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   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99, C-40/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99, C-40/00 (https://dejure.org/2001,22646)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.2001 - C-345/99, C-40/00 (https://dejure.org/2001,22646)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - C-345/99, C-40/00 (https://dejure.org/2001,22646)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS L. A. GEELHOED vom 22. Februar 2001 (1) Rechtssachen C-345/99 und C-40/00 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik "Vertragsverletzung - Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - Abziehbarkeit einer Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, die auf Dieselkraftstoff für Fahrzeuge erhoben wird, die ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, zum 1. Januar 1998 - Geltungsbereich des Artikels 17 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG".

    In der Rechtssache C-40/00 liegt der Klage der Kommission folgender Sachverhalt zugrunde.

    Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 sei Artikel 17 Absatz 6 bereits 1982 mit der ersten Einführung eines bedingten Abzugsrechts nicht mehr anwendbar gewesen.

    Weitere Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Die französische Regierung hält in der Rechtssache C-40/00 die Beurteilung der Kommission nicht für schlüssig, da diese die Einführung eines begrenzten Abzugsrechts im Jahr 1982 als zulässig ansehe.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 wurde zunächst das Vorsteuerabzugsrecht teilweise eingeführt, danach der zulässige Vorsteuerabzugssatz geändert und schließlich wurde das Abzugsrecht wieder vollständig ausgeschlossen (Letzteres ist der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits).

    Dies ist dann der Fall der französischen Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-40/00 geht.

    Außerdem ist nach meiner Meinung in der Rechtssache C-40/00 von Bedeutung, dass die betreffende Änderung der französischen Regelung dem Ziel der Richtlinie - ein harmonisiertes System der Umsatzsteuern durch die Einführung einer Mehrwertsteuer zu verwirklichen - nicht näher kommt, sondern sich von diesem entfernt.

    Zusammenfassend komme ich zu folgendem Ergebnis: - Hebt ein Mitgliedstaat eine Ausnahmevorschrift auf, verlässt er den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahmevorschrift teilweise aufheben (Rechtssache C-345/99), sofern er die Regelung dadurch nicht gegenstandslos macht; - in diesem Fall verlässt er für den Teil, der aufgehoben wird, den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - in diesem Fall kann er also später eine Ausnahmevorschrift unter Berufung auf Artikel 17 Absatz 6 nicht wieder einführen (Rechtssache C-40/00).

    Kurz gesagt führt meine Prüfung des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-345/99 geht, nach der Sechsten Richtlinie zulässig ist, während dies nicht für die Vorschrift gilt, die Gegenstand des Rechtsstreits in der Rechtssache C-40/00 ist.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Rechtssache C-40/00: a) festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EG verstoßen hat, indem sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eine Regelung wieder eingeführt hat, nach der der Vorsteuerabzug für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge verwendet wird, ausgeschlossen ist; b) der Französischen Republik nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    DieKommission verweist dazu auf das Urteil Lennartz(9), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug anerkannt worden sei, auch wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur ganz begrenzt beruflichen Zwecken diene.

    In dem Urteil Lennartz(12) habe der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass Ausnahmen von der Regelung in nationalen Rechtsvorschriften nur in den in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Fällen zulässig seien.

    Im Urteil Lennartz(29) stellte der Gerichtshof fest, dass es möglich sein müsse, "das Recht auf Abzug der gesamten Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen ... auszuüben ... Da derartige Einschränkungen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten müssen, sind Ausnahmen nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig."(30).

    Auch aus dem mehrfach genannten Urteil Lennartz(32) leite ich eine restriktive Auslegung der Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsrecht ab.

    5: - Die Kommission verweist u. a. auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal, Slg. 1998, I-1) und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    5: - Die Kommission verweist u. a. auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal, Slg. 1998, I-1) und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795).

    18: - Generalanwalt Cosmas verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1).

  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    24: - Zitiert in Fußnote 11.25: - Diese Feststellung steht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich seinem Urteil vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-165/88 (ORO Amsterdam Beheer en Concerto, Slg. 1989, 4081) zum alten Artikel 32 der Richtlinie 77/388, der für gebrauchte Gegenstände eine dem Artikel 17 Absatz 6 entsprechende Übergangsregelung enthielt.
  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    19: - Rechtssache 50/87 (Slg. 1988, 4797).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    18: - Generalanwalt Cosmas verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    15: - Rechtssachen C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013.16: - Randnr. 34 des Urteils.
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    11: - Rechtssache C-305/97 (Slg. 1999, I-6671).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    9: - Siehe Fußnote 5.10: - Die Kommission weist u. a. auf das Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039) hin.
  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99
    18: - Generalanwalt Cosmas verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • EuGH, 18.06.1998 - C-43/96

    Kommission / Frankreich

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