Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32876
Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12 (https://dejure.org/2013,32876)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.11.2013 - C-360/12 (https://dejure.org/2013,32876)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. November 2013 - C-360/12 (https://dejure.org/2013,32876)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,32876) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group)

    Internationale Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 93 Abs. 5 - Zuständigkeit bei Gemeinschaftsmarkenverletzung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 3 - Besondere Zuständigkeit im Fall einer unerlaubten Handlung - Vom Beklagten in einem ...

  • EU-Kommission

    Coty Germany (anciennement Coty Prestige Lancaster Group)

    Internationale Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 93 Abs. 5 - Zuständigkeit bei Gemeinschaftsmarkenverletzung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 3 - Besondere Zuständigkeit im Fall einer unerlaubten Handlung - Vom Beklagten in einem ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung gegen mehrere Beklagte bei grenzüberschreitender Markenrechtsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung gegen mehrere Beklagte bei grenzüberschreitender Markenverletzung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine gerichtliche Zuständigkeit für mittelbare Markenrechtsverletzung am Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine gerichtliche Zuständigkeit für mittelbare Markenrechtsverletzung am Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12
    Es ergibt sich nämlich aus dem Urteil Melzer, dass "Art. 5 Nr. 3 der [Brüssel-I-]Verordnung ... dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten".

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht das Urteil Melzer nicht berücksichtigen konnte, da dieses nach dem Zeitpunkt der Einreichung seines Vorabentscheidungsersuchens verkündet wurde.

    Dieser Standpunkt scheint sich mir in gerader Linie in die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Melzer einzufügen, die meines Erachtens verallgemeinert werden kann, so dass eine Ausdehnung der gerichtlichen Zuständigkeit gegenüber einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens, der keine unerlaubte Handlung im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen hat, weder nach dem Ort der einem anderen, seinerseits nicht verklagten, mutmaßlichen Verursacher angelasteten Handlung noch nach dem Ort, an dem sich der von dieser Handlung verursachte Schadenserfolg verwirklicht hat, zulässig wäre.

    Unbeschadet dieser Erwägungen weise ich darauf hin, dass - es sei denn, man hält den jüngst vom Gerichtshof im Urteil Pinckney(64) eingenommenen Standpunkt für auf den betreffenden Sonderfall zugeschnitten(65) - die Begründung dieses Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Lösung als der führen kann, die dem Urteil Melzer entnommen werden könnte.

    4 - Vgl. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12), sowie die beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Hi Hotel HFC (C-387/12).

    44 - Vgl. u. a. Urteile Melzer (Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 23).

    45 - Urteile Melzer (Randnr. 23) und Pinckney (Randnr. 24).

    46 - Urteile Melzer (Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 27).

    47 - Urteile Melzer (Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 28).

    48 - Urteile Melzer (Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 25).

    49 - Urteile Melzer (Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 26).

    57 - Das Ziel der Rechtssicherheit einschließlich der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts wurde im Urteil Melzer (Randnr. 35) berücksichtigt und wird im 16. Erwägungsgrund der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 neu gefassten Brüssel-I-Verordnung betont.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12
    Nach dem Urteil Pinckney ist nämlich "Art. 5 Nr. 3 der [Brüssel-I-Verordnung] dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird.

    Unbeschadet dieser Erwägungen weise ich darauf hin, dass - es sei denn, man hält den jüngst vom Gerichtshof im Urteil Pinckney(64) eingenommenen Standpunkt für auf den betreffenden Sonderfall zugeschnitten(65) - die Begründung dieses Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Lösung als der führen kann, die dem Urteil Melzer entnommen werden könnte.

    Im Urteil Pinckney hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass "bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung festgestellt [ist], sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht "(66).

    Folglich bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof, sollte er der im Urteil Pinckney gewählten weiten Auslegung folgen, die zweite Vorlagefrage wie nachstehend formuliert bejahen sollte.

    4 - Vgl. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12), sowie die beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Hi Hotel HFC (C-387/12).

    67 - Ich weise darauf hin, dass jedoch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung in Abhängigkeit von der Natur des Rechts variieren kann, das verletzt worden sein soll (Urteil Pinckney, Randnr. 32).

    69 - Im Urteil Pinckney wurde festgestellt, dass der Dritte Compact Discs über eine im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zugängliche Website vertrieben hatte, jedoch scheint mir, dass dieses Gericht ebenfalls oder sogar erst recht zuständig gewesen wäre, wenn der Verkauf der Waren, wie im vorliegenden Fall, in einem Geschäft in diesem Mitgliedstaat erfolgt wäre.

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12
    Vgl. zum Ersatz eines mittelbaren Schadens Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C-220/88, Slg. 1990, I-49), und zu einem Schaden im Anschluss an einen Erstschaden, den der Geschädigte in einem anderen Mitgliedstaat erlitten hat, Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12
    15 - Die Übertragung der Rechtsprechung "Mines de Potasse d'Alsace" ist durch die gleiche Bedeutung der fraglichen Bestimmungen gerechtfertigt (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnrn.
  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12
    Vgl. zum Ersatz eines mittelbaren Schadens Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C-220/88, Slg. 1990, I-49), und zu einem Schaden im Anschluss an einen Erstschaden, den der Geschädigte in einem anderen Mitgliedstaat erlitten hat, Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnrn.
  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12
    13 - Urteil vom 30. November 1976 (21/76, Slg. 1976, 1735).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12
    4 - Vgl. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12), sowie die beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Hi Hotel HFC (C-387/12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht