werden.

    Der Gerichtshof führte im Urteil Schindler aus, daß die Möglichkeit, bestimmte Formen des Glücksspiels auszunutzen, um im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten zu finanzieren, für sich allein genommen nicht als sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung einer grundlegenden Freiheit angesehen werden könne, obwohl er auch die schwer zu deutende Feststellung traf, daß sie "nicht ohne Bedeutung" sei(32).

    Es ergibt sich schon aus dem Urteil Schindler klar, daß dies ein zulässiger Grund für Beschränkungen einer grenzueberschreitenden Tätigkeit im Zusammenhang mit Glücksspielen ist(34).

    Interessant ist, daß der Gerichtshof bei der Prüfung dieser Frage im Urteil Schindler nicht, wie es Generalanwalt Gulmann getan hatte(35), auf die mögliche Existenz gleichwertiger Schutzmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Dienstleistungserbringer ansässig war, eingegangen ist, die der Generalanwalt im damaligen Fall für ausreichend hielt.

    Dies ist ebenfalls ein Rechtfertigungsgrund, den der Gerichtshof im Urteil Schindler ausdrücklich anerkannt hat(37).

    (1) - Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039).

    (12) - Urteil Schindler, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 19.

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    15 Weiterhin beruft sich Herr Zenatti auf die Argumentation im Urteil Reisebüro Bröde, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß der freie Dienstleistungsverkehr gemäß Artikel 49 EG (früher Artikel 59 EG-Vertrag) "nur durch Regelungen, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, und nur insoweit beschränkt werden darf, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Dienstleistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist"(6).

    (6) - Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95 (Reisebüro Bröde, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 28).

    34 ff.; Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 16); Urteil Reisebüro Bröde, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28.

    (18) - Ebenda, Randnr. 27; vgl. auch Urteil Reisebüro Bröde, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 21.

    17 und 19; Urteil Gebhard, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 37; Urteil Reisebüro Bröde, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28.

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Deutschland auch festgestellt, daß ein Versicherungsunternehmen, das eine ständige Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat aufrechterhält, den Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht unterliegt, auch wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder einer Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber bevollmächtigt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln(19).

    (9) - Urteil des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 21).

    (14) - Urteil Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 9, Randnrn.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    Es lohnt sich, die entsprechenden Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Gebhard zu zitieren:.

    (16) - Vgl. Artikel 50 Absatz 1 EG (früher Artikel 60 Absatz 1 EG-Vertrag); Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 22).

    17 und 19; Urteil Gebhard, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 37; Urteil Reisebüro Bröde, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28.

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    Ein Dienstleistender kann Beschränkungen anfechten, die ihm von dem Mitgliedstaat auferlegt werden, in dem er selbst ansässig ist; siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnrn.

    (26) - Vgl. Urteil Alpine Investments, zitiert in Fußnote 15, Randnr. 38.

  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    (36) - Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110/78 und 111/78 (Van Wesemäl, Slg. 1979, 35, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    (15) - Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89 (Kommission / Frankreich, Slg. 1991, I-659); Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709); Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-198/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-353/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    (25) - Zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an bestimmte Unternehmen vgl. zum Beispiel Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnrn. 21 bis 25 und 33 bis 37; nachfolgend: Mediawet).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    (29) - Ich teile die Ansichten, die diesbezueglich Generalanwalt Gulmann in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Schindler, zitiert in Fußnote 1, und Generalanwalt La Pergola in Nr. 28 seiner Schlussanträge vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-124/97 (Markku Juhani Läärä u. a.; nachfolgend: Läärä) zum Ausdruck gebracht haben.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-198/89

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98
    (15) - Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89 (Kommission / Frankreich, Slg. 1991, I-659); Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709); Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-198/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 26.02.1991 - C-154/89

    Kommission / Frankreich

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