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   Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16, C-94/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16, C-94/17 (https://dejure.org/2018,6247)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.03.2018 - C-96/16, C-94/17 (https://dejure.org/2018,6247)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. März 2018 - C-96/16, C-94/17 (https://dejure.org/2018,6247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Santander

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Abtretung von Forderungen - Kein Rücktrittsrecht - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, in der Verzugszinsen festgesetzt sind - Folgen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Abtretung von Forderungen - Kein Rücktrittsrecht - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, in der Verzugszinsen festgesetzt sind - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    Der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 ist zu entnehmen, dass Herr Rafael Escobedo Cortés am 11. Januar 1999 mit der Caja de Ahorros del Mediterráneo, nunmehr Banco de Sabadell, einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen in Höhe von 17 633, 70 Euro, zahlbar in monatlichen Raten, für den Erwerb seiner Familienwohnung abschloss.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. April 2017 ist der Antrag des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die Rechtssache C-94/17 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

    In der Rechtssache C-96/16 haben die Banco Santander, die spanische Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben, in der Rechtssache C-94/17 die Banco de Sabadell, die spanische und die polnische Regierung sowie die Kommission.

    Mit Beschluss vom 21. November 2017 sind die Rechtssachen C-96/16 und C-94/17 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Frage 2 Buchst. a in der Rechtssache C-96/16 und Frage 1 in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung, im vorliegenden Fall der des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), entgegensteht, wonach vorformulierte Klauseln in Darlehensverträgen - ohne dingliche Sicherung in der Rechtssache C-96/16 und ohne Hypothek in der Rechtssache C-94/17 -, in denen Verzugszinsen in einer Höhe vorgesehen sind, die mehr als zwei Prozentpunkte über den im Vertrag vorgesehenen Darlehenszinsen liegen, für missbräuchlich zu erklären sind.

    Es erscheint angebracht, einige Vorbemerkungen zur Zulässigkeit der Fragen anzubringen, die die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit der Richtlinie 93/13 betreffen, da die Zulässigkeit von der Banco Santander und der spanischen Regierung in der Rechtssache C-96/16 sowie der Banco de Sabadell in der Rechtssache C-94/17 mit der Begründung in Frage gestellt worden ist, dass in dieser Frage ein hypothetisches Problem aufgeworfen werde.

    In der Rechtssache C-94/17 erhebt die Banco de Sabadell einen sehr ähnlichen Einwand.

    Was insbesondere die Entscheidungserheblichkeit der Zweifel des Gerichts in der Rechtssache C-94/17 angeht, hat dieses darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel, mit dem es befasst sei, zwar konkret die Folgen der Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel betreffe, aber auch Zweifel bezüglich der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 über die Feststellung der Missbräuchlichkeit aufwerfe.

    Wie das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 erklärt hat, orientiert sich das von ihm aufgestellte Kriterium hinsichtlich der Festlegung des Verzugszinssatzes an dem, was aufgrund von in anderen Bereichen anwendbaren nationalen Vorschriften als angemessen angesehen werden kann.

    Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf Frage 2 Buchst. a in der Rechtssache C-96/16 und Frage 1 in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, nach der die Klausel eines Darlehensvertrags, in der ein Verzugszinssatz vorgesehen ist, der den festgelegten jährlichen Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, missbräuchlich ist, sofern diese Rechtsprechung nicht die Möglichkeit des nationalen Gerichts beeinträchtigt, selbständig und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob Klauseln, die dieses Kriterium nicht erfüllen, missbräuchlich sind.

    Mit Frage 2 Buchst. b in der Rechtssache C-96/16 sowie den Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dem Lösungsansatz der Urteile des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegensteht, wonach die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der der Verzugszinssatz festgelegt wird, zur Folge hat, dass keine Verzugszinsen anfallen und nur die Darlehenszinsen weiterlaufen.

    Falls diese Frage bejaht wird, möchte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der Rechtssache C-94/17 wissen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, insbesondere, ob als Folge nicht nur die Verzugszinsen, sondern auch die im Vertrag vorgesehenen Darlehenszinsen wegfallen müssen oder ob Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen sind.

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird vorgeschlagen, auf Frage 2 Buchst. b in der Rechtssache C-96/16 und Frage 2 in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nicht entgegenstehen, dass nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der ein Verzugszinssatz festgesetzt ist, der den vereinbarten Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung die Klausel, in der der Darlehenszinssatz festgesetzt ist, bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens anwendbar bleibt.

    Aufgrund dieser Antwort erübrigt sich die Beantwortung der dritten Frage in der Rechtssache C-94/17.

    In der Rechtssache C-94/17 des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien):.

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    5 Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21).

    16 Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), sowie vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21).

    Vgl. ferner meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2014:2299, Nr. 42).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 40).

    22 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2014:2299, Nr. 42).

    24 Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 bis 34).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    Es fällt auf, dass die richterrechtliche Regel, die das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in diesen Urteilen aufgestellt hat, unmittelbar an die Grundsätze anknüpft, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), entwickelt hat.

    4 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164).

    16 Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), sowie vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    Vgl. ferner meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2014:2299, Nr. 42).

    22 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2014:2299, Nr. 42).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    23 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59).

    24 Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    15 Aktuell vgl. zur Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen, die in ähnlichen, die Auslegung der Richtlinie betreffenden Fällen gestellt wurden, insbesondere die Urteile vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 20).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    9 Vgl. zur notwendigen Unterscheidung zwischen dieser Art von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten, die unmittelbar Vertragsklauseln und/oder die eventuelle Begrenzung der Befugnisse des nationalen Gerichts zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln betreffen, Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 38 bis 42).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    14 Vgl. in diese Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 40, 41 und 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt N. Wahl sind Vertragsklauseln, die für die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    26 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 56 bis 58).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
    16 Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), sowie vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

  • EuGH, 05.07.2016 - C-7/16

    Banco Popular Español und PL Salvador

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Im Übrigen stehe das in den Rn. 16 bis 18 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) im Widerspruch zum Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643).

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Frage, ob das nationale Gericht eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzen könne, bereits in den Schlussanträgen von Generalanwalt Wahl in den verbundenen Rechtssachen Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:216) angesprochen worden sei, in denen festgestellt worden sei, dass diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt werden müsse, in denen die Ungültigerklärung einer missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher Konsequenzen ausgesetzt würde, die derart wären, dass er dadurch bestraft würde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Diese Schlussfolgerung scheint mir völlig im Einklang mit den Klarstellungen zu stehen, die der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643)(31), im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) getroffen hat.

    31 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:216).

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