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   Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87 (https://dejure.org/1989,16788)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.02.1989 - 46/87 (https://dejure.org/1989,16788)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - 46/87 (https://dejure.org/1989,16788)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hoechst AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerbsrecht - Verordnung Nr. 17 - Nachprüfung - Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - Begründung - Zwangsgeld - Verfahrensmängel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    115. Zur Untermauerung dieser Schlußfolgerung kann auch auf das Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 27) verwiesen werden, wo es heißt:.

    In seinem Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie, Slg. 1986, 2585) hat der Gerichtshof die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Ermächtigung eines einzelnen Mitglieds der Kommission eingehend geprüft.

    Da der Gerichtshof ferner in dem schon erwähnten Urteil in der Rechtssache 5/85 ausdrücklich festgestellt hat, daß "die Kommission" bei der fraglichen Ermächtigungsregelung "befaßt [bleibt], da dem ermächtigten Mitglied keine eigene Befugnis übertragen wird" (Randnr. 36), sind die Entscheidungen tatsächlich aufgrund der Entscheidungsbefugnis der Kommission erlassen worden, und zwar unabhängig von dem angewandten Verfahren und selbst dann, wenn sie nur von einem Mitglied der Kommission - hier demjenigen, dem die Ermächtigung erteilt wurde - unterzeichnet worden sind.

    - Siehe das Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie, Slg. 1986, 2585, 2615, Randnr. 38.

    Die Rechtssache 5/85 betraf nämlich die Aufhebung einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Entscheidung.

    - Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssachen 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 24.

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    -Frowein/Peukert: "Europäische Menschenrechtskonvention", EMRK-Kommentar, Artikel 8, Randnr. 27.12 - Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, 2056 f. 13 - Siehe in diesem Sinn die Schlußanträge von Generalanwak Warner in der Rechtssache 136/79, Slg. 1980, 2061, 2068.

    Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 selbst mit folgenden Worten den wesentlichen Inhalt einer Nachprüfungsentscheidung festlegt: "Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben." 167. In dem schon erwähnten Urteil in der Rechtssache 136/79 hat der Gerichtshof eine Entscheidung, die den hier streitigen Entscheidungen entsprach, als ausreichend begründet angesehen, weil sie den Anforderungen dieser Vorschrift genüge (Slg. 1980, 2033, 2059, Randnr. 27).

    - Wegen dieses ,,Wesensunterschied[s] zwischen Entscheidungen am Ende eines solchen Verfahrens und Nachprüfungsentscheidungen" siehe das bereits erwähnte Urteil in der Rechtssache 136/79, Slg. 1980, 2033, 2058, Randnr. 21. Ich werde hierauf im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Hoechst AG zurückkommen.

    20 - Slg. 1980, 2033, Randnrn.

    Dieses Verfahren, so hat er ausgeführt, "betrifft... nicht die Abstellung einer Zuwiderhandlung oder die Feststellung einer Rechtswidrigkeit; es soll der Kommission vielmehr nur ermöglichen, die Unterlagen zusammenzustellen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu überprüfen" (Slg. 1980, 2033, Randnr. 21).

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    In seinem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnrn. 28 f.) hat der Gerichtshof der Kommission ferner die Befugnis zuerkannt, zu prüfen, ob ein bestimmtes Schriftstück Geschäftsgeheimnisse enthält, gegen deren Preisgabe das Unternehmen gemäß einem allgemeinen Grundsatz geschützt ist, der im gesamten Verwaltungsverfahren gilt.

    115. Zur Untermauerung dieser Schlußfolgerung kann auch auf das Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 27) verwiesen werden, wo es heißt:.

    - Siehe in diesem Sinn insbesondere das Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 223/86, Pesca Vaientia/ Minister for Fisheries and Forestry, Irland und Attorney General, Slg. 1988, 83, Randnr. 18.27 - Siehe in diesem Sinn insbesondere das Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 23.

    - Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssachen 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 24.

  • RG, 17.02.1887 - 99/87

    1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    7. Die Vertreter der Unternehmen Dow Chemical Ibèrica SA (Rechtssache 97/87), Alcudia SA (Rechtssache 98/87) und Empresa Nacional del Petróleo SA (Rechtssache 99/87, im folgenden: EMP) erklärten zwar, daß die erste "Überraschungskontrolle" der Kommission in einem spanischen Unternehmen sie "verwirre", duldeten aber aufgrund der - mündlichen und schriftlichen - Darlegungen der Bediensteten der Kommission über ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung Nr. 17 die Nachprüfung nicht nur, ohne formelle Einwände zu erheben, sondern wirkten auch aktiv darin mit.

    Dies gilt auch für den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der nach Ansicht der Dow Chemical Ibérica SA, der Alcudia SA und der EMP zur Nichtigkeit der Entscheidung führt, "weil bei deren Erlaß nicht die dem gesetzlichen Tatbestand genügenden Tatsachen vorlagen, die ihren Erlaß gerechtfertigt hätten" (Klageschrift in den Rechtssachen 97 bis 99/87, jeweils Abschnitt IL B. 2.1., S. 7).

    186. Dieser Grundsatz sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit (Klageschrift in den Rechtssachen 97 bis 99/87, jeweils Abschnitt IL B. 2.2. am Ende) ist auch nicht etwa deshalb verletzt, weil die angefochtenen Entscheidungen eine Ausdehnung der Nachprüfungen über die bereits vorliegenden konkreten Beweise oder Indizien hinaus zulassen.

    Die anderen im Rahmen der Rechtssachen 85 und 97 bis 99/87 gestellten Anträge, die im wesentlichen dahin gehen, anzuordnen, daß die Kommission alle oder bestimmte im Lauf der Nachprüfungen erlangte Unterlagen sowie die dabei von ihr gemachten Aufzeichnungen zurückzugeben oder zu vernichten hat, oder aber, es der Kommission zu verbieten, die erlangten Informationen auszuwerten oder zu verbreiten, sind als unzulässig anzusehen, da der Gerichtshof nicht befugt ist, im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 173 EWG-Vertrag solche Anordnungen auszusprechen 27.

  • EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    VII - Zur Entscheidung vom 3. Februar 1987 zur Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Hoechst AG (Rechtssache 46/87) 2914 VIII - Zur Entscheidung vom 26. Mai 1988 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des Zwangsgelds (Rechtssache 227/88) 2917 Herr Präsident,.

    Die Hoechst AG beantragt auch die Aufhebung dieser Entscheidung sowie die Aufhebung der aufgrund von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erlassenen Entscheidung vom 26. Mai 1988, mit der die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf 55 000 ECU festsetzte (Rechtssache 227/88).

    VIII - Zur Entscheidung vom 26. Mai 1988 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des Zwangsgelds (Rechtssache 227/88) 252. Da weder die Nachprüfungsentscheidung noch die Entscheidung zur Festsetzung des Zwangsgelds rechtswidrig sind, sind die auf ihre Nichtigkeit gestützten Rügen, die die Hoechst AG zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung der Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Höhe des Zwangsgelds vorgebracht hat, zurückzuweisen.

    Abschließend schlage ich Ihnen somit vor, die Klagen der Hoechst AG (Rechtssachen 46/87 und 227/88) und der Dow Benelux NV (Rechtssache 85/87) sowie der Dow Chemical Ibèrica SA, der Alcudia SA und der Empresa Nacional del Petróleo SA (verbundene Rechtssachen 97 bis 99/88) abzuweisen und den Klägerinnen sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in den Rechtssachen 46/87 und 85/87 aufzuerlegen.

  • EuGH, 01.04.1982 - 11/81

    Dürbeck / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    1962, 911.23 - Siehe in diesem Sinn das Urteil vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, SIg.

    1979, 623, das Urteil vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, DUrbcck, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17.

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79 (AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnr. 17) mit folgenden Worten ausdrücklich bestätigt:.

    - Siehe das Urteil in der Rechtssache 155/79, Randnr. 15.

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    Die Unterscheidung bereitet manchmal Schwierigkeiten, doch wird allgemein auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3. April 1979 für die Definition des Begriffs der Durchsuchung verwendet hat (BVerfGE 51, 97, 107).
  • EuGH, 19.01.1988 - 223/86

    Pesca Valentia / Minister for Fisheries und Forestry

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    - Siehe in diesem Sinn insbesondere das Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 223/86, Pesca Vaientia/ Minister for Fisheries and Forestry, Irland und Attorney General, Slg. 1988, 83, Randnr. 18.27 - Siehe in diesem Sinn insbesondere das Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 23.
  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87
    Alle Klägerinnen tragen vor, die angefochtenen Entscheidungen enthielten keine klare Angabe darüber, auf welche "Informationen" oder "Beweise" die Kommission 19 - Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49; siehe auch das Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 14.04.1960 - 31/59

    Acciaieria e Tubificio di Brescia gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 16.06.1971 - 77/70

    Prelle / Kommission

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

    16 - Siehe dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:73, Rn. 206), sowie meine Schlussanträge Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Rn. 138).

    20 - In diesem Sinne Urteil National Panasonic/Kommission (136/79, EU:C:1980:169, Rn. 21) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mischo, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:73, Rn. 174), ferner meine Schlussanträge Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Rn. 143).

    21 - So auch - in Bezug auf die Festlegung, ob ein Verstoß gegen Art. 81 EG oder 82 EG verfolgt wird - die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:73, Rn. 176), sowie meine Schlussanträge Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Rn. 144).

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