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   Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2012 - C-334/12 RX-II   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2012 - C-334/12 RX-II (https://dejure.org/2012,45777)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.11.2012 - C-334/12 RX-II (https://dejure.org/2012,45777)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. November 2012 - C-334/12 RX-II (https://dejure.org/2012,45777)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Überprüfung des Urteils T-234/11 P - Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Angemessene Frist - Auslegung - Pflicht des Richters, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen - Ausschlussfrist - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Art. 47 der Charta der Grundrechte - ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2012 - C-334/12 RX-II
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Umkehrschluss aus der genannten Rechtsprechung im vorliegenden Fall für zulässig hält, "weil jede andere Auslegung der Rechtsprechung weder angemessen noch mit den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts [das Gericht nimmt auf Randnr. 22 seines Urteils Bezug], dem Kontext und ihrer Zielsetzung (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 9/56, Slg. 1958, 11, 27) vereinbar wäre, da nur durch eine strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften, mit denen eine Ausschlussfrist festgelegt wird, dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, entsprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C-426/10 P, ... Randnrn.

    Das Gericht hat aber den höchst hilfsweisen Charakter des Rückgriffs auf den vom Gerichtshof im Urteil Meroni/Hohe Behörde gezogenen Umkehrschluss verfälscht.

    23 - Urteil Meroni/Hohe Behörde, Nr. 2, S. 26 (Hervorhebung hinzugefügt).

  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2012 - C-334/12 RX-II
    13 - Vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnrn. 52 und 53), sowie Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Cerafogli u. a./EZB (T-20/01, Slg. ÖD 2001, I-A-235 und II-1075, Randnr. 61).

    27 - Urteil Dunnett u. a./EIB (Randnr. 56).

  • EuG, 19.06.2012 - T-234/11

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2012 - C-334/12 RX-II
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), beeinträchtigt dadurch die Kohärenz des Unionsrechts, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff "angemessene Frist" - der im Zusammenhang mit einer Klage von Bediensteten der Europäischen Investitionsbank auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank anwendbar ist - als eine Frist ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte; zudem ist diese Auslegung übermäßig streng und verstößt daher gegen das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.

    3 - T-234/11 P, im Folgenden: Urteil vom 19. Juni 2012.

  • EuGH, 12.09.2019 - C-542/18

    Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union -

    Diese Beschränkungen müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen den freien Zugang eines Bürgers nicht in einer Weise oder so sehr einschränken, dass sein Recht auf ein Gericht in seinem Wesensgehalt angetastet wird( 73 Urteil des EGMR vom 28. Oktober 1998, Pérez de Rada Cavanilles/Spanien, Beschwerde Nr. 28090/95, CE:ECHR:1998:1028JUD002809095, §§ 44 und 45. Vgl. hierzu auch Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB ( C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Nrn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    < schließen ), sind nicht kumulativ und müssen nicht unbedingt alle vorliegen, um feststellen zu können, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt wird( 113 Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB ( RX-II, EU:C:2012:733, Nr. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II

    Réexamen Simpson/ Rat

    73 Urteil des EGMR vom 28. Oktober 1998, Pérez de Rada Cavanilles/Spanien, Beschwerde Nr. 28090/95, CE:ECHR:1998:1028JUD002809095, §§ 44 und 45. Vgl. hierzu auch Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Nrn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    113 Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Nr. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II

    Réexamen HG/ Kommission

    73 Urteil des EGMR vom 28. Oktober 1998, Pérez de Rada Cavanilles/Spanien, Beschwerde Nr. 28090/95, CE:ECHR:1998:1028JUD002809095, §§ 44 und 45. Vgl. hierzu auch Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Nrn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    113 Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Nr. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-558/17

    OZ/ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Sexuelle

    8 Vgl. in diesem Sinne Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Nr. 51) und Urteile vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T-192/99, EU:T:2001:72, Rn. 56), sowie vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F-95/11 und F-36/12, EU:F:2014:188, Rn. 80).
  • EuG, 13.12.2017 - T-482/16

    Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EIB -

    Unter Berücksichtigung zum einen der in den vorstehenden Randnummern erwähnten besonderen Umstände des Falles und zum anderen der Rechtsprechung, die zugunsten der Kläger das Bestehen einer starken Vermutung für die Angemessenheit der Richtfrist von drei Monaten annimmt (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Rn. 49; Urteil vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, EU:T:2001:69, Rn. 101 und 107, und Beschluss vom 6. Dezember 2002, D/EIB, T-275/02 R, EU:T:2002:306, Rn. 33; vgl. auch oben, Rn. 65), zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen, ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall innerhalb von drei Monaten und elf Tagen erhobene Klage der Kläger innerhalb einer angemessenen Frist erhoben wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des

    34 - "[D]ie vier Erwägungen, auf die der Gerichtshof seine Feststellung stützte, dass die Verletzung der beiden Verfahrensregeln ... "die Einheit und die Kohärenz des [Unions]rechts" beeinträchtigte, [sind] weder Mindesterfordernisse noch erschöpfend" (Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Nr. 70).
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